# Gesetz, mit dem das Oö. Veranstaltungsgesetz neuerlich abgeändert wird (3. Oö. Veranstaltungsgesetz-Novelle)

"(3) Ansuchen um eine Bewilligung gemäß Abs. 1 und Anzeigen gemäß Abs. 2 können auch dann, wenn zuständige Behörde gemäß § 10 a nicht die Gemeinde ist, bei der Gemeinde eingebracht werden. Die Gemeinde hat solche Ansuchen bzw. Anzeigen unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten."

"(1) Veranstaltungen sind nach Bedarf daraufhin zu überwachen, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide eingehalten werden."

4.§ 9 Abs. 3 hat zu lauten:

"(3) Die Zuständigkeit der Gemeinde, nach Maßgabe der einzelnen Rechtsvorschriften Veranstaltungen in ortspolizeilicher Hinsicht im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches zu über-T

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1969, 29. Stück, Nr. 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67 u. Seite 83

wachen, wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt."

5. Nach § 10 wird als neuer § 10 a eingefügt:

"§ 10 a.

(1)Zur Wahrnehmung der behördlichen Auf

gaben gemäß den §§ 2 bis 8 und 10 ist zuständig

a)die Landesregierung hinsichtlich folgender

Veranstaltungen:

öffentliche Theatervorführungen von Berufstheatern,

Veranstaltungsdirektionen, Konzertdirektionen,

Varieteveranstaltungen, Kabarettveranstaltungen,

Zirkusveranstaltungen,

Veranstaltungen, die im Umherziehen ausgeübt werden, und

Veranstaltungen, die nicht auf den Bereich eines politischen

Bezirkes beschränkt sind;

b) die Gemeinde hinsichtlich der übrigen Ver

anstaltungen dann, wenn die Veranstaltung

nach ihrer Art, dem Veranstaltungsort und

dem Ausmaß des zu erwartenden Publikums

interesses in ihrer Bedeutung nicht über den

Bereich einer Gemeinde hinausreicht;

c) die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen

Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

jedoch diese Behörde, hinsichtlich jener Ver

anstaltungen, die nicht unter lit. a oder b

fallen.

(2)Die Landesregierung und die Gemeinden

haben vor jeder Entscheidung gemäß § 2 Abs. 1

und 2 über eine Veranstaltung, die im örtlichen

Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

durchgeführt werden soll, diese Behörde zu hören

und ihr von der Entscheidung Kenntnis zu geben.

(3)Die Überwachung gemäß § 9 obliegt

a) der Bundespolizeibehörde hinsichtlich der

Veranstaltungen, die im örtlichen Wirkungs

bereich einer solchen Behörde durchgeführt

werden,

b) der Gemeinde hinsichtlich der unter Abs. 1

lit. b fallenden Veranstaltungen, sofern nicht

die Zuständigkeit einer Bundespolizeibehörde

gegeben ist,

c) der Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich

aller übrigen Veranstaltungen.

(4)Die in den Abs. 1 bis 3 umschriebenen Auf

gaben der Gemeinde sind solche des eigenen

Wirkungsbereiches."