# Gesetz, mit dem die Oö. Landarbeitsordnung 1968 abgeändert wird (Oö. Landarbeitsordnungsnovelle 1969)

"(2) Außerdem gilt der Karfreitag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche als gesetzlicher Ruhetag im Sinne dieses Gesetzes."

3.§ 75b Abs. 1 hat zu lauten:

"(1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von sechs Wochen nach ihrer Entbindung

nicht beschäftigt werden. Für stillende Mütter verlängert sich diese Frist auf acht Wochen und für Mütter nach Frühgeburten auf zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Sechswochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die sechs- bzw. achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung in dem Ausmaß, das notwendig ist, um den Müttern eine Schutzfrist vor und nach der Entbindung von insgesamt nicht weniger als zwölf Wochen zu gewährleisten."