# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend Leistungen der öffentlichen Fürsorge

AlleinstehendeHaushaltsvorständeHaushaltsangehörige, für die Anspruch auf gesetzliche Familienbeihilfe

nicht bestehtbesteht

SSSS

Allgemeine Fürsorge Gehobene Fürsorge870.- 1000.-780.- 900.-

490.- 560.-290.- 360.-

(2) Der Richtsatz für Kinder in fremder Pflege beträgt S 930.-.

Bei Bezug der Familienbeihilfe

vermindert sich der Richtsatz um den Betrag der Familienbeihilfe.

Zur Deckung des notwendigen Be

darfes an Kleidung kann für Kinder in fremder Pflege zweimal im Jahr ein Bekleidungsbeitrag von

S 930.- zuerkannt werden.

(3) Die zuerkannte monatliche Fürsorgeunterstützung gebührt vierzehnmal im Jahr.

§ 2 Mietbeihilfe

Zur Deckung des notwendigen Bedarfes an Unterkunft sind Mietbeihilfen in der Höhe des tatsächlichen Mietzinses zu gewähren.

§ 3 Wochenfürsorge

(1) Als Einkommenssatz, bei dessen Nichterreichen gemäß § 6 Abs. 3 der Fürsorge-Pflichtverordnung

Leistungen der Wochenfürsorge nach Abs. 2 gewährt werden, wird der zweifache Richtsatz der allge

meinen Fürsorge für Alleinstehende zuzüglich der gesetzlichen

Familienbeihilfe und der Mietbeihilfe

festgesetzt.

(2) Im Rahmen der Wochenfürsorge werden, sofern nicht ein gleichartiger Anspruch nach dem Sozial versicherungsrecht besteht, folgende Leistungen gewährt:

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Landesgesetzblatt £ÜT Oberösterreicii, Jahrgang 1970, 6. Stück, Nr. 14, 15, 16, 17 u. 18