# Gesetz, mit dem das Gemeinde-Getränkesteuergesetz abgeändert wird (Gemeinde-Getränkesteuergesetznovelle 1970)

19. Gesetz

vom 12. Dezember 1969, mit dem das Gemeinde-Getränkesteuergesetz

abgeändert wird (Gemeinde-Getränkesteuergesetznovelle 1970)

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gemeinde-Getränkesteuergesetz, LGB1. Nr. 15/1950, in der

Fassung der Novelleu LGB1. Nr. 28/1951 und LGB1. Nr. 12/1967

wird abgeändert wie folgt:

1. Im § 5 Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortgruppe

"Gemeindeausschusses (Gemeinderates)" das

Wort "Gemeinderates11.

§ 11.

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches."

5.Im § 13 Abs. 2 tritt an die Stelle des Wortes

"Gemeindeausschuß" das Wort "Gemeinderat"

und an die Stelle des Wortes "Gemeindeaus

schusses" das Wort "Gemeinderates".

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1967 in Kraft.