# Gesetz, mit dem das Ankündigungsabgabe-Gesetz neuerlich abgeändert wird (Ankündigungsabgabe-Gesetznovelle 1969)

§ 11.

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches."

4. § 12 hat zu lauten:

"§ 12.

(1) Eine Handlung oder Unterlassung, wodurch

die Abgabe verkürzt oder einer Verkürzung aus

gesetzt wird-, ist als Verwaltungsübertretung von

der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geld

strafe bis zum Zehnfachen des Betrages zu be

strafen, um den die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde.

(2) Wer eine der im § 6 Abs. 2 und 3, im § 8

und im § 9 Abs. 1 umschriebenen Verpflichtungen

nicht erfüllt, begeht, sofern die Handlung oder

Unterlassung nicht nach Abs. 1 zu ahnden ist,

eine Verwaltungsübertretung und ist von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe

bis zu dreitausend Schilling zu bestrafen."

5. § 13 wird aufgehoben.