# Gesetz, mit dem die Statutargemeinden-Wahlordnung 1961 abgeändert wird

64. Gesetz

vom 20. November 1969, mit dem die Statutarge-meinden-Wahlordnung 1961 abgeändert wird

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

Die Statutargemeinden-Wahlordnung 1961, LGB1. Nr. 29, wird

abgeändert wie folgt:

Artikel I 1.§ 16 Abs. l'hat zu lauten:

"(1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in der Stadt ihren ordentlichen Wohnsitz haben, vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das neunzehnte Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind."

"§ 37.

Wählbar sind alle wahlberechtigten Männer und Frauen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben."

"(1) Soweit in diesem Gesetz das Verwaltungsverfahren nicht besonders geregelt ist, haben die Wahlbehörden (Einspruchskommission) das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG. 1950 mit Ausnahme der Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzuwenden."

8.In der Anlage 2 treten in der lit. a der Z. 1 der

Belehrung an Stelle der Worte "des Wahljahres

das 20. Lebensjahr ¦ überschritten haben" die

Worte "des Jahres der Wahl das 19. Lebensjahr

vollendet haben".

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1969, 29. Stuck,

Nr. 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67 u. 68

Seite 81

Artikel II

1. Im § 1 Abs. 2 tritt an Stelle des Wortes "Ge-

meindestatut" das Wort "Statut".

2. In folgenden Bestimmungen tritt jeweils an Stelle

des Wortes "Stadtgemeinde" bzw. "Gemeinde"

das Wort "Stadt":