# Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Zell an der Pram

6.

Kundmachung

der o. ö. Landesregierung vom 15. Dezember 1969

über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Zeil an der Pram

Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, mit Beschluß vom 15. Dezember 1969 der Gemeinde Zeil an der Pram, politischer Bezirk Schärding, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.

Beschreibung des Wappens der Gemeinde Zeil an der Pram:

In Rot ein silberner, schräggestellter Schürhaken, der linke Widerhaken herabgesetzt und entgegengestellt.