# Verordnung der o.ö. Landesregierung, womit die Erklärung des Gebietes der Gemeinden

# Alkoven, Aschach an der Donau, Eferding, Fraham, Haibach ob der Donau, Hartkirchen,

# Hinzenbach, Pupping, St. Marienkirchen an der Polsenz, Scharten und Stroheim zum Fremdenverkehrsgebiet "Bezirk Eferding" widerrufen und das Fremdenverkehrsgebiet

# "Eferdinger Landl" neu geschaffen wird

4.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 22. Dezember 1969, womit die Erklärung des Gebietes der Gemeinden Alkoven, Aschach an der Donau, Eferding, Fraham, Haibach ob der Donau, Hartkirchen, Hinzenbach, Pupping, St. Marienkirchen an der Polsenz, Scharten und Stroheim zum Fremdenverkehrsgebiet "Bezirk Eferding" widerrufen und das Fremdenverkehrsgebiet "Eferdinger Landl" neu geschaffen wird

In Durchführung der §§2 und 3 des O. ö. Frem-denverkehxsgesetzes 1965, LGB1. Nr. 64/1964, wird verordnet:

§ 1

Die Erklärung des Gebietes der Gemeinden Alkoven, Aschach an der Donau, Eferding, Fraham, Haibach ob der Donau, Hartkirchen,

Hinzenbach,

Seite 4

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1970, 2. Stück, Nr. 2, 3, 4, 5 u. 6

Pupping, St. Marienkirchen an der Polsenz, Scharten und Stroheim zum Fremdenverkehrsgebiet "Bezirk Eferding" (Verordnung der o. ö. Landesregierung LGB1. Nr. 48/1960 in der Fassung der Verordnung LGB1. Nr. 20/1966) wird widerrufen.

§ 2

Das Gebiet der Gemeinden Aschach an der Donau, Eferding, Haibach ob der Donau, Hartkirchen, Pupping, St. Marienkirchen an der Polsenz, Scharten und Stroheim wird zum neuen Fremdenverkehrsgebiet "Eferdinger Landl" erklärt.

§ 3

Als Name des neuen Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 2

angeführte Gebietsbezeichnung.

§ 4

Die Erklärung zum Fremdenverkehrsgebiet (§ 2) schließt die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten des Fremdenverkehrsgebietes als Mitglieder angehören, in sich.

§ 5

Das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandene Vermögen des Fremdenverkehrsverbandes "Bezirk Eferding" wird auf den neuen Fremdenverkehrsverband "Eferdinger Landl" übertragen.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.