# Verordnung der Oö. Landesregierung, womit die Landmaschinenfonds-Entschädigungsverordnung neuerlich abgeändert wird

44. Verordnung

der o. ö. (Landesregierung vom 28. Oktober 1968, womit die Landmaschinenfonds-Entschädigungsverordnung neuerlich abgeändert wird.

In Durchführung des § 2 Abs. 5 des O. ö. Land

maschinenfonds-Gesetzes, LGB1. Nr. 1/1955, wird

verordnet: ¦- -

§ 1.

Die Landmaschinenfonds-Entschädigungsverord^ nung, LGB1. Nr. 22/1955, in der Fassung der Verordnung LGB1. Nr. 66/1964 wird wie folgt abgeändert:

§ 1 hat zu lauten:

"Die Entschädigung wird für den Obmann der Verwaltungskommission mit monatlich S 1000.- und für seine Stellvertreter mit monatlich je S 450.- festgesetzt."

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. '