# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festsetzung des Bauschbetrages für den Ersatz der Kosten der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz in den Jahren 1967 und 1968

51.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 2. Dezember 1968 über die Festsetzung des Bauschbetrages für den Ersatz der Kosten der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz in den Jahren 1967 und 1968. In Durchführung des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGB1. Nr. 250, wird verordnet:

§ 1.

Der Bauschbetrag für den Ersatz der Kosten der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz (§ 48 Abs. 2 des Gesetzes) wird für die Jahre 1967 und 1968 mit jeweils S 370.- für jedes begonnene Hundert der in der Staatsbürgerschaftsevidenz am 1. Juli 1967 bzw. am 1. Juli 1968 verzeichneten Personen festgesetzt.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.