# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Jagdkarten

22.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 3. März 1969 über die Jagdkarten

In Durchführung* des § 41 Abs. 1 des O. ö. Jagdgesetzes, LGB1. Nr. 32/1964, wird verordnet:

§ 1

Die Jahres Jagdkarten, die Jagdgastkarten und die Jagderlaubnisscheine sind nach den Mustern der Anlage 1 bis 3

auszustellen.

§ 2

(1) DIESE VERORDNUNG TRITT MIT DEM ABLAUF DES

TAGES IHRER KUNDMACHUNG IM LANDESGESETZBLATT FÜR

OBERÖSTERREICH IN KRAFT.

(2) Gleichzeitig wird die Verordnung der o. ö. Lan

desregierung vom 24. August 1964, LGB1. Nr. 38,

über die Jagdkarten aufgehoben.

Anlage 1

LAND OBERÖSTERREICH

Name:

Vorname:

Geboren am:

Wohnort:

Jahres-Jagdkarte

Raum für Lichtbild

(35 X 45 mm)

•6 «

Ohne Lichtbild

(P t-1nur gültig in Verbindung

mit einem amtlichen

urch:Lichtbildausweis

gültig in Oberösterreich

ZI

Gültig für das Jagd jähr 19/..

Datum:

L. s.

Unterschrift

Landesgssetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1969, 6. Stüdc, Nr.

19, 20, 21, 22, 23 u. 24

Seite 17

ZI.

Gültig für das Jagdjahr 19/..

L. S.

Unterschrift

ZI

Gültig für das Jagdjahr 19/..

L. s.

Unterschrift

ZI

Gültig für das Jagdjahr 19/..

L. S.

Unterschrift

ZI

Gültig für das Jagdjahr 19/..

L. S.

Unterschrift

ZI. ...

Gültig für das Jagdjahr 19/.

L. S.

Unterschrift

ZI

Gültig für das Jagdjahr 19/.

L. s.

Unterschrift

ZI:.

Gültig für das Jagdjahr 19/..

ZI

Gültig für das Jagdjahr 19

L. s.

Unterschrift

L. S.

Unterschrift

Waldschnepfe Sperber

Schonzeiten derjagdbarenTiere:

Hochwild:

Hirsch ..... vom1.1. bis31.7.

Tier und Kalb .. vom16.1. bis15.9.

nicht führende Tiere. vom16.1. bis31.7.

Rehwild:

Ia Bock ..... vom1.10. bis31.7.

Ib Bock ..... vom1.10. bis31.5.

II a Bock ..... ganzjährig

II b Bock. vom1.10. bis15.5,

Geiß und Kitze. vom1.1. bis15.9.

Gemswild ..... vom1.1. bis31.7.

Dam- und Sikawild:

männlich ..... vom1.2. bis31.8.

weiblich ..... vom1.2. bis15.10.

Muffelwild:

männlich ..... vom1.2. bis31.7.

weiblich und Lämmer. vom1.2. bis15.10.

Schwarzwild:

die führende Bache .. vom1.3. bis15.6.

Murmel ..... vom1.11. bis15.8.

Feld- und Alpenhase. vom1.1. bis15.10.

Stein- und Edelmarder .. vom1.2. bis30.11.

Dachs. vom16.1. bis31.7.

Auer- und Blrkwlid:

Hahn ...... vom1.6. bis15.4.

Henne ..... ganzjährig

Haselhuhn:

Hahn. vom1.11. bis31.8.

Rebhuhn ..... vom30.9. bis31.8.

Fasan. vom1.1. bis15.10.

Ringeltauben. vom1.5. bis30.6.

Stockenten. vom16.1. bis31.7.

Alle anderen Wildenten

und die graue Wildgans. vom16.2. bis31.7.

vom 1. 5. bis 30. 9. vom 15. 4. bis 15. 8.

Keine Schonzeit genießen:

Schwarzwild außer der führenden Bache vom 1. 3. bis 15. 6., Wildkaninchen, Fuchs, Iltis, Wildkatze, Hühnerhabicht und Türkentaube.

Alle nicht angeführten j agdbaren Tiere sind ganzj ährig geschont. Der Anfangs- und der Schlußtag der Schonzeit wird in diese eingerechnet.

Der Abschuß von Schalenwild und von Auer- und Birkwild ist nur auf Grund des jagdbehördlich genehmigten Abschußplanes zulässig. Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März (§ 2 Abs. 1 des O. ö. Jagdgesetzes).

Wer die Jagd ausübt, hat die Jagdkarte mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen des Öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Jagdschutzorganen sowie dem Jagd-ausübungsberechtigten vorzuweisen.

Änderungen der Schonzeiten während der Gültigkeitsdauer der Jahres-Jagdkarte sind vom Jagdkarteninhaber zu berücksichtigen

Seite 18

Landesgesetzblalt für Oberöslerreich, Jahrgang 1969, 6. Stück, Nr. 19, 20, 21, 22, 23 u. 24

Anlage 2

ZI.

Jagdgastkarte

für das dem

Eigenj agdberechtigten:Jagdpächter:

Vom Jagdausübungsberechtigten mit Tinte auszufüllen!

Name des Jagdgastes:

Ständiger Wohnsitz:

Eigen

zustehende Jagdgebiet:

Pacht-

Gültig in diesem Jagdgebiet in Verbindung

mit einem amtlichen Lichtbildausweis wäh

rend des Jagdjahres 19/ für einen

Zeitraum von zwei Wochen vom Zeitpunkt der Ausfolgung an den

Jagdgast.

Tag der Ausfolgung an den Jagdgast:

Unterschrift des Jagdausübungsberechtigten:

L. s.

...., am

Unterschrift des Jagdgastes:

Jagdgastkarten dürfen ausgefolgt werden:

a) an Personen, die bereits in einem anderen Bundes

land eine nach den dort geltenden Bestimmungen

gültige Jahresjagdkarte besitzen oder

b) an über 18 Jahre alte Personen, die außerhalb

Österreichs ihren Wohnsitz haben. Diese Per

sonen dürfen die Jagd nur in Begleitung des Jagd

ausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutz-

organes ausüben.

Schonzeiten der jagdbaren Tiere: Hochwild:

vom1.1.bis31.7.

vom16.1.bis15.9.

vom16.1.bis31.7.

vom1.10.bis31.7.

vom1.10.bis31.5.

ganzjährig

vom1.10.bis15.5.

vom1.1.bis15.9.

vom1.1.bis31.7.

vom1.2.bis31.3.

vom1.2.bis15.10.

vom1.2.bis31.7.

vom1.2.bis15.10.

vom1.3.bis15.6.

vom1.11.bis15.8.

vom1.1.bis15.10.

vom1.2.bis30.11.

Hirsch.....

Tier und Kalbvom 16.

nicht führende Tiere

Rehwild:

Ia Bock

Ib Bock

II a Bock

II b Bock

Geiß und Kitze

Gemswild .

Dam- und Sikawild:

männlich . . .

weiblich ....

Muffelwild:

männlich .....

weiblich und Lämmer

Schwarzwild:

die führende Bache .

Murmel

Feld- und Alpenhase

Stein- und Edelmarder .

Dachsvom 16. 1. bis 31.

Auer- und Birkwild:

vom 1. 6. bis15,4.

ganzjährig

vom 1. 11. bis31.8.

ganzjährig

vom 30. 9. bis31.3.

vom 1. 1. bis15.10.

vom 1. 5. bis30.6.

vom 16. 1. bis31.7.

vom 16. 2. bis31.7.

vom 1. 5. bis30.9.

vom 15. 4. bis15.8.

Hahn

Henne....

Haselhuhn:

Hahn .....

Henne....

Rebhuhn . .

Fasan .....

Ringeltauben

Stockenten

Alle anderen Wildenten

und die graue Wildgans Waldschnepfe Sperber ...

Keine Schonzeit genießen:

Schwarzwild außer der führenden Bache vom 1. 3. bis 15. 6., Wildkaninchen, Fuchs, Iltis, Wildkatze, Hühnerhabicht und Türkentaube.

Alle nicht angeführten j agdbaren Tiere sind g anzj ährig geschont. Der Anfangs- und der Schlußtag der Schonzeit wird in diese eingerechnet.

Der Abschuß von Schalenwild und von Auer- und Birkwild ist nur auf Grund des jagdbehördlich genehmigten Abschuß-planes zulässig. Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März (§ 2 Abs. 1 des O. ö. Jagdgesetzes).

Wer die Jagd ausübt, hat die Jagdkarte mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Jagdschutzorganen sowie dem Jagdausübungsberechtigten vorzuweisen.

Anlage 3

Jagderlaubnisschein

Herr/Frau

wohnhaft in :

ist berechtigt, die Jagd im Jagdgebiet

auszuüben. Diese Erlaubnis gilt

für die Zeit vom 19bis 19

Sie erstreckt sich auf folgende Wildarten und fol

gende Stückzahl:

Der Jagdausübungsberechtigte: Der Jagdleiter-Der Inhaber des Jagderlaubnisscheines (Jagdgast) ist nicht Jagdausübungsberechtigter und daher nicht berechtigt, anderen Personen die Erlaubnis zur Jagdausübung zu erteilen oder Jagderlaubnisscheine auszustellen. Er ist nicht zum Jagdschutzdienst berufen und daher auch nicht berechtigt, wildernde Hunde und Katzen zu erlegen.

Der Inhaber ist verpflichtet, sich bei der Jagdausübung nach den jagdrechtlichen Vorschriften zu verhalten, den Jagderlaubnisschein bei sich zu führen und ihn auf Verlangen den Jagdschutzorganen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen. An Personen, die außerhalb Österreichs ihren ordentlichen Wohnsitz haben und keine gültige Jahresjagdkarte besitzen, dürfen keine Jagderlaubnisscheine ausgestellt werden. Diese Personen dürfen die Jagd nur in Begleitung des Jagdausübungsbe-rechtigten oder dessen Jagdschutzorganes ausüben.

Seite 20

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1969, 6. Stück, Nr. 19, 20, 21, 22, 23 u. 24