# Gesetz über die Unfallfürsorge der oberösterreichischen Gemeinden und Gemeindeverbände (Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz)

I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Unfallfürsorge

(1)Jede Gemeinde und jeder Gemeindeverband

haben nach Maßgabe der- Bestimmungen dieses Ge

setzes bei Dienstunfällen und Berufskrankheiten

Unfallfürsorge zu gewähren. * -

(2)Anspruch auf Leistungen der Unfallfürsorge

haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses

Gesetzes

a) die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhält

nis zur Gemeinde (zum Gemeindeverband)

stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhe

standes (im folgenden "Beamte" genannt) im

Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine

Berufskrankheit verursachten körperlichen Schä

digung;

b) der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder

der Gemeindevertretung (im folgenden "Funk

tionäre" genannt) im Falle einer während der

Dauer ihrer Funktion durch einen Dienstunfal!

oder eine Berufskrankheit verursachten körper

lichen Schädigung;

c) im Falle des Todes eines nach lit. a oder b an

spruchsberechtigten Beamten bzw. Funktionärs

die Hinterbliebenen.

(3)Der Anspruch eines Beamten gemäß Abs. 2

lit. a tritt frühestens mit dem Tag der Aufnahme

in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, im Falle

der Aufnahme im Anschluß an eine Pflichtversiche

rung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungs

gesetz jedoch mit dem Tag des Dienstantrittes ein.

Der Anspruch eines Funktionärs gemäß Abs. 2 lit. b

tritt frühestens mit dem Tag der Angelobung ein.

§ 2 Dienstunfälle

(1) Dienstunfälle sind Unfälle, die sich im ört-

lichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die

Unfallfürsorge begründenden öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis

ereignen.

(2)Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich er

eignen:

a) auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammen

hängenden Weg zur oder von der Dienststätte;

hat der Beamte wegen der Entfernung seines

ständigen Aufenthaltsortes von der Dienststätte

in dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft,

so gelten auch Unfälle auf dem Weg von oder

nach dem ständigen Aufenthaltsort als Dienst

unfälle;

b) auf einem Weg von der Dienststätte zu einer

vor dem Verlassen dieser Stätte dort bekannt

gegebenen ärztlichen Untersuchungsstelle (frei

beruflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Kranken

haus) zum Zwecke der Inanspruchnahme ärzt

licher Hilfe und anschließend auf dem Weg zu

rück zur Dienststätte oder zur Wohnung, ferner

auf dem Weg von der Dienststätte oder von der

Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungs

stelle, wenn sich der Beamte der Untersuchung

auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder

einer Anordnung der Dienstbehörde unterziehen

muß, und anschließend auf dem Weg zurück zur

Dienststätte oder zur Wohnung;

c) bei einer mit dem Dienstverhältnis zusammen

hängenden Verwahrung, Beförderung, Instand

haltung oder Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch

wenn dieses vom Beamten beigestellt wird;

(3) Verbotswidriges Handeln schließt die Annahme

eines Dienstunfalles nicht aus.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten sinn

gemäß für Unfälle von Funktionären.

§ 3 Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle

(1) Den Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahryang 1969, 15. Stück

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(2)Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 lit. a und

des § 2 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 4 Berufskrankheiten

Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen; wenn sie durch Dienstleistungen im Rahmen des Dienstverhältnisses (in Ausübung der Funktion) in einem in Spalte 3 dieser Anlage bezeichneten Betrieb verursacht sind, mit der Maßgabe, daß unter dem in dieser Anlage verwendeten Begriff der Unternehmen sinngemäß auch die Dienststätten zu verstehen sind.

§ 5 VersdiolleBheit

(1) Die Verschollenheit ist bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes dem Tod gleichzuhalten. Als verschollen gilt hiebei, wessen Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden. Als verschollen gilt nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist. (s) Als Todestag ist der Tag anzunehmen, den der Verschollene nach den Umständen wahrscheinlich nicht überlebt hat, spätestens der erste Tag nach Ablauf des Jahres, während dessen keine Nachricht im Sinne des Abs. 1 mehr eingelangt ist.

(3)Wurde in einem gerichtlichen Todeserklärungs

verfahren als Zeitpunkt des Todes ein früherer Zeit

punkt als der nach Abs. 2 anzunehmende Zeitpunkt

festgestellt, so gilt der im gerichtlichen Verfahren

festgestellte Zeitpunkt als Todestag.

§ 6 Angehörige

(1) Als Angehörige im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1. die Ehegattin (der erwerbsunfähige und unter

haltsberechtigte Ehegatte);

2. wenn sie gegenüber dem Beamten (Funktionär)

unterhaltsberechtigt sind:

a) die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder

und die Wahlkinder;

b) die unehelichen Kinder eines weiblichen Be

amten (Funktionärs);

c) die unehelichen Kinder eines männlichen Be

amten (Funktionärs), wenn seine Vaterschaft

im Verfahren außer Streitsachen oder in

einem sonst hiefür gesetzlich vorgesehenen

Verfahren anerkannt oder im Prozeßweg

gerichtlich festgestellt worden ist;

3.wenn sie mit dem Beamten (Funktionär) ständig

in Hausgemeinschaft leben oder sich nur vorüber-

gehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder

zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb seiner Hausgemeinschaft

aufhalten:

a) die Stiefkinder und Enkel, wenn sie vom Be

amten (Funktionär) überwiegend erhalten

werden;

b) die Pflegekinder, wenn sie vom Beamten

(Funktionär) unentgeltlich verpflegt werden.

(2)Kinder und Enkel (Abs. 1 Z. 2 und 3) gelten

als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebens

jahres, über diesen Zeitpunkt hinaus gelten sie als

Angehörige, wenn und solange sie

a)sich in einer Schul- oder Berufsausbildung be

finden, die ihre Arbeitskraft überwiegend bean

sprucht, längstens bis zur Vollendung des 26. Le

bensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung

zählt auch ein angemessener Zeitraum für die

Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechen

den Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung

eines akademischen Grades; ist die Schul- oder

Berufsausbildung durch die Erfüllung der Wehr

pflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüber-

windbares Hindernis verzögert worden, so gelten

sie als Angehörige über das 26. Lebensjahr hinaus

für einen der Dauer der Behinderung ange

messenen Zeitraum;

b)seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder

seit dem Ablauf des in der lit. a genannten Zeit

raumes infolge Krankheit oder Gebrechens er

werbsunfähig sind.

(3) Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz an

spruchsberechtigt, so gelten Kinder aus geschiedenen

(aufgehobenen, für nichtig erklärten) Ehen als An

gehörige jenes Elternteiles, in dessen Hausgemein

schaft sie ständig leben. Kommt bei unehelichen

Kindern die Angehörigeneigenschaft nach Abs. 1

Z. 2 lit. b und c in Betracht, dann gelten die unehe

lichen Kinder als Angehörige der Kindesmutter,

wenn sie mit dieser ständig in Hausgemeinschaft

leben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht

weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder

wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder

zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der

Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich

das Kind auf Veranlassung eines Elternteiles und

überwiegend auf seine Kosten in Pflege eines Dritten

befindet.

