# Gesetz über die Fremdenverkehrsabgabe (O.ö. Fremdenverkehrsabgabegesetz 1969)

7. Gesetz

vom 20. November 1969 über die Fremdenverkehrsabgabe (O. ö. Fremdenverkehrsabgabegesetz 1969)

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1 Abgabenberechtigung

Die Fremdenverkehrsgemeinden (§ 1 Z. 2 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965, LGB1. Nr. 64/1964) werden ermächtigt, zur Deckung des Aufwandes für die Förderung des Fremdenverkehrs auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates eine Fremdenverkehrsabgabe zu erheben.

§ 2 Abgabenschuldner, Abgabenpflicht, Fälligkeit

(i) Abgabenschuldner ist jede Person, die in dem in der Gemeinde gelegenen Fremdenverkehrsgebiet (§ 2 Abs. 1 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965) nächtigt, in der Gemeinde nicht ihren ordentlichen Wohnsitz hat und nicht von der Entrichtung der Abgabe befreit ist.

(s) Die Abgabenpflicht entsteht mit der Nächtigung. Die Abgabe wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Nächtigt ein Abgabenschuldner mehrmals in ununterbrochener Folge im Fremdenverkehrsgebiet der Gemeinde, so kann für diesen Fall die Gemeinde im Interesse einer zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Einhebung die Fälligkeit der Abgabe abweichend hievon festsetzen. Die Abgabe wird aber jedenfalls mit der letzten Nächtigung fällig.

§ 3 Ausmaß der Abgabe, Befreiung

(I) Die Abgabe darf fünf Schilling je Nächtigung, für Personen vom vollendeten sechsten Lebensjahr bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr zwei Schilling je Nächtigung, nicht übersteigen.

(2)Von der Entrichtung der Abgabe sind befreit:

a) Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr;

b) Personen, die sich zur Ausübung ihrer beruflichen

Tätigkeit, zur Berufsausbildung oder zum Schul

besuch im Gemeindegebiet aufhalten;

c) Pfleglinge in Krankenanstalten.

(3) Darüber hinaus kann die Gemeinde zur Ver

meidung unbilliger Härten oder aus Gründen sozia

ler Art für bestimmte Personengruppen oder im Ein

zelfall eine gänzliche oder teilweise Befreiung von

der Abgabenpflicht vorsehen. Hiebei ist neben den

in der Person gelegenen und für eine Befreiung maß

geblichen Umständen auch auf die Dauer und den

Zweck des Aufenthaltes im Fremdenverkehrsgebiet

der Gemeinde sowie auf den Zweck der Abgabe

entsprechend Bedacht zu nehmen.

(4) Die Gemeinde hat die näheren Bestimmungen

darüber zu treffen, in welcher für die Beurteilung

der maßgeblichen Sachlage geeigneten Form erfor

derlichenfalls die Voraussetzungen für eine Be

freiung von der Entrichtung der Abgabe nachzu

weisen sind.

§ 4 Einhebung

(1) Die Gemeinde kann die Abgabenschuldner ver

pflichten, die Abgabe an die den Nächtigungsplatz

zur Verfügung stellende Person (Quartiergeber) zu

entrichten.

(2) Im Falle des Abs. 1 ist der Quartiergeber ver

pflichtet, die Abgabe vom Abgabenschuldner für die

Gemeinde einzuheben, hierüber Aufzeichnungen zu

führen, die eingehobenen Abgaben mit der Ge

meinde abzurechnen und sie vollständig an die

Gemeinde abzuführen. Der Quartiergeber haftet für

die Entrichtung der Abgabe mit dem Abgabenschuld

ner zur ungeteilten Hand. Die Quartiergeber können

verpflichtet werden, jede Nächtigung einer abgaben-

pflichtigen Person der Gemeinde bekanntzugeben.

(3) Die erforderlichen näheren Bestimmungen über

die von den Quartiergebern zu führenden Aufzeich

nungen sowie über die angemessen festzusetzenden

Termine für die Bekanntgabe von Nächtigungen, die

Abrechnung und die Abführung der Abgabe sind von

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1970, 3. Stück,

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der Gemeinde zu treffen. Diese Bestimmungen müssen eine möglichst einfache, kostensparende sowie ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Abgabe sicherstellen.

§ 5 Bemessung der Abgabe

(1) KOMMT EIN QUARTIERGEBER SEINEN VERPFLICHTUN

GEN (§ 4) NICHT ODER NICHT ORDNUNGSGEMÄß NACH UND

IST AUS DIESEM GRUNDE EINE ORDNUNGSGEMÄßE AB

RECHNUNG UND ABFÜHRUNG DER VON IHM EINZUHEBEN

DEN ABGABE NICHT MÖGLICH, SO HAT DIE GEMEINDE -

WENN DIE ABRECHNUNG ODER DIE ABFÜHRUNG DER AB

GABE NICHT TERMINGERECHT ERFOLGT IST, NACH ERGEBNIS

LOSEM ABLAUF EINER ZU SETZENDEN ANGEMESSENEN

FRIST - DEN VOM QUARTIERGEBER ABZUFÜHRENDEN

BETRAG ZU BEMESSEN UND MIT BESCHEID VORZUSCHREIBEN.

(2) Ist eine Bemessung an Hand der Aufzeichnun

gen des Quartiergebers oder von Unterlagen der

Gemeinde nicht möglich, so ist der vom Quartier

geber abzuführende Betrag durch Schätzung zu er

mitteln. Bei der Schätzung sind alle für die Höhe

des abzuführenden Betrages maßgebenden Umstände

zu berücksichtigen.

(1.) Die Gemeinde ist berechtigt, die Einhaltung der den Quartiergeber treffenden Verpflichtungen zu überwachen.

(2) Der Quartiergeber hat den Gemeindeorganen die Aufzeichnungen über alle eine Abgabenpflicht begründenden Nächtigungen vorzulegen. Ferner hat er den Gemeindeorganen Zutritt zu den für die Nächtigung bereitgestellten örtlichkeiten zu gewähren und alle für die Verwaltung der Abgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 7 Strafbestimmungen

(1) Eine Handlung oder Unterlassung, wodurch die Abgabe verkürzt oder einer Verkürzung ausgesetzt

wird, ist als Verwaltungsübertretung von der Be zirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zum Zehnfachen des Betrages zu bestrafen, um den

die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausge

setzt wurde.

(2) Wer als Quartiergeber einer ihm obliegenden

Verpflichtung zur Mitwirkung an der Verwaltung der Abgabe nicht oder nur unvollständig nachkommt,

ohne daß dadurch ein Tatbestand des Abs. 1 erfüllt

wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend

Schilling zu bestrafen.

§8 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche

des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 9 Schlußbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1970 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Fremdenverkehrsabgabegesetz, LGB1. Nr. 59/1950, außer Kraft.

(2) Durchführungsverordnungen können schon vor

dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden,

sie treten jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.

(3) Die Bestimmungen des § 6 des O. ö. Fremden

verkehrsgesetzes 1965 werden durch dieses Gesetz

nicht berührt.