# Gesetz, mit dem das Oö. Kinogesetz neuerlich abgeändert wird (Oö. Kinogesetznovelle 1969)

(1) DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINDE, NACH MAß

GABE DER EINZELNEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIE VOR

FÜHRUNG VON LAUFBILDERN (FILMPROJEKTIONEN UND FERNSEHBILDPROJEKTIONEN) IN ORTSPOLIZEILICHER HIN

SICHT IM RAHMEN DES EIGENEN WIRKUNGSBEREICHES

ZU ÜBERWACHEN, WIRD DURCH DIE BESTIMMUNGEN DES

§ 13 NICHT BERÜHRT.

(2) Die Mitwirkung der Gemeinde im Bewilli

gungsverfahren (§ 1 Abs. 1) ist eine Angelegen

heit des eigenen Wirkungsbereiches."