# Gesetz, mit dem die Landesdienstzweigeverordnung neuerlich abgeändert wird

1. Die Anlage zur Landesdienstzweigeverordnung

(Dienstzweigeordnung) erhält die Bezeichnung

"Anlage 1".

2. In Z. 43 des Teiles D der Anlage 1 hat der zweite

Absatz in der Spalte "Anstellungserfordernis'1

zu lauten:

"Beamte, die die Wirtschaftsunteroffiziersprüfung, die

Kanzleiunteroffiziersprüfung oder die für die Definitivstellung

als Wachebeamter

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1970, 4. Stück,

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der Verwendungsgruppe W 3 erforderliche Dienstprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind von der Ablegung der in dem vorhergehenden Absatz genannten Prüfungen befreit."

DKLAmtstitelAnstellungserfordernis

I IIAdjunktEine mindestens vierjährige Verwendung als

Personenkraftwagenlenker im öffentlichen Dienst sowie die mit Erfolg

abgelegte Lehrabschlußprüfung (Gesellenprüfung,

Facharbeiterprüfung) in einem einschlägigen Gewerbe,

insbesondere im Kraftfahrzeugmechanikeroder

Kraftfahrzeugelektrikergewerbe, überdies die erfolgreiche Ablegung

der vorgeschriebenen Dienstprüfung gemäß Anlage 2.

Offizial

III IVOber-offizial

§ 1. Allgemeine Bestimmungen.

(1) DIE DIENSTPRÜFUNG FÜR DEN DIENSTZWEIG

"DIENST DER PERSONENKRAFTWAGENLENKER" IST

SCHRIFTLICH UND MÜNDLICH ABZULEGEN.

(2) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt

ist, gelten für diese Prüfung die Bestimmungen

der Anlage 2 der Dienstzweigeverordnung,

BGB1. Nr. 164/1948 ("Allgemeine Bestimmungen

über Dienstprüfungen"), sinngemäß als landes

gesetzliche Vorschrift mit der Maßgabe, daß an

die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe

der Vollziehung des Bundes die Zuständigkeit

der Landesregierung tritt.

§ 2. Umfang der schriftlichen Prüfung.

Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber den Nachweis zu

erbringen,

a) daß er die vier Hauptrechnungsarten be

herrscht und

b) daß er in der Lage ist, eine einfache Meldung

in deutlicher Handschrift und verständlicher

Ausdrucksweise abzufassen; hiebei hat der

Prüfungswerber ausreichende Kenntnisse in

Rechtschreibung und Interpunktion nachzu

weisen; das Thema der Meldung muß mit dem

Dienst der Personenkraftwagenlenker im Zu

sammenhang stehen.

§ 3. Umfang der mündlichen Prüfung.

Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

1. Staatsbürgerkunde (Bundesverfassung: Prin

zipien, Organe der Gesetzgebung und Voll

ziehung; Landesverfassung: Landtag, Landes

regierung, Landesbehörden).

2. Die wichtigsten Rechte und Pflichten der Lan

desbediensteten und die besonderen Pflichten

eiiies Personenkraftwagenlenkers.

und kraftfahrrechtliche

3. Straßenpolizeiliche Vorschriften.

4. Orts- und Straßenkunde Oberösterreichs.

§ 4. Zulassung zur Prüfung.

(1) Zur Prüfung sind Landesbedienstete zuzu

lassen, die eine mindestens zweijährige zufrie

denstellende Dienstleistung als Kraftwagen

lenker beim Land zurückgelegt haben und im

übrigen mit Ausnahme der vierjährigen Praxis

die Anstellungserfordernisse erfüllen.

(2) Um die Zulassung zur Prüfung ist im Dienst

wege bei der Prüfungskommission anzusuchen.

(3) über die Zulassung zur Prüfung entscheidet

der Vorsitzende der Prüfungskommission.

(4) Der Prüfungstermin ist vom Vorsitzenden

der Prüfungskommission festzusetzen.

§ 5. Prüfungskommission; Prüfungssenat.

(1) Die Prüfungskommission wird beim Amt der

o. ö. Landesregierung eingerichtet. Sie besteht

aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des

Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von

Prüfungskommissären. Der Vorsitzende, der

Stellvertreter des Vorsitzenden und die Prü-

fungskommissäre für die im § 3 Z. 1 bis 3 ge

nannten Prüfungsgegenstände müssen rechtskun

dig sein.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind

von der Landesregierung für die Dauer von drei

Jahren aus dem Stand der Landesbeamten zu

bestellen.

(3) Die Prüfungen sind von Prüfungssenaten ab

zuhalten. Die Prüfungssenate sind vom Vor

sitzenden der Prüfungskommission zu bilden.

§ 6. Prüfungsergebnis.

(1) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist nach Begutachtung der Arbeiten durch das als Prüfungskommissär für den betreffenden Gegenstand bestellte Mitglied vom Prüfungssenat festzustellen. Hat nicht die Mehrheit der Mitglieder des Prüfungssenates die Überzeugung gewonnen, daß der Prüfungswerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1970, 4. Stück,

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(2) Bei der mündlichen Prüfung ist der Prü

fungswerber aus den einzelnen Gegenständen

von den vom Vorsitzenden der Prüfungskommis

sion hiefür bestimmten Prüfungskommissären zu

prüfen. Der Vorsitzende des Prüfungssenates ist

berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenstän

den zu stellen.

(3) Hat die Mehrheit der Mitglieder des Prü

fungssenates die Überzeugung gewonnen, daß

der Prüfungswerber die erforderlichen Kenntnisse

und Fähigkeiten besitzt, so ist die Prüfung be

standen. Wurde dieser Prüfungserfolg einstim

mig festgestellt und ist die Mehrheit der Mit

glieder des Prüfungssenates der Auffassung, daß

der Prüfungserfolg in allen oder in einzelnen

Gegenständen als ausgezeichnet zu werten ist, so hat der Beschluß

über den Prüfungserfolg zu lauten: "Bestanden, mit Auszeichnung aus

. . .".

§ 7. Prüfungszeugnis.

über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg anzuführen sind. Das Zeugnis ist von allen Mitgliedern des Prüfungssenates zu unterfertigen.1