# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die Sperrstundenverordnung abgeändert wird

"§ 2.

(i) Die Sperrstunde wird nach Betriebsformen wie folgt festgesetzt:

a) Ausspeisereien22.00 Uhr

b) Gasthäuser, Gasthöfe, Hotels und

Restaurants, Wein- und Bierstuben 24.00 Uhr

in der Nacht von Samstag auf

Sonntag sowie in der Nacht zu ge

setzlichen Feiertagen1.00 Uhr

c) Rasthäuser (Raststätten) an Fern

verkehrsstraßen, soferne während

der gesamten Betriebsdauer

warme Speisen verabreicht

werden

3.00 Uhr

d)Kaffeehäuser, Kaffeerestaurants

und Bars2.00 Uhr

in der Nacht von Samstag auf Sonntag sowie in der Nacht zu

gesetzlichen Feiertagen ..... 3.00 Uhr

e)Kaffeehäuser und Bars, die in der

Regel nur zur Nachtzeit geöffnet

sind und auf Grund einer beson

deren Bewilligung berufsmäßige

Artisten ständig beschäftigen

(Nachtlokale)5.00 Uhr

Artisten im Sinne dieser Bestimmung sind nicht jene Musiker, die

außer Tanz- oder Unterhaltungsmusik keine artistischen Darbietungen

bringen.

f) Jausenstationen, soferne in der

Konzessionsurkunde keine andere

Sperrstunde festgesetzt ist . . . 21.00 Uhr

g) Büffets, soferne wegen der beson

deren Eigenart des Betriebes in

der Konzessionsurkunde keine

andere Sperrstunde festgesetzt ist 22.00 Uhr

h) Betriebe, die in einer Betriebs

form geführt werden, für die unter

lit. a bis g keine Sperrstunden

bestimmung erfolgt ist, soferne

wegen der besonderen Eigenart

des Betriebes in der Konzessions

urkunde keine andere Sperrstunde

festgesetzt ist21.00 Uhr.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1969, 3. Stück Nr.

6, 7, 8, 9 u. 10

Seite 7

(2)Für die Beurteilung der jeweiligen Betriebs-

form ist die Konzessionsurkunde über die Ver

leihung der Gast- und Schankgewerbeberechti-

gung maßgebend.

(3)Für die in Abs. 1 lit. b und d genannten

Betriebe gilt die Sperrstunde um 2 Stunden, je

doch längstens bis 4.00 Uhr erstreckt, wenn im

Betriebe ständig an mindestens 4 Tagen der

Woche wenigstens ein berufsmäßiger Musiker

beschäftigt ist. Die Sperrstunde gilt nur an jenen

Tagen als erstreckt, an denen in den Abendstun

den ein Musiker wenigstens durch 4 Stunden

beschäftigt ist.

"§ 7.

Gemäß § 54 a Abs. 3 Gewerbeordnung hat die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich - im Falle einer Übertragung der Besorgung dieser Aufgabe an eine staatliche Behörde gemäß § 11 des Bundes-GemeindeaufSichtsgesetzes, BGB1. Nr. 123/1967, diese Behörde - bei besonderem örtlichem Bedarf für einzelne Gast- und Schankgewerbebetriebe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde, gegebenenfalls mit den durch den Anlaß bestimmten Beschränkungen, zu bewilligen."

4.§ 8 hat zu lauten:

"§ 8.

(1) GAST- UND SCHANKGEWERBEBETRIEBE, DIE IN

BAHNHÖFEN, AN FLUGHÄFEN, AN SCHIFFSLANDEPLÄTZEN

SOWIE IN UNMITTELBARER NÄHE VON AUTOBUSBAHN

HÖFEN GELEGEN SIND, KÖNNEN ÜBER DIE IM § 2 FEST

GESETZTE SPERRSTUNDE HINAUS BIS EINE STUNDE NACH

DER LETZTEN ANKUNFT BZW. ABFAHRT DES REISEVER-

KEHRSMITTELS OFFENGEHALTEN WERDEN.

(2) Gast- und Schankgewerbebetriebe gemäß

Abs. 1 können vor der im § 6 festgesetzten Auf

sperrstunde geöffnet werden, und zwar frühestens

eine Stunde vor der ersten Abfahrt bzw. Ankunft

des Reiseverkehrsmittels.

(3) Bei zeitlich durchgehendem Reiseverkehr

entfällt eine Sperrzeit."

5.§ 12 hat zu lauten:

"§ 12.

Der Inhaber eines Gast- und Schankgewerbe-betriebes hat alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die Einhaltung der Sperrstunde durch die Gäste nach Möglichkeit zu gewährleisten. Im besonderen hat er die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen. Die Gäste haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen. Gäste, die trotz Aufforderung die Betriebsräumlichkeiten nicht rechtzeitig verlassen, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig." § 2 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1969 in Kraft.