# Verordnung der Oö. Landesregierung, womit die Erklärung des Gebietes der Gemeinden Aigen im Mühlkreis, Haslach an der Mühl, Julbach, Klaffer, Peilstein, St. Oswald bei Haslach, St. Stefan am Walde, Schlägl, Schwarzenberg und Ulrichsberg zum Fremdenverkehrsgebiet "Böhmerwald" widerrufen und die Fremdenverkehrsgebiete "Aigen-Schlägl am Böhmerwald", "Böhmerwald-Hochficht", "Haslach-St. Stefan" und "Kleine Mühl - Julbach-Peilstein" neu geschaffen werden

Seite 10

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1969, 4. Stück Nr.

11, 12, 13 u. 14

§ 1

Die Erklärung des Gebietes der Gemeinden Aigen

im Mühlkreis, Haslach an der Mühl, Julbach, Klaffer,

Peilstein, St. Oswald bei Haslach, St. Stefan am

Walde, Schlägl, Schwarzenbergund Ulrichsberg zum

Fremdenverkehrsgebiet "Böhmerwald" (Verordnun

gen der o. ö. Landesregierung LGB1. Nr. 15/1953,

LGB1. Nr. 55/1957,LGB1. Nr. 37/1959,

LGB1. Nr. 11/1965 und LGB1. Nr. 53/1965) wird widerrufen.

§ 2

(1) DAS GEBIET DER GEMEINDEN AIGEN IM MÜHLKREIS

UND SCHLÄGL WIRD ZUM FREMDENVERKEHRSGEBIET

"AIGEN-SCHLÄGL AM BÖHMERWALD" (SITZ AIGEN IM

MÜHLKREIS) ERKLÄRT.

(2) Das Gebiet der Gemeinden Klaffer, Schwarzen-

berg und Ulrichsberg wird zum Fremdenverkehrs

gebiet "Böhmerwald-Hochficht" (Sitz Ulrichsberg)

erklärt.

(3) Das Gebiet der Gemeinden Haslach an der Mühl

und St. Stefan am Walde wird zum Fremdenver

kehrsgebiet "Haslach-St. Stefan" (Sitz Haslach an der

Mühl) erklärt.

(4) Das Gebiet der Gemeinden Julbach und Peil

stein wird zum Fremdenverkehrsgebiet "Kleine

Mühl - Julbach-Peilstein" (Sitz Peilstein) erklärt.

§ 5

(1)Das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver

ordnung vorhandene Vermögen des Fremdenver

kehrsverbandes "Böhmerwald" wird auf den neuen

Fremdenverkehrsverband "Aigen-Schlägl am Böh

merwald" übertragen.

(2)Der Fremdenverkehrsverband "Aigen-Schlägl

am Böhmerwald" ist verpflichtet, den neu gebildeten

Fremdenverkehrsverbänden "Haslach-St. Stefan"

26,09%, "Böhmerwald-Hochficht" 17,82%, "Kleine

Mühl-Julbach-Peilstein" 8,29% und der Gemeinde

St. Oswald bei Haslach 0,88% dieses Vermögens

ohne Verzug zu zahlen. Gemäß § 3 Abs. 4 des

O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965 dürfen die aus

gezahlten Beträge nur für Fremdenverkehrszwecke

verwendet werden.