# Gesetz, mit dem baurechtliche Vorschriften abgeändert werden

b) die geordnete wirtschaftliche, soziale oder

kulturelle Entwicklung anderer Gemeinden

oder des Landes wesentlich beeinträchtigen

würde;

c) einen finanziellen Aufwand zur Folge hätte,

durch den die Erfüllung der gesetzlichen

oder vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde gefährdet würde.

4. Im letzten Absatz des § 10 tritt an die Stelle

des Wortes "genehmigten" das Wort "rechts

wirksamen".

5. Im § 47 hat

a) der einleitende Satzteil zu lauten: "Die Baubehörde hat bei allen

Bauführungen darüber zu wachen:";

b) in lit. a der Klammerausdruck "(§ 51)" zu entfallen.

6.§ 50 hat zu lauten:

"§ 50.

(1)Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben

sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der

Gemeinde.

(2)Ausgenommen vom eigenen Wirkungs

bereich der Gemeinde (Abs. 1) sind

a) Akte der Vollziehung, die bundeseigene

Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken

dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfas-

sungsgesetzes in der Fassung von 1929);

b) Akte der Vollziehung, die sich auf das Ge

biet zweier oder mehrerer Gemeinden er

strecken;

c) die Durchführung des Verwaltungsstrafver

fahrens.

(3) In den Angelegenheiten des Abs. 2 ist die

Bezirksverwaltungsbehörde erste Instanz.

(4) Die nach § 10 der Gemeinde zukommenden

Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich zu

besorgen."

Artikel II

Die Bauordnungsnovelle 1946, LGB1. Nr. 5/1947, in der geltenden

Fassung wird abgeändert wie folgt:

1.Aufgehoben werden

"(1) Der Gemeinderat kann in geschlossenen Ortschaften, in denen für das ganze Ortsgebiet oder für Teile des Ortsgebietes Be-bauungs- und Fluchtlinienpläne noch nicht festgesetzt sind, bis zur Festsetzung dieser Pläne für das ganze Ortsgebiet oder für die betreffenden Teile des Ortsgebietes die Verhängung der Bausperre anordnen."

c) Im Art. VII Abs. 3 treten an die Stelle der

Worte "der Landesregierung" die Worte

"des Gemeinderates".

tf^

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1970, 7.

Stück, Nr. 19, 20 u. 21

Seite 19

d) Der einleitende Satzteil des Art. VII Abs. 4

hat zu lauten: "Der Gemeinderat kann über

Ortsgebiete, . . .".

e) Im Art. VII Abs. 6 treten an die Stelle der

Worte "der Bezirksverwaltungsbehörde" die

Worte "des Gemeinderates".

3.Art. X hat zu lauten:

"Artikel X. Eigener Wirkungsbereich.

(1) DIE NACH DIESEM GESETZ DER BAUBEHÖRDE

ZUKOMMENDEN AUFGABEN SIND VON DER GEMEINDE

IM EIGENEN WIRKUNGSBEREICH ZU BESORGEN.

(2) Ausgenommen vom eigenen Wirkungs

bereich der Gemeinde (Abs. 1) sind

a) Akte der Vollziehung, die bundeseigene

Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken

dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfas-

sungsgesetzes in der Fassung von 1929);

b) Akte der Vollziehung, die sich auf das Ge

biet zweier oder mehrerer Gemeinden er

strecken.

(3) In den Angelegenheiten des Abs. 2 ist Bau

behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungs

behörde.

(4) Die nach diesem Gesetz der Gemeinde als

Rechtsträger unmittelbar zukommenden Auf

gaben und die nach Art. VI und VII der Ge

meinde zukommenden Aufgaben sind im eigenen

Wirkungsbereich zu besorgen."

4. Im Abschnitt A des 1. Teiles des Zweiten Haupt

stückes und im § 37 wird "Behörde", "Bezirks

verwaltungsbehörde" und "Landesregierung"

jeweils ersetzt durch "Baubehörde".

"(4) Während des Umlegungsverfahrens ist vor Erteilung einer Baubewilligung im Um-legungsgebiet der Umlegungsausschuß zu hören. Würde die Baubewilligung dem Umlegungs-zweck entgegenstehen, so ist sie zu versagen. Ist der Umlegungsausschuß der Auffassung, daß die Baubewilligung nur bei Vorschreibung entsprechender Bedingungen oder Auflagen dem Umlegungszweck nicht entgegensteht, so sind diese Bedingungen und Auflagen in den Baubewilligungsbescheid aufzunehmen."

11.Im Anschluß an den 6. Teil des Zweiten Haupt

stückes werden folgende Bestimmungen einge

fügt:

"7. Teil. Zuständigkeiten.

§ 45.

(1) An Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde

ist zur Vollziehung der Bestimmungen der §§ 42

bis 44 die Baubehörde zuständig, wenn es sich

um Maßnahmen handelt, die nicht im Zusam

menhang mit einem Umlegungs-, Grenzberichti-

gungs- oder Enteignungsverfahren stehen.

(2) Im übrigen tritt an die Stelle der Zuständig

keit der Landesregierung bei Akten der Voll

ziehung in Bausachen, die bundeseigene Ge

bäude betreffen, die öffentlichen Zwecken die

nen, der Landeshauptmann; der Instanzenzug

geht bis zum zuständigen Bundesminister

(Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929)."

"§ 98. Eigener Wirkungsbereich.

(1)Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben

sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der

Gemeinde.

(2)Ausgenommen vom eigenen Wirkungs

bereich der Gemeinde (Abs. 1) sind

a) Akte der Vollziehung, die bundeseigene Ge

bäude betreffen, die öffentlichen Zwecken

dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfas

sungsgesetzes in der Fassung von 1929);

b) Akte der Vollziehung, die sich auf das Ge

biet zweier oder mehrerer Gemeinden er

strecken;

c) die Durchführung des Verwaltungsstrafver

fahrens.

(3) In den Angelegenheiten des Abs. 2 ist die

Bezirksverwaltungsbehörde erste Instanz.

(4) Die nach § 3 der Gemeinde zukommenden

Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich zu

besorgen."

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Seite 20

Landesgesetzblatt für Obeiösterreich, Jahrgang 1970, 7. Stück,

Nr. 19, 20 u. 21

A r t i k e 1 IV

Die Bauordnung für die Stadt Steyr, GuVBl. Nr. 14/1875, in der

geltenden Fassung wird abgeändert wie folgt:

1. Die §§ 71, 78, 79, 81 und 82 werden aufgehoben.

2. § 85 hat zu lauten:

"§ 85. Eigener Wirkungsbereich.

(1)Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben

sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der

Gemeinde.

(2)Ausgenommen vom eigenen Wirkungs

bereich der Gemeinde (Abs. 1) sind

a) Akte der Vollziehung, die bundeseigene

Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken

dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfas-

sungsgesetzes in der Fassung von 1929);

b) Akte der Vollziehung, die sich auf das Ge

biet zweier oder mehrerer Gemeinden er

strecken;

c) die Durchführung des Verwaltungsstrafver

fahrens.

(3)In den Angelegenheiten des Abs. 2 ist die

Bezirksverwaltungsbehörde erste Instanz."

Artikel V

Die Linzer Bauordnungsnovelle 1946, LGB1. Nr. 9/1947, in der

geltenden Fassung wird abgeändert wie folgt:

1.Aufgehoben werden

"(4) Während des Umlegungsverfahrens ist vor Erteilung einer Baubewilligung im Umle-gungsgebiet der Umlegungsausschuß zu hören.

Würde die Baubewilligung dem Umlegungs-zweck entgegenstehen, so ist sie zu versagen. Ist der Umlegungsausschuß der Auffassung, daß die Baubewilligung nur bei Vorschreibung entsprechender Bedingungen oder Auflagen dem Umlegungszweck nicht entgegensteht, so sind diese Bedingungen und Auflagen in den Baubewilligungsbescheid aufzunehmen."

7.Dem § 14 wird als Abs. 5 angefügt:

"(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten sinngemäß für Grundteilungen im Umlegungsge-biet."

"(11) Soweit durch besondere Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, entscheidet über Entschädigungsansprüche die Baubehörde, im Umlegungs-, Grenzberichti-gungs- und Enteignungsverfahren jedoch die Landesregierung. Gegen die Entscheidung über Entschädigungsansprüche steht kein ordentliches Rechtsmittel, wohl aber die Anrufung des Gerichtes innerhalb von sechs Monaten offen (§ 34 Abs. 8)."

11.Im Anschluß an den 6. Teil des Zweiten Haupt

stückes werden folgende Bestimmungen einge

fügt:

"7. Teil. Zuständigkeiten.

§ 45.

(1) An Stelle der "Behörde" und des "Magi

strates" ist zur Vollziehung der Bestimmungen

der §§42 bis 44 die Bezirksverwaltungsbehörde

dann zuständig, wenn es sich um Maßnahmen

handelt, die im Zusammenhang mit einem Um

legungs-, Grenzberichtigungs- oder Enteignungs

verfahren stehen; in allen anderen Fällen ist die

Baubehörde zuständig.

(2) Im übrigen tritt an die Stelle der Zuständig

keit der Landesregierung bei Akten der Voll

ziehung in Bausachen, die bundeseigene Ge

bäude betreffen, die öffentlichen Zwecken die

nen, der Landeshauptmann; der Instanzenzug

geht bis zum zuständigen Bundesminister

(Art. 15 Abs. 5 des Bxindes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929)."

