# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Leistungen der öffentlichen Fürsorge

47. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 18. November 1968 betreffend Leistungen der öffentlichen Fürsorge.

In Durchführung des § 12 Abs. 3 der Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, GB1. f. d. L. ö. Nr. 397/1938, in der Fassung des Gesetzes betreffend die Weitergeltung des Fürsorgerechtes im Lande Oberösterreich, LGB1. Nr. 53/1949, wird verordnet:

§ 1. Richtsätze.

(i) Für die Bemessung des notwendigen monatlichen Lebensunterhaltes mit Ausnahme des Bedarfes für Unterkunft werden im Sinne des § 6 lit. a der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge folgende Richtsätze festgesetzt:

AlleinstehendeHaushalts-vorständeHaushaltsangehörige, für die Anspruch auf gesetzliche Familienbeihilfe

nicht bestehtbesteht

Allgemeine Fürsorge

Gehobene Fürsorge790.- 910.-720.- 830.-455.- 525.-

255.- 325.-

(2) Der Richtsatz für Kinder in fremder Pflege beträgt S 910.-. Bei Bezug der Familienbeihilfe vermindert sich der Richtsatz um den Betrag der Familienbeihilfe. Zur Deckung des notwendigen Bedarfes an Kleidung kann für Kinder in fremder Pflege zweimal im Jahr ein Bekleidungsbeitrag bis zu S 910.- zuerkannt werden.

(3) Die zuerkannte monatliche Fürsorgeunterstützung gebührt vierzehnmal im Jahr.

§ 2. Mietbeihilfe.

Zur Deckung des notwendigen Bedarfes an Unterkunft sind Mietbeihilfen in der Höhe des tatsächlichen Mietzinses zu gewähren.

§ 3. Wochenfürsorge.

(1) Als Einkommenssatz, bei dessen Nichterreichen

gemäß § 6 Abs. 3 der Fürsorge-Pflichtverordnung

Leistungen der Wochenfürsorge nach Abs. 2 gewährt

werden, wird der zweifache Richtsatz der allgemeinen

Fürsorge für Alleinstehende zuzüglich der gesetz

lichen Familienbeihilfe und der Mietbeihilfe festge

setzt.

(2) Im Rahmen der Wochenfürsorge werden, sofern

nicht ein gleichartiger Anspruch nach dem Sozial

versicherungsrecht besteht, folgende Leistungen ge

währt:

a) im Falle der Entbindung sowie bei Schwanger

schaftsbeschwerden: Hebammenhilfe, Arzneimit

tel, Heilmittel sowie erforderlichenfalls ärztliche

Behandlung, und zwar jeweils im sinngemäß

gleichen Ausmaß, als derartige Leistungen nach

den einschlägigen Bestimmungen des ASVG. zu

gewähren sind;

b) ein einmaliger Beitrag zu den Kosten der Ent

bindung in Höhe von S 100.-; findet eine Ent

bindung nicht statt, so gebührt bei Schwanger

schaftsbeschwerden ein einmaliger Kostenbeitrag

von S 50.-;

c) für die Dauer von sechs Wochen vor und von

sechs zusammenhängenden Wochen unmittelbar

nach der Niederkunft ein Wochengeld von S 3.50

täglich;

d) solange die Wöchnerin das Neugeborene stillt

und dies von einem Arzt oder der Hebamme be

stätigt wird, ein Stillgeld in Höhe von S 2.50

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1968. 28.

Stück. Nr. 47.

täglich bis zum Ablauf der zwölften Woche nach der Niederkunft.

§ 4. Anrechnung der Lehrlingsentschädigung.

Soweit Leistungen nach dem Fürsorgerecht nur gewährt werden, wenn das Einkommen eine bestimmte Höhe nicht erreicht, wird bei Lehrlingen die Lehrlingsentschädigung zur Hälfte, mindestens bis zu einem Betrag von S 200.- auf das Einkommen in diesem Sinne nicht angerechnet.

§ 5. Inkrafttreten.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1969 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 11. Dezember 1967, LGB1. Nr. 6/1968, betreffend Leistungen der öffentlichen Fürsorge außer Kraft.