(4) Als Angehörige gilt auch die Mutter, Tochter

(auch Stief- oder Pflegetochter), Enkelin oder Schwe

ster des Beamten (Funktionärs) oder eine mit dem

männlichen Beamten (Funktionär) nicht verwandte

weibliche Person, die seit mindestens zehn Monaten

mit ihm in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser

Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, bei männlichen

Beamten (Funktionären) jedoch nur, wenn eine im

gemeinsamen Haushalt lebende arbeitsfähige Ehe

gattin nicht vorhanden ist. Angehörige aus diesem

Grund kann nur eine einzige Person sein.

(5) Als Angehörige gelten auch die Eltern des Be

amten (Funktionärs), wenn sie mit ihm in Hausge

meinschaft leben und von ihm ganz oder über

wiegend erhalten werden, und die frühere Ehefrau

des Beamten (Funktionärs).

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II. HAUPTSTÜCK Leistungen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen über Leistungen

§ ? Entstehen des Anspruches

Der Anspruch auf Leistungen entsteht

1. bei einem Dienstunfall mit dem Unfallereignis;

2. bei einer Berufskrankheit

a) mit dem Beginn der Krankheit, das ist des

regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes,

der die Krankenbehandlung notwendig macht,

oder

b) wenn dies für den Anspruchsberechtigten

günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung

der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H.

§ 8 Anfall der Leistungen

(1)Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, fallen

lie sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden

Leistungen mit dem Entstehen des Anspruches an.

(2)Nach dem Tod des Empfängers einer Versehr-

Jtenrente fallen Hinterbliebenenrenten nach den

§§ 37 und 39 mit dem Beginn des Kalendermonates an, der auf den Tod

des Rentenempfängers folgt.

§ 9 Geltendmachung von Ansprüchen

(1) Ansprüche auf Leistungen nach § 24 sind bei

sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach

lern Beginn der Krankenbehandlung, wenn diese

jedoch mehr als sechs Monate, aber nicht länger als

äin Jahr dauert, innerhalb von dreißig Monaten nach

dem Beginn der Krankenbehandlung geltend zu

nachen.

(2) Ansprüche auf Leistungen nach § 25 und nach

§ 26 Abs. 1 lit. a bis c sind bei sonstigem Verlust

jpätestens innerhalb von zwei Jahren nach der Be-

;ndigung des Aufenthaltes in der Krankenanstalt

)zw. in den im § 26 Abs. 1 lit. a und b angeführten

Einrichtungen geltend zu machen. Der Anspruch auf

Leistungen nach § 26 Abs. 1 lit. d ist bei sonstigem

Verlust innerhalb von zwei Jahren nach der Be-

mdigung der häuslichen Pflege geltend zu machen.

(3) Ansprüche auf Ersatz der Kosten für eine

änger als ein Jahr dauernde Krankenbehandlung

)der für einen länger als ein Jahr dauernden Auf

enthalt in einer Krankenanstalt sind bei sonstigem

Verlust jeweils innerhalb von zwei Jahren nach der

:rsten bzw. nach der folgenden Teilabrechnung,

edenfalls aber innerhalb von zwei Jahren nach der

Beendigung der Krankenbehandlung (des Aufent-

laltes in der Krankenanstalt) geltend zu machen.

(4) Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 36, 37,

59 oder 41 sind bei sonstigem Verlust innerhalb von

:wei Jahren nach dem Tod des Beamten (Funktio-

lärs) geltend zu machen.

(5) Von der Versäumnis der in den Abs. 1 bis 4

estgesetzten Fristen kann nur in den Fällen Nach

sicht gewährt werden, in denen der Anspruchs-

berechtigte nachweist, daß ihm ohne sein Verschulden die Einhaltung

der Frist nicht möglich war.

(s) Der Anspruch auf Versehrtenrente ist bei sonstigem Verlust

innerhalb von zwei Jahren nach dem Entstehen des Anspruches (§ 7)

geltend zu machen, Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur

dann noch geltend gemacht werden, wenn

a) eine neue Folge des Dienstunfalles oder der

Berufskrankheit, die einen Anspruch begründet,

erst später oder eine innerhalb der Frist ein

getretene Folge erst nach Ablauf der Frist in

wesentlich höherem Maße bemerkbar geworden

ist;

b) der Anspruchsberechtigte an der Geltendmachung

durch Umstände verhindert war, die außerhalb

seines Willens gelegen sind.

(7) In den Fällen des Abs. 6 lit. a und b ist der Anspruch bei sonstigem Verlust innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt geltend zu machen, in dem die neue Folge des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit oder die wesentliche Verschlimmerung bemerkbar geworden oder das Hindernis weggefallen ist.

§ 10 Melde- und Auskunftspflicht

(1) Die Empfänger von Leistungen sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen binnen zwei Wochen der Gemeinde (dem Gemeindeverband) zu melden.

('!) Die Anspruchsberechtigten sowie die Empfänger von Leistungen sind verpflichtet, der Gemeinde (dem Gemeindteverband) über alle für die Unfallfürsorge maßgebenden Umstände längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und auf Verlangen der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) die Richtigkeit der Auskunft nachzuweisen.

(3) Anspruchsberechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen der Gemeinde (dem Gemeindeverband) alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres vorlegen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Auszahlung auszusetzen.

§ 11 Ärztliche Untersuchung

Der Anspruchsberechtigte hat sich auf Anordnung der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) einer Untersuchung oder Beobachtung durch den Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde zu unterziehen, wenn und soweit dies zur Feststellung des Bestehens und des Umfanges eines Anspruches erforderlich ist. Die Gemeinde (der Gemeindeverband) hat die fachärztliche Untersuchung oder Beobachtung eines Anspruchsberechtigten anzuordnen, wenn der Amtsarzt dies für erforderlich hält. Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, sich der fachärztlichen Untersuchung oder Beobachtung zu unterziehen.

§ 12 Bemessungsgrundlage

(1) Soweit sich die Höhe einer Leistung an Beamte

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oder deren Hinterbliebene nach der Bemessungsgrundlage richtet, ist darunter der Gehalt des Beamten im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches (§ 7) einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründen, und allfälliger Teuerungszulagen zu verstehen. Kürzungen des Gehaltes im Einzelfall auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben außer Betracht.

(2) Wird durch gesetzliche Vorschriften die für die

Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1

maßgebliche Höhe des Gehaltes, der ruhegenuß

fähigen Zulagen oder der Zulagen, die Anspruch auf

eine Zulage zum Ruhegenuß begründen, geändert

oder werden allfällige Teuerungszulagen geschaffen

oder geändert, so ändert sich die Bemessungsgrund

lage entsprechend.

(3) Die Bemessungsgrundlage für Leistungen an

Funktionäre oder deren Hinterbliebene beträgt zwei

tausendvierhundert Schilling. Dieser Betrag ändert

sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich nach

den besoldungsrechtlichen Vorschriften der Gehalt

eines Gemeindebeamten des Dienststandes der Ge

haltsstufe 2 der Dienskiasse V ändert.

