# Gesetz, mit dem das Sammlungsgesetz neuerlich abgeändert wird (Sammlungsgesetz-Novelle 1969)

"§2a.

(1) Die behördlichen Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 fallen hinsichtlich jener Sammlun

gen, die sich ihrem Umfange nach nicht über

das Gebiet einer Gemeinde hinaus erstrecken,

in die Zuständigkeit der Gemeinde. Diese Auf

gaben der Gemeinde sind solche des eigenen

Wirkungsbereiches.

(2) Hinsichtlich aller übrigen Sammlungen ist

im Sinne des § 1 Abs. 1 zuständig: