# Gesetz über die Kennzeichnung von Ortschaften, Verkehrsflächen und Gebäuden

§ 1 Kennzeichnung von Ortschaften

(1) AN ALLEN EINMÜNDUNGEN VON BUNDES- UND LAN

DESSTRAßEN IN ORTSCHAFTEN SIND VON DER STRAßE AUS

LESBARE ORTSCHAFTSTAFELN ANZUBRINGEN, DIE SYSTEMA

TISCH GEREIHT DIE BEZEICHNUNG DER ORTSCHAFT, DER GE

MEINDE, DES GERICHTSBEZIRKES UND DES POLITISCHEN

BEZIRKES, IN DEM DIE ORTSCHAFT LIEGT, ENTHALTEN

MÜSSEN. MÜNDEN IN EINE ORTSCHAFT KEINE BUNDES

ODER LANDESSTRAßEN, SO SIND DIE ORTSCHAFTSTAFELN

ZUMINDEST AN DEN EINMÜNDUNGEN DER WICHTIGSTEN

EINFALLS- BZW. DURCHZUGSSTRAßEN ANZUBRINGEN.

(2) Die Anbringung der Ortschaftstafeln hat die Gemeinde auf ihre Kosten zu veranlassen.

(s) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen über die einheitliche Ausführung der Ortschaftstafeln zu treffen.

§ 2 Kennzeichnung von Verkehrsflächen

(1) Hat der Gemeinderat für eine Verkehrsfläche

(Straße, Gasse, Platz, Weg usw.) einen Namen fest

gelegt, so ist die Verkehrsfläche am Beginn und am

Ende durch eine Straßennamenstafel zu kennzeich

nen.

(2) Die Straßennamenstafeln haben den Namen

der Verkehrsfläche zu enthalten. Sie müssen so an

gebracht werden, daß sie von der Verkehrsfläche

aus lesbar sind. Die Anbringung der Straßennamens-

tafeln hat die Gemeinde auf ihre Kosten zu veranlassen.

(3) Im Verlauf einer Verkehrsfläche sind nach Bedarf, insbesondere bei Einmündung von anderen wichtigen Verkehrsflächen, weitere Straßennamenstafeln anzubringen. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß.

§ 3 Kennzeichnung der Gebäude

(1)Die im Gemeindegebiet gelegenen Gebäude

sind von der Gemeinde zu numerieren.

(2) Ausgenommen von der Bestimmung des Abs. 1

sind Nebengebäude sowie solche Gebäude, die weder

ganz noch teilweise für Wohnzwecke bestimmt sind

oder Wohnzwecken dienen und deren Numerierung

nach der Art oder Zweckwidmung des Gebäudes

untunlich ist.

(3) Die Numerierung der Gebäude hat systematisch

nach Ortschaften oder Verkehrsflächen fortlaufend

zu erfolgen. Dem Erfordernis der fortlaufenden

Numerierung ist auch dann Rechnung getragen, wenn

einzelne Nummern innerhalb der fortlaufenden

Reihe für vorläufig noch unbebaute Grundstücke

vorgesehen werden oder - bei Numerierung nach

Verkehrsflächen - die geraden und ungeraden

Nummern jeweils einer Seite der Verkehrsfläche

vorbehalten werden. Gebäude, die an mehreren

Verkehrsflächen liegen, sind, wenn die Numerierung

nach Verkehrsflächen erfolgt, im Zuge jeder Ver

kehrsfläche zu numerieren, wenn dies erforderlich

oder zweckmäßig ist. Die Numerierung hat durch

arabische Ziffern zu erfolgen. Eine Unterteilung der

Ziffern ist nur zulässig, wenn sie erforderlich wird,

um eine bereits gegebene fortlaufende Numerierung

beibehalten zu können; die Unterteilung ist durch

Anfügung von Buchstaben vorzunehmen.

(4) Jedes von der Gemeinde numerierte Gebäude

ist durch eine Hausnummerntafel zu kennzeichnen.