§ 13 Neufestsetzung von wiederkehrenden Leistungen

(1) Bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage

sind wiederkehrende Leistungen unter Berücksichti

gung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts

wegen neu festzusetzen. Die Neufestsetzung wird

mit dem auf die Änderung der Bemessungsgrundlage

folgenden Monatsersten, wenn jedoch die Änderung

der Bemessungsgrundlage an einem Monatsersten

eintritt, mit diesem Tag wirksam.

(2) Außer in den Fällen des Abs. 1 sind wieder

kehrende Leistungen auf Antrag oder von Amts

wegen nur dann neu festzusetzen, wenn in der Min

derung der Erwerbsfähigkeit eine Änderung um

wenigstens 5 v. H. eingetreten ist. Sind zwei Jahre

nach dem Entstehen des Anspruches (§ 7) abgelaufen,

so können wiederkehrende Leistungen immer nur in

Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der

letzten Festsetzung neu festgesetzt werden. Diese

Frist gilt jedoch nicht, wenn in der Zwischenzeit eine

neue Heilbehandlung abgeschlossen oder eine vor

übergehende Verschlimmerung der Folgen des

Dienstunfalles oder der Berufskrankheit wieder be

hoben wurde.

§ 14 Auszahlung von Leistungen

(1) Die Renten einschließlich allfälliger Zuschüsse

nach § 30 Abs. 3 und § 31 sind monatlich im vor

hinein auszuzahlen. Sie sind am Ersten jedes Mona

tes oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist,

am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen; eine

vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus

organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung

der Auszahlung im Zusammenhang stehen, not

wendig ist.

(2) Das Versehrtengeld ist monatlich im nach

hinein auszuzahlen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinn

gemäß.

(3) Besondere Unterstützungen gemäß § 26 Abs. 3,

die nicht in Form einer einmaligen Geldleistung gewährt werden, sind vierzehntägig im vorhinein auszuzahlen.

(4) Einmalige Geldleistungen sind binnen vier

Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberech

tigung auszuzahlen.

(5) Alle Zahlungen sind auf zehn Groschen in der

Weise zu runden, daß Beträge unter fünf Groschen

unberücksichtigt bleiben und solche von fünf oder

mehr Groschen als zehn Groschen gerechnet werden.

§ 15 Rentensonderzahlungen

(1) Zu den Renten, die in den Monaten Mai und

Oktober bezogen werden, gebührt je eine Sonder

zahlung.

(2) Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe der

für den Monat Mai bzw. Oktober ausgezahlten Rente

einschließlich allfälliger Zuschüsse nach diesem

Gesetz.

(3) Die Sonderzahlungen sind zu im Monat Mai

bzw. Oktober laufenden Renten in diesen Monaten,

sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden

Rentenzahlung flüssig zu machen.

§ 16 Ruhen von Ansprüchen

(1) Die Ansprüche auf Leistungen ruhen, solange

der Anspruchsberechtigte auf Grund einer Ver

urteilung wegen eines Verbrechens eine Freiheits

strafe verbüßt oder in einer Bundesanstalt für Er

ziehungsbedürftige (§ 4 des Jugendgerichtsgesetzes

1961, BGB1. Nr. 278) oder in einem Arbeitshaus an

gehalten wird.

(2) Das Ruhen von Rentenansprüchen tritt nicht

ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung

nicht länger als einen Monat währt.

(3) Ruht der Anspruch auf eine Rente, so gebührt

den im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die

im Falle des Todes des Beamten (Funktionärs)

infolge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrank

heit Anspruch auf Hinterbliebenenrente hätten, eine

Rente in der halben Höhe der ruhenden Rente. Der

Anspruch kommt in erster Linie der Ehegattin, in

zweiter Linie den Kindern (§ 6 Abs. 2) zu.

(4) Leistungen nach Abs. 3 gebühren Angehörigen

nicht, deren Mitschuld oder Teilnahme an der straf

baren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die

Anhaltung verursacht hat, rechtskräftig festgestellt

ist.

(5) Der Aufenthalt in Grenzorten der benachbarten

Staaten ist dem Aufenthalt im Inland gleichzuhalten.

Als Grenzort gilt ein im Ausland gelegener Ort,

wenn die Ortsgrenze von der österreichischen Staats

grenze nicht mehr als zehn Kilometer in der Luft

linie entfernt ist.

(0)Das Ruhen von Ansprüchen auf Leistungen

wird mit dem Beginn des Kalendermonates wirksam

der auf den Eintritt des Ruhensgrundes folgt. Die

Leistungen sind von dem Tag an wieder zu ge

währen, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist

§ 17 Erlöschen von Ansprüchen

(1)Der Anspruch auf laufende Leistungen erlisch

ohne weiteres Verfahren:

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a) bei Renten, die für eine bestimmte Zeit zuer

kannt wurden, mit dem Ablauf dieser Zeit;

b) mit dem Tod des Anspruchsberechtigten;

c) mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die

Annahme der Verschollenheit;

d) bei Zuschüssen nach § 30 Abs. 3 mit dem Ver

lust der Angehörigeneigenschaft der Kinder;

e) bei Renten nach den §§ 37, 38 und 39 für Hinter

bliebene nach Beamten mit dem Verlust des nach

den pensionsrechtlichen Vorschriften gegebenen

Anspruches auf Versorgungsbezüge; dies gilt

sinngemäß für Renten nach den §§ 37, 38 und 39

für Hinterbliebene nach Funktionären.

(ä) In den Fällen des Abs. 1 lit. b bis e gebühren die Leistungen noch bis zum Ende des Monates, in dem das für das Erlöschen des Anspruches maßgebliche Ereignis eingetreten ist.

(s) Durch die Beendigung des Dienstverhältnisses (der Funktion) -

außer im Falle der Beendigung durch Tod - tritt eine Änderung der

Ansprüche auf Leistungen nicht ein,

§ 18 Entziehung von Leistungen

(1) Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf

eine wiederkehrende Leistung nicht mehr gegeben,

so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der

Anspruch gemäß § 17 ohne weiteres Verfahren

erlischt.

(2) Die Leistung ist ferner so lange zu entziehen,

als der Anspruchsberechtigte dem Auftrag, sich einer

ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung zu unter

ziehen (§ 11), innerhalb einer angemessenen Frist

nach Hinweis auf diese Folgen ohne zwingenden

Grund nicht nachkommt.

§ 19 Verwirkung des Anspruches

(1) Personen, die das Entstehen eines Anspruches

auf Leistungen vorsätzlich durch Selbstbeschädigung

herbeigeführt haben, sowie Personen, die das Ent

stehen des Anspruches durch die Verübung eines

Verbrechens, dessen sie mit rechtskräftigem Straf

urteil schuldig erkannt worden sind, veranlaßt haben,

steht kein Anspruch auf Leistungen nach den §§ 27

bis 31, 33 und 35 zu.

(2) In den Fällen des Abs. 1 gebührt den im Inland

(§16 Abs. 5) wohnenden bedürftigen Angehörigen

des Beamten (Funktionärs), wenn ihr Unterhalt

mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von

diesem bestritten wurde und nicht ihre Mitschuld

oder Teilnahme an der vorsätzlichen Handlung oder

dem Verbrechen - im Falle eines Verbrechens

durch rechtskräftiges Strafurteil - festgestellt ist,

bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die

Hinterbliebenenrente. Hiebei ist anzunehmen, daß

der Tod des Beamten (Funktionärs) als Folge eines

Dienstunfalles eingetreten ist; diese Hinterbliebenen

renten dürfen jedoch bei Lebzeiten des Beamten

(Funktionärs) zeitlich und der Höhe nach das Aus

maß der verwirkten Leistungen nicht übersteigen.

