# Gesetz, mit dem das Statutargemeinden-Beamtengesetz abgeändert wird (Statutargemeinden-Beamtengesetznovelle 1969)

"(2) Der Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung wird durch die Verwendungsgruppe, die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

in derVerwendungsgruppe

in der Dienst-in der Gehalts-p lP2P3P4P5P6

klassestufeSchilling

1279627232649255923952323

2292828492770266524882400

I3306029752891277125812477

4319231013012287726742554

5332432273133298327672631

1345633533254308928602708

2354534383337316029172756

II3363435233420323129742804

437233608350333023031 _2852

538123693358633733088 B2900

639013778366934443145 J2948

in derVerwendungsgruppe

in der Dienst-in der Gehalts-PlP2P3P4P5P6

klassestufeSchilling

1399038633752351532022996

2407939483835358632593044

3416840333918365733163092

4425741184001372833733140

III5434642034084379934303188

6443542884167387034873236

7452443734250394135443284

46t3-4458-4333-W¥l3601333-2

9485446974570408336583380

4. Im § 33 Abs. 3 tritt an die Stelle des Wortes

"Stadtrates" das Wort "Stadtsenates".

5. § 42 Abs. 1 hat zu lauten:

"(1) Ein Beamter ist durch Beschluß des Stadtsenates in den

zeitlichen Ruhestand zu versetzen,

a) wenn seine Dienstleistung wegen Ver

änderung der Organisation des Dienstes

oder durch bleibende Verringerung der

Geschäfte entbehrlich wird und wenn er

nicht anderweitig verwendet werden kann;

b) wenn er über ein Jahr dienstunfähig war."

6.§ 45 hat zu lauten:

"§ 45. Pensionsansprüche.

Hinsichtlich der Pensionsansprüche der Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften gemäß § 2 maßgeblich."

7. Die §§ 46 bis 58, § 60 Abs. 3 und § 61 Abs. 2

werden aufgehoben.

8. § 62 Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Der Entlassene und seine versorgungsberechtigten Angehörigen

gehen aller Rechte aus dem Dienstverhältnis verlustig, soweit

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1969, 10. Stück

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nicht in den pensionsrechtlichen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist."

11.Nach § 116 wird folgender § 116 a eingefügt:

"§ 116 a. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde.

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche

des eigenen Wirkungsbereiches. "

Artikel II

(1)Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Art. I Z. 3

mit Wirkung vom 1. Jänner 1966 in Kraft. Art. I Z. 3

tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 in Kraft,

jedoch mit der Maßgabe, daß die Bezugsansätze für

Beamte in handwerklicher Verwendung ab

1. Oktober 1968 im Ausmaß von . . . 93.6 v.H., 1. September 1969 im

Ausmaß von . . 95.7 v.H., 1. August 1970 im Ausmaß von . . . 97.9 v.

U,t 1. Juli 1971 im Ausmaß von .... 100.0 v.H. gebühren; sind die

sich demnach ergebenden Beträge nicht durch volle Schillingbeträge

teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 50 Groschen zu

vernachlässigen und Restbeträge von 50 Groschen und darüber als

volle Schillingbeträge anzusetzen.

(2) Soweit nach den mit diesem Gesetz für die Be

amten der Städte mit eigenem Statut in Geltung ge

setzten pensionsrechtlichen Vorschriften die Ein

bringung von Anträgen an eine Frist gebunden ist,

beginnt der Lauf dieser Frist frühestens mit dem

Tage der Kundmachung dieses Gesetzes.

(3) Soweit nach Art. I Z. 6 dieses Gesetzes für

Leistungsempfänger nach den bisherigen pensions

rechtlichen Vorschriften § 60 des Pensionsgesetzes

1965, BGB1. Nr. 340, sinngemäß gilt, sind hiebei an

stelle der Bestimmungen des § 62 Abs. 1 und 5 der

Dienstpragmatik, RGB1. Nr. 15/1914, die ein

schlägigen Bestimmungen des § 48 des Statutarge-

meinden-Beamtengesetzes weiter anzuwenden.