Die Hausnummerntafel hat die dem Gebäude zuge

wiesene Nummer sowie die Bezeichnung der Ort

schaft oder der Verkehrsfläche zu enthalten. Die

Hausnummerntafeln sind von der Gemeinde in ein

heitlicher, dauerhafter sowie preiswerter Form und

Ausführung zu beschaffen.

(5) Die Hausnummerntafeln sind je nach Zweck

mäßigkeit am Gebäude selbst, an einer zugehörigen

Einfriedung oder an besonderen Vorrichtungen, und

zwar nach Möglichkeit rechts vom Haus- oder Grund

stückseingang in etwa 2,50 m Höhe über dem

Straßenniveau, anzubringen. Die Anbringung der

Hausnummerntafeln hat die Gemeinde zu veran

lassen.

(6) Die Gebäudeeigentümer haben der Gemeinde

die Kosten der Hausnummerntafeln und die allfälli

gen Kosten der Anbringung zu ersetzen, es sei denn,

daß die Anbringung auf eine nicht von ihnen ver

ursachte Änderung der Kennzeichnung zurückzu

führen ist. Die Kosten sind mit Bescheid vorzuschrei

ben.

§ 4 Gemeinsame Bestimmungen

(1) Die Anbringung von Ortschaftstafeln, Straßennamenstafeln und

Hausnummerntafeln hat unter

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1969, 29. Stück,

Nr. 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67 u. 68

möglichster Schonung der Gebäude und Grundstücke sowie der Rechte

der Betroffenen zu erfolgen. Ortschaftstafeln und

Straßennamenstafeln dürfen nur so ausgeführt sein, daß sie nicht mit

Ortsbezeichnungstafeln im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen

Vorschriften verwechselt werden können.

(2)Die über ein Gebäude oder ein Grundstück Ver

fügungsberechtigten haben jede diesem Gesetz ent

sprechende und zweckmäßige Anbringung von Ort

schaftstafeln, Straßennamenstafeln und Hausnum

merntafeln sowie die Herstellung von erforderlichen

besonderen Vorrichtungen zur Anbringung solcher

Tafeln ohne Entschädigung zu dulden, sofern damit

keine unverhältnismäßige Behinderung des wid

mungsgemäßen Gebrauches eines Gebäudes oder

Grundstückes verbunden ist. über Einwendungen

gegen die vorgesehene Art oder den vorgesehenen

Ort der Anbringung hat die Gemeinde mit Bescheid

abzusprechen.

(3)Unbrauchbar gewordene Ortschaftstafeln,

Straßennamenstafeln und Hausnummerntafeln sind

durch entsprechende neue Tafeln zu ersetzen. Die

Bestimmungen der §§ 1 bis 3 und der Abs. 1 und 2

gelten sinngemäß.

§ 5 Strafbestimmungen

(1) Wer ohne zwingenden Grund eine über Ver

anlassung der Gemeinde angebrachte Ortschaftstafel,

Straßennamenstafel oder Hausnummerntafel ent

fernt, beschädigt oder in ihrer Aussage oder in ihrer

örtlichen Lage verändert, begeht eine Verwaltungs

übertretung.

(2) Veiwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind

vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu drei

tausend Schilling oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. In einem Straferkenntnis ist auch über die aus der Übertretung abgeleiteten Schadensersatz ansprüche zu entscheiden (§ 57 VStG. 1950).

§ 6 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit

Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des

eigenen Wirkungsbereiches.

§ 7 Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages

seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober

österreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden

alle bisherigen Rechtsvorschriften über Angelegen

heiten, die in diesem Gesetz geregelt sind, aufge

hoben, und zwar insbesondere das Gesetz über die Numerierung von Gebäuden und das Anbringen von Ortschaftstafeln, LGB1. Nr. 13/1952, in der Fassung der Verordnung LGB1. Nr. 19/1952.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über

Veranlassung oder mit Zustimmung der Gemeinde

angebrachten Ortschaftstafeln, Straßennamenstafeln

und Hausnummerntafeln gelten bis zu einer Neuregelung durch die Gemeinde als Ortschaftstafeln, Straßennamenstafeln oder Hausnummerntafeln im Sinne dieses Gesetzes.