Die Leistungsansprüche der Hinterbliebenen nach

dem Ableben des Beamten (Funktionärs) werden hiedurch nicht

berührt.

§ 20 Rückerstattungspflicht

(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen sind vom

Empfänger zurückzuerstatten, soweit sie nicht im

guten Glauben empfangen worden sind. Zurückzu

erstatten sind jedenfalls Leistungen, deren Gewäh

rung der Empfänger durch bewußt unwahre An

gaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tat

sachen oder Verletzung der Meldevorschriften (§10

Abs. 1) herbeigeführt hat.

(2) Das Recht der Gemeinde (des Gemeindever

bandes) zur Rückforderung nach Abs. 1 verjährt

binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der

Gemeinde (dem Gemeindeverband) bekannt ge

worden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht

worden ist.

(3) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Um

stände, insbesondere in Berücksichtigung der Fa

milien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse

des Empfängers, kann die Gemeinde (der Gemeinde

verband) von der Rückforderung nach Abs. 1 absehen

oder die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Be

trages in Teilbeträgen zulassen.

§ 21 Übergang von Schadenersatzansprüchen

(1) Sind von der Gemeinde (dem Gemeindever

band) nach diesem Gesetz Leistungen infolge eines

Ereignisses erbracht worden, aus dem dem An

spruchsberechtigten oder seinen Angehörigen gesetz

liche Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten

zustehen, so gehen diese Ansprüche, soweit sie zur

Deckung des Aufwandes für Leistungen bestimmt

sind, die den von der Gemeinde (dem Gemeindever

band) erbrachten Leistungen entsprechen, bis zur

Höhe des der Gemeinde (dem Gemeindeverband)

erwachsenen Aufwandes auf die Gemeinde (den

Gemeindeverband) über. Ansprüche auf Schmerzens

geld gehen auf die Gemeinde (den Gemeindever

band) nicht über.

(2) Die Gemeinde (der Gemeindeverband) kann

einen im Sinne des Abs. 1 übergegangenen Schaden

ersatzanspruch gegen einen Beamten (Funktionär)

dann nicht geltend machen, wenn der Beamte (Funk

tionär) das Ereignis in Ausübung des Dienstes (der

Funktion) herbeigeführt und hiebei nicht vorsätzlich

oder grob fahrlässig gehandelt hat.

(3) Wurde das Ereignis durch ein Verkehrsmittel

verursacht, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher

Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht, so kann

ein auf die Gemeinde (den Gemeindeverband) im

Sinne des Abs. 1 übergegangener Schadenersatzan

spruch gegen einen Beamten (Funktionär), der in

Ausübung des Dienstes (der Funktion) tätig gewor

den ist, nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden

Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden

Versicherungssumme geltend gemacht werden, es

sei denn, daß das Ereignis durch den Beamten (Funk

tionär) vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt

wurde.

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2. Abschnitt

Bestimmungen über die einzelnen Leistungen

§ 22 Arten der Leistungen

(i) Den nach § 1 Abs. 2 lit. a und b Anspruchsbe-recbtigten stehen

folgende Leistungen zu:

a) Ersatz der Kosten der Unfallheilbehandlung

(§§23 bis 26);

b) Versehrtenrente (§§ 27 bis 34);

c) Versehrtengeld (§ 35).

(?) Den nach § 1 Abs. 2 lit. c Anspruchsberechtigten stehen folgende

Leistungen zu:

a) Sterbegeld (§ 36);

b) Hinterbliebenenrenten (§§ 37 bis 40);

c) Witwenbeihilfe (§ 41).

§ 23 Unfallheilbehandlung

(1) Die Unfallheilbehandlung dient der Beseitigung

der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit

hervorgerufenen Gesundheitsstörung oder Körper

beschädigung sowie der Wiedergewinnung der

vollen Erwerbsfähigkeit und hat eine Verschlim

merung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung

nach Möglichkeit zu verhüten.

(2) Die Unfallheilbehandlung ist so lange und so

oft zu gewähren, als eine Besserung der Folgen des

Dienstunfalles bzw. der Berufskrankheit oder eine

Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist oder

Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Ver

schlimmerung zu verhüten.

(3) Die Unfallheilbehandlung umfaßt:

a) Krankenbehandlung;

b) Pflege in einer Krankenanstalt (Anstaltspflege);

c) Sonderleistungen.

§ 24 Krankenbehandlung

(1)Die Krankenbehandlung umfaßt:

a) ärztliche Hilfe;

b) Heilmittel (Abs. 2);

c) Heilbehelfe (Abs. 3);

d) notwendige Krankentransporte;

e) notwendige Fahrten zur ärztlichen Behandlung,

soweit hiefür bei Benützung eines öffentlichen

Verkehrsmittels Kosten von mehr als zehn Schil

ling anfallen;

f) chirurgische und konservierende Zahnbehand

lung;

g) Herstellung eines Zahnersatzes sowie Kiefer

regulierung;

h) kosmetische Behandlung.

(2)Heilmittel sind die ärztlich verschriebenen

Arzneien sowie die sonstigen Mittel, die zur Besei

tigung oder Linderung der Krankheit oder zur

Sicherung des Heilerfolges notwendig sind.

(3)Heilbehelfe sind Brillen, Hörapparate, ortho

pädische Behelfe, Körperersatzstücke sowie andere

Hilfsmittel, die notwendig sind, um den Erfolg der

Unfallheilbehandlung zu sichern oder die Folgen des

Dienstunfalles oder der Berufskrankheit zu erleich

tern.

(4) Im Rahmen der Krankenbehandlung sind die Kosten für alle jene Aufwendungen zu ersetzen, die zur Erreichung des im § 23 Abs. 1 und 2 umschriebenen Zweckes nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft notwendig sind, jedoch nur in dem Maße, in dem sie in sinngemäß gleichartigen Fällen von der für die Beamten zuständigen Krankenfürsorge ersetzt werden.

§ 25-Anstaltspflege

(1) Wenn und solange es die Art der Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit erfordert, ist an Stelle des Ersatzes der Kosten der Kranken

behandlung der Ersatz der Kosten für die Pflege in

einer Krankenanstalt zu leisten. Der Ersatz dieser Kosten gebührt auch dann, wenn zwar die Art der Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit

eine stationäre Behandlung nicht erfordert, die zur Genesung notwendige häusliche Pflege aber nicht ge

währleistet ist.

(2) Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung

in einem Heim für Genesende, auch wenn die dort

untergebrachten Personen ärztlicher Behandlung und

besonderer Wartung bedürfen (§ 2 Z. 3 des O. ö.

