# Gesetz über die Anwendung weiterer bundesgesetzlicher Vorschriften dienstrechtlicher Art auf Landesbeamte (15. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz)

a) Art. I und II des Bundesgesetzes vom 15. De

zember 1966, BGB1. Nr. 17/1967, mit dem das

Gehaltsgesetz 1956 neuerlich abgeändert wird

(16. Gehaltsgesetz-Novelle), und zwar Art. II

dieses Gesetzes mit der Maßgabe, daß an Stelle

der Worte "30. Juni 1967" die Wortgruppe

"30. Juni 1969" tritt;

b) das Bundesgesetz vom 21. April 1967,

BGB1. Nr. 158, über eine Änderung der Reisege

bührenvorschrift 1955, BGB1. Nr. 133, und zwar

mit der Maßgabe, daß § 13 der Reisegebühren

vorschrift 1955 als landesgesetzliche Vorschrift

die aus der Anlage ersichtliche Fassung erhält;

c) Art. I und Art. II Abs. 1 und 2 des Bundesge

setzes vom 21. Juni 1967, BGB1. Nr. 236, mit dem

das Gehaltsgesetz 1956 neuerlich abgeändert

wird (17. Gehaltsgesetz-Novelle), und zwar Art. II

Abs. 1 dieses Gesetzes mit der Maßgabe, daß an

Stelle der Worte "31. Dezember 1967" die Wort

gruppe "30. Juni 1969" tritt; die Beträge gemäß

Art. II Abs. 1 und 2 sind bis 30. September 1969

auszuzahlen;

d) Art. I Z. 1 bis 3 des Bundesgesetzes vom 6. März

1968, BGB1. Nr. 125, mit dem das Bundesgesetz

über die Ersatzleistungen an öffentlich Be-

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1969, 10. Stück

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dienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft neuerlich abgeändert wird (3. Ersatzleistungsgesetznovelle);

e) Art. I bis III des Bundesgesetzes vom 19. Juni

1968, BGB1. Nr. 259, mit dem das Gehaltsgesetz

1956 neuerlich geändert wird (18. Gehaltsgesetz-

Novelle);

f) Art. I des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1968,

BGB1. Nr. 281, mit dem das Mutterschutzgesetz

neuerlich abgeändert wird.

§ 2

(1) AN STELLE DER ZUSTÄNDIGKEIT DER OBERSTEN

ORGANE DER VOLLZIEHUNG DES BUNDES TRITT DIE DER

LANDESREGIERUNG.

(2) Die im § 1 angeführten bundesgesetzlichen

Vorschriften treten als landesrechtliche Vorschriften

mit dem Tag in Kraft, mit dem sie als bundesrecht

liche Vorschriften in Kraft getreten sind.

Der Landeshauptmann: Dr. Gleißner

Anlage zu § 1 lit. b

"Reisezulage

§ 13 (1) Die Reisezulage beträgt:

Nächtigungsgebühr in Schilling

30 30

42 54 54

In der Gebührenstufe

1 2 3

4 5

Tagesgebühr in Schilling Tarif I""" Tarif II

54 63 69 81 102

69

81

90

105

135

(2)Die Tagesgebühr wird nach Tarif I berechnet:

a) für die Dauer der Reisebewegung (Hinreise,

Weiterreise, Rückreise);

b) für die ersten 30 Tage des Aufenthaltes in der

selben Ortsgemeinde.

(3) Die Tagesgebühr wird für die Zeit ab dem

31. Tage des Aufenthaltes in derselben Ortsge

meinde nach Tarif II berechnet.

(4) Führt eine Dienstreise innerhalb eines Zeit

raumes von vierzehn Tagen seit Beendigung eines

Aufenthaltes in einer Ortsgemeinde in dieselbe

Ortsgemeinde, so gilt für die Feststellung, nach

welchem Tarif die Tagesgebühr zu berechnen ist,

der neuerliche Aufenthalt als Fortsetzung des

früheren Aufenthaltes.

(5) Bei Schiffs- und Flugreisen gebührt, wenn die Verpflegung im Fahrpreis enthalten ist, ein Drittel der Tagesgebühr.

(e) Wenn der Beamte nachweist, daß die tatsächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft die ihm zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen, kann ihm ein Zuschuß zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 200 v. H. der Nächtigungsgebühr gewährt werden. Jahreszeitlich bedingte Beheizungszuschläge dürfen hiebei, soweit sie in dem Zuschuß nicht Deckung finden, gesondert in Rechnung gestellt werden.

(7) Für Dienstreisen in ein anderes Bundesland wird ein Zuschlag zur Tagesgebühr im Ausmaß von 30 v. H. gewährt, übersteigen bei einer Dienstreise in ein anderes Bundesland die tatsächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene angemessene Nachtunterkunft die zustehende Nächtigungsgebühr, so werden diese Auslagen auf Grund der vorgelegten Rechnungen erstattet."