# Gesetz, mit dem das Statut für die Stadt Steyr abgeändert wird (Novelle zum Statut für die Stadt Steyr)

"(e) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Stadt sind solche

des eigenen Wirkungsbereiches. Dazu gehören insbesondere die

Wahrnehmung der die Stadt als selbständiger Wirtschaftskörper oder

auf Grund einer ihr in diesem Gesetz eingeräumten Parteistellung

treffenden Rechte und Pflichten sowie die Stellung von Anträgen

und die Abgabe von

Äußerungen. Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbereich der Stadt sind

a) diejenigen Aufgaben, die ausdrücklich als

solche des übertragenen Wirkungsbereiches

bezeichnet sind,

b) die vom Magistrat zu besorgenden Aufgaben

der Bezirksverwaltung,

c) die Kundmachung von Verordnungen dei

Stadt in Angelegenheiten des übertragenen

Wirkungsbereiches (§§6 und 62) sowie

d) die Kundmachung einer Verordnung dei

Landesregierung gemäß § 66 Abs. 3."