Krankenanstaltengesetzes, LGB1. Nr. 19/1958). Als

Anstaltspflege gilt ferner nicht die Unterbringung

in einer Pflegeanstalt für Kranke, die an chronischen

Krankheiten leiden und die ungeachtet ihrer Unheil

barkeit ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege

bedürfen (§ 2 Z. 4 des O. ö. Krankenanstaltenge

setzes).

(3) Wurde Anstaltspflege in der allgemeinen Ge

bührenklasse einer öffentlichen Krankenanstalt in

Anspruch genommen, so sind alle damit im Zusam

menhang entstandenen, von der Krankenanstalt

vorgeschriebenen Kosten zu ersetzen.

(4)Wurde die Anstaltspflege in einer höheren

Gebührenklasse einer öffentlichen Krankenanstalt in

Anspruch genommen, so sind die entstandenen

Kosten im Sinne des Abs. 3 bis zur Höhe von 80 v. H.

der Pflege- und Sondergebühren der zweiten Gebüh

renklasse zu ersetzen. Werden nach der für die Be

amten zuständigen Krankenfürsorge Pflege- und

Sondergebühren der zweiten Gebührenklasse zu

einem höheren Hundertsatz ersetzt, so sind die ent

standenen Kosten im Sinne des Abs. 3 bis zur Höhe

dieses Hundertsatzes zu ersetzen.

(r.) Wurde die Anstaltspflege in einer privaten Krankenanstalt in Anspruch genommen, so sind die entstandenen Kosten (Abs. 3) zu ersetzen, höchstens aber bis 80 v. H. der Pflege- und Sondergebühren der zweiten Gebührenklasse jener in Oberösterreich gelegenen öffentlichen Krankenanstalt, die den höchsten Pflegegebührensatz aufweist; Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.

(») War es unabweislich, die Anstaltspflege in einer Krankenanstalt außerhalb Oberösterreichs in Anspruch zu nehmen, so werden die entstandenen Kosten im Sinne des Abs. 3 dann zur Gänze ersetzt, wenn die Anstaltspflege in der niedrigsten Gebührenklasse erfolgte. Im anderen Fall gilt Abs. 5 sinngemäß.

(7) Die allenfalls entstandenen notwendigen und nachgewiesenen Kosten der Beförderung in die Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1969, 15. Stück

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Krankenanstalt und aus der Krankenanstalt werden zur Gänze ersetzt.

§ 26 Sonderleistungen

(1)Soweit zur nachhaltigen Besserung oder Festi

gung der durch einen Dienstunfall oder eine Berufs

krankheit beeinträchtigten Gesundheit, Dienstfähig

keit oder Fähigkeit, für die lebenswichtigen persön

lichen Bedürfnisse zu sorgen,

a) die Unterbringung in Genesungs- und Erholungs

heimen,

b) ein Aufenthalt in Kurorten oder anderen Erho

lungsstätten,

c) mit den in lit. a und b genannten Aufenthalten

verbundene Reisen oder

d) häusliche Pflege

notwendig ist, ist hiefür Kostenersatz zu leisten.

(2) Der Ersatz von Kosten einer Haushaltshilfe ist

zu gewähren, wenn deren Einstellung im Fall einer

durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Be

rufskrankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit des Be

amten (Funktionärs) notwendig ist.

(3) Für die Dauer einer Unfallheilbehandlung kann

die Gemeinde (der Gemeindeverband) dem Beamten

(Funktionär) oder seinen Angehörigen in Berück

sichtigung der Schwere der Verletzungsfolgen und

der langen Dauer der Behandlung eine besondere

Unterstützung, längstens jedoch bis zum Anfall einer

Versehrtenrente, gewähren.. Der Antrag auf Gewäh

rung einer besonderen Unterstützung muß vor Ab

lauf des dritten Monates nach dem nach § 7 maß

geblichen Zeitpunkt gestellt werden.

' § 27 Versehrtenrente

(1)Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn

die Erwerbsfähigkeit des Beamten (Funktionärs)

durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer

Berufskrankheit länger als drei Monate ab dem nach

§ 7 maßgeblichen Zeitpunkt um mindestens 20 v. H.

vermindert ist. Die Versehrtenrente gebührt für die

Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um min

destens 20 v. H.

(2)Die Versehrtenrente fällt mit dem Tag nach dem

Wegfall der durch den Dienstunfall oder die Berufs

krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit, späte

stens nach Ablauf des dritten Monates nach dem

nach § 7 maßgeblichen Zeitpunkt an.

(3) Die Versehrtenrente ist nach dem Grad der

durch den Dienstunfall oder durch die Berufskrank

heit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähig

keit zu bemessen.

(4) Die Versehrtenrente beträgt, solange der Be

amte (Funktionär) infolge des Dienstunfalles oder

der Berufskrankheit völlig erwerbsunfähig ist, zwei

Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente). So

lange der Beamte (Funktionär) teilweise erwerbs

unfähig ist, gebührt der dem Grad seiner Erwerbs

fähigkeitsminderung entsprechende Hundertsatz der

Vollrente (Teilrente).

§ 28 Versehrtenrente aus mehreren Anspruchsfällen

(1) Erleidet ein Beamter (Funktionär) neuerlich durch einen

Dienstunfall oder eine Berufskrankheit

eine körperliche Schädigung, so ist die Versehrtenrente nach dem

Grad der durch sämtliche Dienstunfälle (Berufskrankheiten)

verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit festzusetzen, sofern

diese Minderung wenigstens 20 v. H. erreicht. Hiebei ist die einer

ganz oder teilweise abgefundenen Versehrtenrente entsprechende

Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen. Wurde diese

Versehrtenrente zur Gänze abgefunden, so ist die neu festzusetzende

Versehrtenrente jedoch um den Betrag zu kürzen, der dem Grad der der

abgefundenen Rente zugrunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit

entspricht; dies gilt sinngemäß bei teilweiser Abfindung einer

Versehrtenrente.

(2) Bemessungsgrundlage für die neu festzusetzende Versehrtenrente ist die höchste der für die einzelnen Dienstunfälle (Berufskrankheiten) in Frage kommenden Bemessungsgrundlagen. Hiebei sind auch Dienstunfälle (Berufskrankheiten) zu berücksichtigen, die für sich allein keinen Anspruch auf Versehrtenrente begründen würden.

§ 29 Abfindung der Versehrtenrente

(1) Versehrtenrenten von nicht mehr als 25 v. H.

der Vollrente können mit Zustimmung des Beamten

(Funktionärs) durch Gewährung eines dem Wert der Rente entsprechenden Kapitals abgefunden werden.

(2) Auf Antrag des Beamten (Funktionärs) kann

auch eine Versehrtenrente von mehr als 25 v.'H. der "Vollrente ganz oder teilweise mit dem dem Wert der Rente oder des Rententeiles entsprechenden Kapital

abgefunden werden, wenn die Verwendung des Ab

findungsbetrages zum Zwecke der wirtschaftlichen

Sicherung des Beamten (Funktionärs) gewährleistet

erscheint.

(3) Die Höhe des Abfindungskapitals (Abs. 1 und 2)

ist durch Verordnung der Landesregierung zu be

stimmen.

(4) Der Anspruch auf Rente besteht trotz der Ab

findung, solange die Folgen des Dienstunfalles oder

der Berufskrankheit nachträglich eine wesentliche

Verschlimmerung erfahren. Als wesentlich gilt eine

Verschlimmerung nur, wenn durch sie die Erwerbs

fähigkeit des Beamten (Funktionärs) für länger als

drei Monate um mehr als 10 v. H. weiter gemindert

wird. Die Rente ist um den Betrag zu kürzen, welcher

der Berechnung der Abfindung zugrunde gelegt

wurde.

(5)Durch die Abfindung werden Ansprüche auf

Unfallheilbehandlung (§ 23), auf Hilflosenzuschuß

und auf Kinderzuschüsse sowie die Ansprüche der

Hinterbliebenen nicht berührt.

§ 30 Zusatzrente und Kinderzuschuß für Schweryersehrte

(1) Beamte (Funktionäre), die Anspruch auf eine

Versehrtenrente von mindestens 50 v. H. der Voll

rente haben, gelten als Schwerversehrte.

(2) Schwerversehrten gebührt eine Zusatzrente in

der Höhe von 20 v. H. ihrer Versehrtenrente. Auf

die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die

Versehrtenrente entsprechend anzuwenden.

(3) Schwerversehrten gebührt für jedes Kind, das

als Angehöriger im Sinne dieses Gesetzes gilt, ein Seite 48

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1969, 15. Stück

Nr. 36

Kinderzuschuß im Ausmaß von 10 v. H. der Versehrtenrente. Die Rente des Schwerversehrten und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

§ 31 Hilflosenzuschuß

(1) Beziehern einer Vollrente, die derart hilflos

sind, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedür

fen, gebührt auf Antrag zu der Rente ab dem der

Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn jedoch

der Antrag an einem Monatsersten gestellt wird,

ab diesem Tag ein Hilflosenzuschuß, wenn die Hilf

losigkeit durch den Dienstunfall oder die Berufs

krankheit verursacht worden ist.

(2) Der Hilflosenzuschuß gebührt im Ausmaß der

halben monatlichen Vollrente, höchstens jedoch mit

dem Betrag von eintausendachthundert Schilling.

Dieser Betrag ändert sich jeweils um den Hundert

satz, um den sich nach den besoldungsrechtlichen

Vorschriften der Gehalt eines Gemeindebeamten des

Dienststandes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V

ändert. Bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses

bleiben Kinderzuschüsse und die Zusatzrente für

Schwerversehrte außer Betracht.

(3) Der Anspruch auf Hilflosenzuschuß ruht wäh

rend einer nicht wegen der Folgen eines Dienst

unfalles oder wegen einer Berufskrankheit erfolgen

den Pflege in einer Krankenanstalt (§ 2 des

O. ö. Krankenanstaltengesetzes) ab dem Beginn der

fünften Woche dieser Pflege, wenn die für den Be

amten (Funktionär) zuständige Krankenfürsorge, ein

Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder eine

Gebietskörperschaft die Kosten der Pflege trägt.

§ 32 Ruhen der Versehrtenrente bei Anstaltspflege

Wird einem Beamten (Funktionär) wegen der Folgen eines Dienstunfalles oder wegen einer Berufskrankheit aus der Unfallfürsorge Anstaltspflege gewährt, so ruht während dieser Zeit die auf Grund dieses Dienstunfalles bzw. dieser Berufskrankheit gebührende Versehrtenrente einschließlich allfälliger Zuschüsse. Das Ruhen tritt jedoch in dem Ausmaß nicht ein, in dem die Rente unmittelbar vor der Anstaltspflege gebührt.

§ 33 Vorläufige Versehrtenrente; Gesamtvergütung

(1) Kann die Versehrtenrente während der ersten

zwei Jahre nach dem nach § 7 maßgeblichen Zeit

punkt wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung

der Folgen des Dienstunfalles oder der Berufs

krankheit ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente

festgestellt werden, so hat die Gemeinde (der Ge

meindeverband) die Versehrtenrente als vorläufige

Rente zu gewähren. Spätestens mit Ablauf des

zweijährigen Zeitraumes ist die Versehrtenrente als

Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setzt

eine Änderung der Verhältnisse (§ 13) nicht voraus

und ist an die Grundlagen für die Berechnung der

vorläufigen Rente nicht gebunden.

(2) Ist zu erwarten, daß nur eine vorläufige Ver

sehrtenrente zu gewähren ist, so kann die Gemeinde

(der Gemeindeverband) den Beamten (Funktionär) durch eine Gesamtvergütung in der Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden. Nach Ablauf des dieser Vergütung zugrunde gelegten Zeitraumes ist auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 die entsprechende Versehrtenrente zu gewähren.

§ 34

Versagung der Versehrtenrente bei Zuwiderhandlung

Befolgt der Beamte (Funktionär) ohne zwingenden Grund eine zumutbare, die Unfallheilbehandlung betreffende Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist und wird dadurch der Heilerfolg verzögert oder die Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so ist ihm die Versehrtenrente, wenn er vorher auf die Folgen seines Verhaltens nachweisbar hingewiesen worden ist, so lange ganz oder teilweise zu versagen, als er der Anordnung nicht nachkommt. Bei der Festsetzung des Umfanges der Versagung ist auf die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beamten (Funktionärs) und auf den Aufwand, der der Gemeinde (dem Gemeindeverband) aus der Nichtbefolgung der Anordnung erwächst, Bedacht zu nehmen.

§ 35 Versehrtengeld

(1) Die Gemeinde (der Gemeindeverband) kann bis

zum Ablauf eines Jahres nach dem nach § 7 maß

geblichen Zeitpunkt an Stelle der Versehrtenrente

Versehrtengeld gewähren, wenn zu erwarten ist, daß

über diese Zeit hinaus eine Versehrtenrente nicht

gebührt.

(2) Das tägliche Versehrtengeld beträgt den sech

zigsten Teil der Bemessungsgrundlage. § 32 gilt

sinngemäß.

§ 36 Sterbegeld

(1) Wurde durch einen Dienstunfall oder eine Be

rufskrankheit der Tod des Beamten (Funktionärs)

verursacht, so gebührt ein Sterbegeld in der Höhe

der Bemessungsgrundlage.

(2) Das Sterbegeld gebührt demjenigen, der die

Kosten der Bestattung bestritten hat. übersteigt das

Sterbegeld die Bestattungskosten, so haben auf den

Überschuß der Reihe nach Anspruch:

a) der Ehegatte;

b) die leiblichen Kinder, die Wahlkinder und die

Stiefkinder zur ungeteilten Hand;

c) der Vater und die Mutter zur ungeteilten Hand;

d) die Geschwister, wenn sie mit dem Verstorbenen

zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft

gelebt haben, zur ungeteilten Hand.

(3)Besteht aus dem Anlaß des Todes des Beamten

(Funktionärs) ein Anspruch auf Sterbegeld aus der

Krankenfürsorge bzw. der Sozialversicherung, so

wird das Sterbegeld aus der Unfallfürsorge nur in

dem Ausmaß, um das die notwendigen Kosten der

Bestattung das aus der Krankenfürsorge bzw. der

Sozialversicherung gebührende Sterbegeld über-

-„

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1969, 15. Stück

Nr. 36

Seite 49

steigen, der Person gewährt, die diese Kosten nachweisbar getragen hat, es sei denn, daß sie die Kosten auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung bestritten hat.

