# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung betreffend die Übertragung der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Steyr auf die Bundespolizeibehörde in Steyr abgeändert wird

§ 1

Die Verordnung der o. ö. Landesregierung, mit der die

Besorgung von Angelegenheiten des

eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Steyr auf die

Bundespolizaibehörde in Steyr übertragen wird, LGB1. Nr. 56/1965,

wird abgeändert wie folgt: