# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festsetzung des Bauschbetrages für den Ersatz der Kosten der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahre 1969

55.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 17. November 1969 über die Festsetzung des Bauschbetrages für den Ersatz der Kosten der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahre 1969

In Durchführung des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes

1965, BGB1. Nr. 250, wird verordnet:

§ 1

Der Bauschbetrag für den Ersatz der Kosten der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz (§ 48 Abs. 2 des Gesetzes) wird für das Jahr 1969 mit S 370.- für jedes begonnene Hundert der in der Staatsbürgerschaftsevidenz am 1. Juli 1969 verzeichneten Personen festgesetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.