# Gesetz betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für

# öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen (O.ö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz)

§ 2 Qualifikationskommission

(1)Zur Vornahme der Dienstbeschreibung

gemäß §§ 53 ff. des Land- und forstwirtschaft

lichenLandeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsge-

setzes, BGB1. Nr. 176/1966, wird beim Amt der

Landesregierung eine Qualifikationskommission ein

gerichtet.

(2)Der Qualifikationskommission gehören an:

a) ein rechtskundiger Beamter des Amtes der Lan

desregierung als Vorsitzender;

b) ein beim Amt der Landesregierung mit Aufgaben

der land- und forstwirtschaftlichen Schulaufsicht

betrauter Beamter;

c) drei Vertreter der Landeslehrer für öffentliche

land- und forstwirtschaftliche Fachschulen.

(3)Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit des

Vorsitzenden, des Mitgliedes gemäß Abs. 2 lit. b

und von zwei Vertretern der Landeslehrer erforder

lich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen

mehrheit gefaßt; eine Stimmenthaltung ist nicht zu-

lässig. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Wenn es sich um die Dienstbeschreibung eines als Landeslehrer angestellten Religionslehrers handelt, steht der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft das Recht zu, an Stelle eines durch das Los auszuscheidenden Vertreters der Landeslehrer einen eigenen Vertreter als Mitglied zu entsenden.

§ 3 Qualifikationsoberkommission

(1) Zur Entscheidung über Berufungen gegen die Gesamtbeurteilung der Qualifikationskommission in

oberster Instanz wird beim Amt der Landesregierung

eine Qualifikationsoberkommission eingerichtet.

(2) Der Qualifikationsoberkommission gehören an:

(3)Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 sind

sinngemäß anzuwenden.

§ 4 Disziplinarkommission

(1) ZUR AHNDUNG VON PFLICHTVERLETZUNGEN GEMÄß

§ 59 DES LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEN LANDES-

LEHRER-DIENSTRECHTSÜBERLEITUNGSGESETZES WIRD BEIM

AMT DER LANDESREGIERUNG EINE DISZIPLINARKOMMIS

SION EINGERICHTET.

(2) Der Disziplinarkommission gehören an:

a) ein rechtskundiger Beamter des Amtes der Lan

desregierung als Vorsitzender;

b) ein beim Amt der Landesregierung mit Aufgaben

der land- und forstwirtschaftlichen Schulaufsicht

betrauter Beamter;

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Seite 8

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1970, 4. Stück,

Nr. 9 u. 10

(3) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit

verletzten dienstlichen Interessen sind von der Lan

desregierung aus dem Stand der rechtskundigen

Beamten des Amtes der Landesregierung der Dis-

ziplinaranwalt und in erforderlicher Anzahl dessen

Stellvertreter zu bestellen.

(4) Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung

beschlossen worden, so hat die Landesregierung in

der erforderlichen Anzahl rechtskundige Beamte des

Amtes der Landesregierung als Untersuchungskom

missäre zu bestellen.

(5) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 2

Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

§ 5 Disziplinaroberkommission

(1) Zur Entscheidung über Berufungen gegen Er

kenntnisse der Disziplinarkommission in oberster

Instanz wird beim Amt der Landesregierung eine

Disziplinaroberkommission eingerichtet.

(2) Der Disziplinaroberkommission gehören an:

a) ein rechtskundiger Beamter des Amtes der Lan

desregierung als Vorsitzender;

b) ein weiterer rechtskundiger Beamter des Amtes

der Landesregierung;

c) zwei Vertreter der Landeslehrer für öffentliche

land- und forstwirtschaftliche Fachschulen.

(3)Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 sind

sinngemäß anzuwenden.

§ 6 Bestellung der Kommissionsmitglieder

(1) Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder

jeder Kommission sind - unbeschadet der Bestim

mung des § 2 Abs. 4 - von der Landesregierung

auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Land

tages zu bestellen.

(2) In gleicher Weise ist für den Vorsitzenden

jeder Kommission für den Fall seiner Verhinderung

ein Vertreter und für jedes weitere von der Landes

regierung zu bestellende Mitglied einer Kommission

für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied

zu bestellen. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2, des

§ 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 2 sowie des § 5 Abs. 2

gelten im übrigen sinngemäß.

(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus dem Kreis der Landeslehrer für öffentliche land- und forstwirt schaftliche Fachschulen müssen disziplinär unbe scholten sein.

(4) Die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglie

der) aus dem Kreis der Landeslehrer für öffentliche

land- und forstwirtschaftliche Fachschulen hat auf

Grund von Vorschlägen des bei der Landesregierung

errichteten Zentralausschusses für die Landeslehrer

für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen zu

erfolgen. Wird ein solcher Vorschlag nicht inner

halb einer angemessen festzusetzenden Frist er

stattet, so sind die Lehrervertreter ohne Anhören

des Zentralausschusses zu bestellen.

§ 7 Unvereinbarkeit

Niemand darf gleichzeitig Mitglied (Vertreter des Vorsitzenden oder Ersatzmitglied) der Qualifikationskommission und der Qualifikationsoberkommission oder Mitglied (Vertreter des Vorsitzenden oder Ersatzmitglied) der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission sein.

§ 8 Ausscheiden von Kommissionsmitgliedern

(1) Die Mitglieder (Vertreter der Vorsitzenden

oder Ersatzmitglieder) einer Kommission, der Dis-

ziplinaranwalt (dessen Stellvertreter) und die Unter

suchungskommissäre scheiden aus ihrer Funktion

aus, wenn in ihrer dienstlichen Stellung eine Ver

änderung eintritt, mit der die Voraussetzungen ihrer

Funktion entfallen.

(2) Endet die Funktion des Vorsitzenden (dessen

Stellvertreters) oder eines weiteren von der Landes

regierung bestellten Mitgliedes (Ersatzmitgliedes)

einer Kommission aus dem Grunde des Abs. 1 oder

aus einem anderen Grunde vorzeitig, so hat die

Landesregierung eine Neubestellung durchzuführen.

§ 6 gilt sinngemäß.

§ 9 Entschädigungen

Die Mitglieder der Kommissionen sowie der Dis-ziplinaranwalt und die Untersuchungskommissäre haben für den aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwand einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die von der Landesregierung festzusetzen ist.