(j) Neben dem Sterbegeld ist der Ersatz der notwendigen Kosten einer allfälligen Überführung des Leichnams an den Ort des Wohnsitzes des Verstorbenen zu gewähren.

§ 37 Witwenrente

(1) Wurde der Tod des Beamten (Funktionärs)

durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit

verursacht, so gebührt der Witwe bis zu ihrem Tod

oder ihrer Wiederverehelichung eine Witwenrente

von 20 v. H. der Bemessungsgrundlage.

(2) Solange die Witwe durch Krankheit oder Ge

brechen wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähig

keit durch einen länger als drei Monate dauernden

Zeitraum verloren hat oder wenn die Witwe das

60. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die Witwen

rente 40 v. H. der Bemessungsgrundlage.

(3) Die Witwe hat keinen Anspruch auf Witwen

rente, wenn die Ehe erst nach dem Entstehen des

Anspruches (§ 7) geschlossen wurde und der Tod

des Beamten (Funktionärs) innerhalb des ersten

Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß aus

der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervor

geht oder daß durch die Ehe ein Kind legitimiert

wurde.

(4) Der Witwe des Verstorbenen, die sich wieder

verehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in der

Höhe des Siebzigfachen der nach Abs. 1 zu bemessen

den Witwenrente.

(5) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehe

mannes, durch Scheidung oder durch Aufhebung auf

gelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt,

so lebt der Anspruch auf die Witwenrente wieder

auf, wenn die Ehe nicht aus dem alleinigen oder

überwiegenden Verschulden der Ehefrau geschieden

oder aufgehoben worden ist oder bei Nichtigerklä

rung der Ehe die Ehefrau als schuldlos anzusehen ist. (e) Das Wiederaufleben des Anspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches auf die Witwenrente ein.

(7) Auf die Witwenrente, die wiederaufgelebt ist, sind laufende Unterhaltsleistungen und die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGB1. Nr. 268, angeführten Einkünfte anzurechnen, die der Witwe auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen, soweit sie einen wiederaufgelebten pensionsrechtlichen Versorgungsbezug übersteigen. Erhält die Witwe statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf die monatliche Witwenrente ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich aus der Annahme eines jährlichen Erträgnisses von 4 v. H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe unter, so entfällt die Anrechnung.

§ 38 Rente der früheren Ehefrau

(1) Die Bestimmungen über den Anspruch auf

Witwenrente und das Ausmaß der Witwenrente -

ausgenommen die Bestimmungen des § 37 Abs. 4

und 5 - gelten, soweit im folgenden nichts anderes

bestimmt ist, sinngemäß für die frühere Ehefrau des

verstorbenen Beamten (Funktionärs), wenn dieser

zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen

Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer

vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe

schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den

Lebensunterhalt seiner früheren Ehefrau aufzu

kommen oder dazu beizutragen hatte.

(2) Der früheren Ehefrau gebührt die Rente nur

auf Antrag. Sie fällt, wenn der Antrag innerhalb

von drei Monaten nach dem Tod des Beamten

(Funktionärs) gestellt wird, mit dem auf den Sterbe

tag folgenden Monatsersten, in allen übrigen Fällen

mit dem auf die Antragstellung folgenden Monats

ersten, wenn jedoch der Antrag an einem Monats

ersten gestellt wird, mit diesem Tag an.

(3) Hat die frühere Ehefrau gegen den verstorbe

nen Beamten (Funktionär) nur einen befristeten An

spruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht

der Anspruch auf Rente längstens bis zum Ablauf

dieser Frist.

(4) Als Rente ist der Betrag zu gewähren, der dem

gegen den Beamten (Funktionär) zur Zeit seines

Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unter

haltsbeitrag), vermindert um einen der Unterhalts

berechtigten nach dem Beamten (Funktionär) ge

bührenden pensionsrechtlichen Versorgungsbezug

(ausgenommen die Hilflosenzulage), entspricht; sie

darf die Höhe der der Witwe des Beamten (Funk

tionärs) unter Bedachtnahme auf die Bestimmung

des § 40 gebührenden Witwenrente nicht überstei

gen. Der der Bemessung der Rente zugrunde gelegte

Unterhaltsbeitrag ändert sich jeweils um den Hun

dertsatz, um den sich nach den besoldungsrechtlichen

Vorschriften der Gehalt eines Gemeindebeamten des

Dienststandes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V

ändert.

(5) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen durch

gerichtlichen Vergleich oder durch schriftlichen Ver

trag ist unbeachtlich, wenn zwischen dem Abschluß

des Vergleiches oder des Vertrages und dem Sterbe

tag des Beamten (Funktionärs) nicht mindestens ein

Jahr vergangen ist.

(6) Unterhaltsleistungen, die die Erben des ver

storbenen Beamten (Funktionärs) auf Grund gesetz

licher Verpflichtung der früheren Ehefrau erbringen,

sind auf die Rente der früheren Ehefrau anzurechnen.

§ 39 Waisenrente

(1) Wurde der Tod des Beamten (Funktionärs) durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit verursacht, so gebührt seinen Kindern, solange sie als Angehörige im Sinne dieses Gesetzes gelten, eine Waisenrente.

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(2) Die Waisenrente beträgt für jede Halbwaise 20 v. H., für jede Vollwaise 30 v. H. der Bemessungsgrundlage.

§ 40 Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten

Das Gesamtausmaß der Renten nach den §§ 37, 38 und 39 darf 80 v. H. der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die einzelnen Renten verhältnismäßig zu kürzen.

§ 41 Witwenbeihilfe

Hat die Witwe eines Schwerversehrten keinen Anspruch auf

Witwenrente, weil der Tod des Schwerversehrten nicht die Folge eines

Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit war, so gebührt ihr als

einmalige Witwenbeihilfe das Sechsfache der Bemessungsgrundlage der

letzten Versehrtenrente (einschließlich der Zusatzrente) des

verstorbenen Schwerversehrten. § 37 Abs. 3 gilt sinngemäß.

III. HAUPTSTÜCK Übergangsbestimmungen

§ 42

Leistungen auf Grund früherer Dienstunfälle und

Berufskrankheiten; Beamte

(1) Beamte, die vor dem 1. Juli 1967 eine Minde

rung ihrer Erwerbsfähigkeit erlitten haben, die im

Zeitpunkt des Eintrittes des schädigenden Ereig

nisses bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Be

stimmungen dieses Gesetzes Unfallfürsorge begrün

det hätte, haben, sofern die Minderung der Erwerbs

fähigkeit als Folge eines Dienstunfalles oder einer

Berufskrankheit anzusehen wäre, bei Zutreffen der

entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Lei

stungen nach diesem Gesetz.

(2) Ist der Tod eines Beamten vor dem 1. Juli 1967

eingetreten, so haben bei Zutreffen der entsprechen

den Voraussetzungen gemäß den §§ 37 bis 40 die

Hinterbliebenen Anspruch auf Hinterbliebenenrente

nach diesem Gesetz, wenn der Tod nach den Be

stimmungen dieses Gesetzes als Folge eines Dienst

unfalles oder einer Berufskrankheit anzusehen wäre.

