# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit die Vieh- und Fleischbeschau-Gebührenverordnung abgeändert wird

"§ 1.

(i) Bei Schlachtungen außerhalb der öffentlichen Schlachthäuser

haben die Besitzer der Untersuchungspflichtigen Tiere

folgende Untersuchungsgebühren je Tier zu entrichten:

12345

Grund-Gemeinde-Ausgleichs-Gesamt-

gebührzuschlagkassen-gebühr

einschließlichZuschlag

Umsatzsteuer

SSSS

A. Für die Vieh- und Fleischbeschau

1. bei Einhufern und Rindern22.-2.-5.-29.-

2. bei Kälbern bis zu drei Monaten ....11.-1.301.5013.80

11.-•1.301.-13.30

4. bei Schafen und Ziegen8.-1.301.-10.30

5. bei Ferkeln bis zu 25 kg Lebendgewicht,

bei Schaf- und Ziegenlämmern bis zu drei

Monaten und bei anderen untersuchungs-

pflichticren Tieren ... 4.--.50-.505.-

4 --.40j5.40

C. überbeschau (im Sinne des § 17 der Ministe-

rialverordnung vom 6. September 1924,

! BGB1. Nr. 342) für das in die Gemeinde ein-

geführte Fleisch und die in die Gemeinde ein-

geführten Fleischwaren:

für je 50 kg bzw. angefangene 50 kg . . .3-.90-.50

4.40

D. Überprüfung eines Gutachtens gemäß § 18 der

Ministerialverordnung vom 6. September 1924,

BGB1. Nr. 34235.-g1.-39.-

Seite 66Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1969, 22.

Stück, Nr. 51

(2) Für die Durchführung einer Notschlachtungsbeschau erhöht sich

die Grundgebühr gemäß Abs. 1

um S 10.- je Tier.

(3) Erreicht die von einem Besitzer untersuchungspflichtiger Tiere

gemäß Abs. 1 zu entrichtende

Grundgebühr für alle anläßlich eines Beschauganges durchgeführten

Beschauen zusammen nicht

S 30.-, so erhöht sich die vom Besitzer zu entrichtende Grundgebühr

auf insgesamt S 30.-."

2.§ 5 hat zu lauten:"§ 5.

Für eine vom Besitzer geforderte, nicht im unmittelbaren Anschluß an die Fleischbeschau vorzunehmende besondere Stempelung des Fleisches hat der Besitzer dem Beschauer oder dem Trichinenschauer eine Gebühr von S 1.- für jedes Fleischstück, mindestens jedoch S 18.-, und eine Wegentschädigung von S 2.- je zurückgelegten Kilometer zu entrichten."