# Gesetz, mit dem das O.ö. Schulaufsichts-Ausführungsgesetz abgeändert wird (O.ö. Schulaufsichts-Ausführungsgesetznovelle 1969)

Das O. ö. Schulaufsichts-Ausführungsgesetz, LGB1. Nr. 51/1963, wird abgeändert wie folgt:

"(4) Die übrigen Mitglieder sind von den Gemeinden zu bestellen. Diese Aufgabe der Gemeinden ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches."

3.Im § 11 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortgruppe "§ 9 Abs. 3" die Wortgruppe "§ 9 Abs. 4".