# Gesetz, mit dem das Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz abgeändert wird

Das O. ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz: LGB1. Nr.

47/1961, wird abgeändert wie folgt:

Nach § 29 wird als neuer § 29a eingefügt:

"§ 29a. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde.

Folgende in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind

solche des eigenen Wirkungsbereiches:

a) Stellung eines Antrages auf Anerkennung

als Kurort (§ 8 Abs. 2);

b) Abgabe von Stellungnahmen der Gemeinde

im Zuge der Festsetzung des Kurbezirkes

(§ 19 Abs. 1) und der Erlassung der Kurord

nung (§ 24 Abs. 1);

c) Vereinbarungen über die Aufteilung des

Vermögens des Kurfonds bei dessen Auf

lösung (§ 20 Abs. 4);

d) Entsendung von Mitgliedern und Ersatzmit

gliedern in die Kurkommission durch die

Gemeindevertretung sowie Abberufung die

ser Mitglieder und Ersatzmitglieder (§ 22

Abs. 3 lit. a und c in Verbindung mit § 22

Abs. 5 und 6);

e) Erlassung von Verordnungen gemäß § 25

Abs. 1;

f) Stellung eines Antrages auf Enteignung zu

Gunsten einer Gemeinde (§ 26 Abs. 1) und

damit im Zusammenhang die Einbringung

eines Begehrens auf Feststellung des Ent

schädigungsbetrages durch das zuständige

Bezirksgericht (§ 27 lit. c)."