# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die 1. Durchführungsverordnung zum Wohnbauförderungsgesetz 1968 abgeändert wird

11.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 19. Jänner 1970, mit der die 1. Durchführungsverordnung zum Wohnbauförderungsgesetz 1968 abgeändert wird

In Durchführung des § 2 Abs. 2 des Wohnbau-förderungsgesetzes 1968,

BGB1. Nr. 280/1967, wird verordnet:

§ 1

§ 1 der 1. Durchführungsverordnung zum Wohnbauförderungsgesetz 1968,

LGB1. Nr. 9, hat zu lauten:

"§ 1. Angemessene Gesamtbaukosten.

(1)Die Gesamtbaukosten im Sinne des § 2

Abs. 1 Z. 10 des Gesetzes gelten dann als ange

messen, wenn sie folgende Beträge nicht über

schreiten:

Bei einer Gesamtnutzfläche

ohnemit

Zentralheizung Zentralheizung

bis 400 m2 . . . . S 4.000.- S 4.200.-

über 400 bis 1200 m2 S 3.600.-S 3.800.-

über 1200 m2 . . . S 3.400.-S 3.600.-

je m2 Nutzfläche.

(2) Eine Überschreitung bis zu 5% der in Abs. 1

festgesetzten angemessenen Gesamtbaukosten

kann dann anerkannt werden, wenn während der

Bauführung trotz vorhergegangener Bodenunter

suchungen durch einen Sachverständigen unvor

hersehbare und unvermeidbare Fundierungs-

schwierigkeiten aufgetreten sind.

(3) Zu den Gesamtbaukosten gehören auch die

Baunebenkosten, wie insbesondere die Kosten

für die Außenanlagen, Gebühren und die Kosten

der Baukredite, jedoch ausschließlich der Grund-beschaffungs- und

Auf Schließungskosten."

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die o. ö. Landesregierung: