# Gesetz, mit dem das Oö. Blindenbeihilfengesetz neuerlich abgeändert wird (Oö. Blindenbeihilfengesetz-Novelle 1969)

"(2) Ein Anspruch auf Blindenbeihilfe besteht nicht, wenn dem Blinden nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGB1. Nr. 152, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGB1. Nr. 183/1947, oder nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGB1. Nr. 27/1964, ein Anspruch auf Blindenzulage zusteht."

"(3) Bessert sich das Sehvermögen eines voll Blinden so weit, daß er nur noch als praktisch Blinder anzusehen ist, oder verschlechtert sich das Sehvermögen eines praktisch Blinden zur Vollblindheit, so hat die Landesregierung die Blindenbeihilfe neu zu bemessen."

9 werden auf-

4. § 5 Abs. 1 lit. d, § 5 Abs. 3 und gehoben.

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1969 in Kraft.