(3) Als Bemessungsgrundlage für eine Versehrten

rente nach Abs. 1 gilt der Gehalt einschließlich der

ruhegenußfähigen Zulagen, der Zulagen, die An

spruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründen

und allfälliger Teuerungszulagen, die dem An

spruchsberechtigten unter Bedachtnahme auf seine

Dienststellung im Zeitpunkt des schädigenden Er

eignisses am 1. Juli 1967 gebührt hätten. Kürzungen

des Gehaltes im Einzelfalle auf Grund dienstrecht

licher Vorschriften bleiben außer Betracht.

(4) Als Bemessungsgrundlage für eine Hinter

bliebenenrente nach Abs. 2 gelten die im Abs. 3

bezeichneten Bezüge, die dem Verstorbenen unter

Bedachtnahme auf seine Dienststellung im Zeitpunkt

des Eintrittes des schädigenden Ereignisses am

1. Juli 1967 gebührt hätten. Abs. 3 letzter Satz gilt

entsprechend.

(5) Auf die Leistungen nach Abs. 1 und 2 sind unbeschadet der

Bestimmungen des § 43 jeweils die Leistungen

a) einer Unfallversicherung aus demselben schädi

genden Ereignis,

b) des Dienstgebers, die ausschließlich aus dem

Grunde des Unfalles (der Berufskrankheit) er

bracht wurden,

anzurechnen.

§ 43 Pensionsrechtliche Auswirkungen

(1) Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 des

Pensionsgesetzes 1965, BGB1. Nr. 340, oder gleich

artiger Regelungen, die wegen einer auf einen

Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzu

führende Erwerbsunfähigkeit getroffen wurden, wer

den mit Ablauf des dritten Kalendermonates nach

rechtskräftiger Feststellung des Anspruches auf eine

Versehrtenrente nach diesem Gesetz wirkungslos.

(2) Die für die Zeit vom Anfall der Versehrten

rente bis zum Erlöschen der sinngemäß nach § 9

Abs. 1 bis 3 des Pensionsgesetzes 1965 oder gleich

artiger Regelungen erfolgten Maßnahmen durch

diese Maßnahmen eingetretene Erhöhung des Ruhe

genusses (Sonderzahlung) ist auf die für diese Zeit

gebührende Versehrtenrente (Rentensonderzahlung)

anzurechnen.

(3) Maßnahmen im Sinne des § 20 Abs. 2 bis 4

des Pensionsgesetzes 1965 oder gleichartiger Rege

lungen, die in Fällen, in denen der Tod des Beamten

auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit

zurückzuführen ist, getroffen wurden, werden mit

Ablauf des dritten Kalendermonates nach rechts

kräftiger Feststellung des Anspruches auf eine

Hinterbliebenenrente nach diesem Gesetz wirkungs

los.

(4) Die für die Zeit vom Anfall der Hinterbliebe

nenrente bis zum Erlöschen der sinngemäß nach § 20

Abs. 2 bis 4 des Pensionsgesetzes 1965 oder gleich

artiger Regelungen erfolgten Maßnahmen durch

diese Maßnahmen eingetretene Erhöhung des Ver

sorgungsgenusses (Sonderzahlung) ist auf die für

diese Zeit gebührende Hinterbliebenenrente (Ren

tensonderzahlung) anzurechnen.

§ 44 Antragstellung; Leistungsanfall

Die Leistungen nach § 42 Abs. 1 und 2 sind auf Antrag festzustellen. Wird der Antrag bis zum 30. Juni 1970 gestellt, so fällt die Leistung mit dem 1. Juli 1967, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten an.

§ 45 Entscheidungspflicht

Bescheide über Anträge auf Feststellung von Leistungen nach § 42 Abs. 1 oder 2 sind binnen einem Jahr nach der Einbringung des Antrages zu erlassen.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1969, 15. Slück

Nr. 36

Seite 51

§ 46

Leistungen auf Grund früherer Dienstunfälle und

Berufskrankheiten; Funktionäre

(1)Die Bestimmungen der §§ 42 und 45 gelten für

Funktionäre und deren Hinterbliebene sinngemäß

mit der Maßgabe, daß

a) das anspruchsbegründende schädigende Ereignis

vor dem 1. Juli 1969 eingetreten sein muß und

b) die Bemessungsgrundlage S 2400.- beträgt.

(2)Die Leistungen im Sinne des § 42 Abs. 1 und 2

sind auf Antrag festzustellen. Wird der Antrag bis

zum 30. Juni 1970 gestellt, so fällt die Leistung mit

dem 1. Juli 1969, sonst mit dem der Antragstellung

folgenden Monatserstcn an.

§ 47 Provisorische Personalvertretung

Solange eine gesetzliche Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) nicht eingerichtet ist, gilt die Bestimmung des § 3 Abs. 1 lit. a sinngemäß hinsichtlich einer bestehenden provisorischen Personalvertretung.

IV. HAUPTSTÜCK Schlußbestimmungen

§ 48

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde; Zuständigkeit

(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) sind solche des

eigenen Wirkungsbereiches.

(2) Soweit die Vollziehung dieses Gesetzes der

Gemeinde obliegt, ist in erster Instanz der Bürger

meister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat,

in zweiter Instanz der Gemeinderat, in Städten mit

eigenem Statut der Stadtsenat, zuständig. Gegen

Entscheidungen des Stadtsenates ist keine Berufung zulässig; eine

Vorstellung an die Aufsichtsbehörde findet nicht statt.

§ 49 Verfahren; Kosten

(1) Auf das Verfahren in Angelegenheiten dieses

Gesetzes findet, soweit es sich um Ansprüche von

Beamten und deren Hinterbliebenen handelt, das

Dienstrechtsverfahrensgesetz, BGB1. Nr. 54/1958,

sonst das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz

1950 Anwendung.

(2) In Angelegenheiten dieses Gesetzes erwach

sende Barauslagen der Behörde sind von Amts

wegen zu tragen. Wenn jedoch eine Partei bean

tragt, daß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört

werde, so kann die Gemeinde (der Gemeindever

band) die Anhörung davon abhängig machen, daß

die Partei die Kosten hiefür trägt. Kosten, die von

einer Partei durch Mutwillen, Verschleppung oder

Irreführung veranlaßt worden sind, sind der Partei

von der Gemeinde (dem Gemeindeverband) zum

Ersatz aufzuerlegen.

(3) Alle Amtshandlungen und schriftlichen Aus

fertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes

sind von den durch landesrechtliche Vorschriften

vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben

befreit.

§ 50 Inkrafttreten.

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit es die Unfallfür

sorge für Beamte und deren Hinterbliebene regelt,

mit Wirkung vom 1. Juli 1967 in Kraft. Im übrigen

tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Juli 1969

in Kraft.

(2) Soweit nach diesem Gesetz die Einbringung

von Anträgen bzw. die Geltendmachung von An

sprüchen an eine Frist gebunden ist, beginnt der

Lauf dieser Frist frühestens mit dem Tag der Kund

machung dieses Gesetzes.