# Gesetz, mit dem das Tanzschulgesetz neuerlich abgeändert wird (Tanzschulgesetznovelle 1969)

60. Gesetz

vom 5. November 1969, mit dem das Tanzschulgesetz neuerlich

abgeändert wird (Tanzschulgesetznovelle 1969)

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

Das Tanzschulgesetz, LGB1. Nr. 29/1951, in der Fassung der

Tanzschulgesetznovelle, LGB1. Nr. 33/1954, wird abgeändert wie

folgt:

1.Dem § 2 wird als neuer Abs. 3 angefügt:

"(3) Die Abgabe der Äußerung der Gemeinde des Standortes ist eine

Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches."

2.§ 9 Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Die im Interesse der Sicherheit und Gesundheit von Menschen erforderlichen näheren Bestimmungen über die Eignung von Betriebsräumen hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen. Hiebei ist auf einschlägige bau-, feuer- und sicherheitspolizeiliche Vorschriften entsprechend Bedacht zu nehmen."

§ 12 hat zu lauten:

"§ 12.

Die unmittelbare Überwachung der Tanzschulen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser Behörde. Die Zuständigkeit der Gemeinde, nach Maßgabe der einzelnen Rechtsvorschriften die Tanzschulen in ortspolizeilicher Hinsicht im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches zu überwachen, wird hiedurch nicht berührt."