12.Als Drittes Hauptstück werden folgende Bestim

mungen angefügt:

»Drittes Hauptstück. Eigener Wirkungsbereich.

§ 46.

(1) Die nach diesem Gesetz der Baubehörde zukommenden Aufgaben sind

- unbeschadet

r "

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1970, 7. Stück,

Nr.. 19, 20 u. 21

Seite 21

der Bestimmung des Abs. 4 lit. f - von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(2)Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbe

reich der Gemeinde (Abs. 1) sind

a) Akte der Vollziehung, die bundeseigene Ge

bäude betreffen, die öffentlichen Zwecken

dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfas-

sungsgesetzes in der Fassung von 1929);

b) Akte der Vollziehung, die sich auf das Gebiet

zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken.

(3)In den Angelegenheiten des Abs. 2 ist

Baubehörde erster Instanz die Bezirksverwal

tungsbehörde.

(4)Folgende Aufgaben der Gemeinde sind im

eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:

a) die Vollziehung der Art. V und XI;

b) die gemäß § 13 Abs. 1 lit. b und c vom Bür

germeister zu besorgenden Aufgaben;

c) die Vollziehung der Bestimmung des § 29

Abs. 1 zweiter Satz;

d) die Vollziehung des § 31 a Abs. 2 bis 5;

e) die Vollziehung der §§ 38 a bis 38 c, soweit

nicht die Landesregierung zuständig ist;

f) die Vollziehung der §§ 42 bis 44, soweit sie

im Zusammenhang mit den Bestimmungen

des § 31 a Abs. 2 bis 5 und des § 38 a steht;

g) die nach diesem Gesetz der Gemeinde als

Rechtsträger unmittelbar zukommenden Auf

gaben."

Artikel VI

(1) Die Bauordnung für die Landeshauptstadt Linz

und die Stadt Wels in der Fassung des Art. III gilt

sinngemäß für das Gebiet der Gemeinden Bad

Schallerbach, Gmunden (ausgenommen die Katastral-

gemeinden Schlagen und Traunstein) und Ried im

Innkreis.

(2) Die Linzer Bauordnungsnovelle 1946 in der

Fassung des Art. V gilt sinngemäß für das Gebiet

der Gemeinden Bad Schallerbach, Gmunden (ausge

nommen die Katastralgemeinden Schlagen und

Traunstein), Ried im Innkreis, Steyr und Wels.

(3) Die Vollziehung der Abs. 1 und 2 ist soweit

eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches

der Gemeinde, als die Vollziehung der Bauordnung

für die Landeshauptstadt Linz und die Stadt Wels

und die Vollziehung der Linzer Bauordnungsnovelle

1946 in den eigenen Wirkungsbereich fällt.

(4) Für die Zuständigkeit zur Vollziehung der in

den eigenen Wirkungsbereich fallenden Angelegen

heiten (Abs. 3) gelten die Bestimmungen der

O. ö. Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, bzw. des

Statutes für die Stadt Steyr, LGB1. Nr. 47/1965, bzw.

des Statutes für die Stadt Wels, LGB1. Nr. 48/1965.

Artikel VII

Das Gesetz betreffend die Zulässigkeit von Bauerleichterungen, LGuVBl. Nr. 37/1921, in der geltenden Fassung wird abgeändert wie folgt: 1. § 3 hat zu lauten:

"§ 3.

Die Baubehörde kann über begründetes Ansuchen Bauerleichterungen, die über die nach § 2 erlassenen Verordnungen hinausgehen, bewilligen. Dem Ansuchen sind bauordnungsgemäße Pläne, eine Baubeschreibung und erforderlichenfalls statische Berechnungen sowie Gutachten autorisierter Prüfstellen anzuschließen. Vor der Entscheidung über das Ansuchen hat die Baubehörde auch die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich zu hören. Die Bewilligung kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden."

2. § 6 hat zu lauten:

"§ 6.

(1) Die nach diesem Gesetz der Baubehörde zu

kommenden Aufgaben sind von der Gemeinde

im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(2) Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbe

reich der Gemeinde (Abs. 1) sind

a) Akte der Vollziehung, die bundeseigene Ge

bäude betreffen, die öffentlichen Zwecken

dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfas-

sungsgesetzes in der Fassung von 1929);

b) Akte der Vollziehung, die sich auf das Gebiet

zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken.

(3)In den Angelegenheiten des Abs. 2 ist Bau

behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungs

behörde."

Artikel VIII

Das Gesetz vom 6; Juli 1877, GuVBl. Nr. 19, womit Bestimmungen über die Herstellung sogenannter Sandkeller erlassen werden, in der geltenden Fassung wird abgeändert wie folgt:

1. § 13 Abs. 1 wird aufgehoben.

2. Die Bestimmungen, die die zur Vollziehung des

Gesetzes zuständigen Behörden bezeichnen, wer

den -- soweit sie als zuständig nicht ohnedies

die Baubehörde bezeichnen - dahin abgeändert,

daß an die Stelle der jeweils genannten Behörde

die "Baubehörde" tritt.

3. § 14 hat zu lauten:

"§ 14.

(1) Die nach diesem Gesetz der Baubehörde zu

kommenden Aufgaben sind von der Gemeinde

im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(2) Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbe

reich der Gemeinde (Abs. 1) sind

a) Akte der Vollziehung, die bundeseigene Ge

bäude betreffen, die öffentlichen Zwecken

dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfas-

sungsgesetzes in der Fassung von 1929);

b) Akte der Vollziehung, die sich auf das Gebiet

zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken;

c) die Durchführung des Verwaltungsstrafver

fahrens.

(3)In den Angelegenheiten des Abs. 2 ist Bau

behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungs

behörde."

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Seite 22

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1970, 7. Stück,

Nr. 19, 20 u. 21

Artikel IX

Folgende landesgesetzliche Vorschriften

a) das Gesetz, wirksam für das Gemeindegebiet

Linz, betreffend Gebäude-Einrichtungen zur An

sammlung und Abfuhr der Abfallstoffe in jenen

Teilen des Gemeindegebietes Linz, in welchen

Straßenkanäle neu- oder umgebaut werden,

GuVBl. Nr. 33/1875,

b) das Gesetz, wirksam für das Gemeindegebiet der

Stadt Wels, betreffend die Kanalisierung der

Straßen, GuVBl. Nr. 9/1888,

c) das Gesetz, wirksam für die Ortschaften Ischl

(Markt), Ahorn, Kaltenbach, Reiterndorf, Stein

feld, Jainzen und Steinbruch der Ortsgemeinde

Ischl, womit Bestimmungen in Betreff der Kanali

sierung der Straßen in den genannten Ortschaften

erlassen werden, LGuVBl. Nr. 34/1893,

d) das Gesetz, womit Bestimmungen in Betreff der

Kanalisierung der Straßen im Markte Altheim

erlassen werden, LGuVBl. Nr. 25/1902,

1. Die Bestimmungen, die die zur Vollziehung des

Gesetzes zuständigen Behörden bezeichnen, wer

den dahin abgeändert, daß an die Stelle der

jeweils genannten Behörde die "Baubehörde"

tritt.

2. Der geltenden Fassung wird folgende Bestim

mung angefügt:

"Eigener Wirkungsbereich,

(1) Die nach diesem Gesetz der Baubehörde zu

kommenden Aufgaben sind von der Gemeinde

im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(2) Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbe

reich der Gemeinde (Abs. 1) sind Akte der Voll

ziehung, die bundeseigene Gebäude betreffen,

die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5

des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929).

(3) In den Angelegenheiten des Abs. 2 ist Baubehörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde."

Artikel X

Das Gesetz, betreffend die Einführung der Schwemmkanalisation in der landesfürstlichen Stadt Gmunden, LGuVBl. Nr. 35/1894, in der geltenden Fassung wird abgeändert wie folgt:

1. Die Bestimmungen, die die zur Vollziehung des

Gesetzes zuständigen Behörden bezeichnen, wer

den dahin abgeändert, daß an die Stelle der

jeweils genannten Behörde die "Baubehörde"

tritt.

2. Der geltenden Fassung wird folgende Bestim

mung angefügt:

"Eigener Wirkungsbereich.

(1) Die nach diesem Gesetz der Baubehörde zu

kommenden Aufgaben sind von der Gemeinde

im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(2) Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbe

reich der Gemeinde (Abs. 1) sind

a) Akte der Vollziehung, die bundeseigene Ge

bäude betreffen, die öffentlichen Zwecken

dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfas

sungsgesetzes in der Fassung von 1929);

b) die Durchführung des Verwaltungsstrafver

fahrens.

(3)In den Angelegenheiten des Abs. 2 ist Bau

behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungs

behörde."

Artikel XI

Die Reichsgaragenordnung, DRGB1. I S. 219 (GB1. f. d. L. ö. Nr. 1447/1939), in der geltenden Fassung wird, soweit sie als landesgesetzliche Vorschrift in Kraft steht, abgeändert wie folgt:

"§ 62. Eigener Wirkungsbereich.

(1) Soweit die Vollziehung dieses Gesetzes der

Baupolizei obliegt, sind diese Aufgaben von der

Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu be

sorgen.

(2) Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbe

reich der Gemeinde (Abs. 1) sind

a) Akte der Vollziehung, die bundeseigene Ge

bäude betreffen, die öffentlichen Zwecken

dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfas

sungsgesetzes in der Fassung von 1929);

b) Akte der Vollziehung, die sich auf das Gebiet

zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken;

c) die Durchführung des Verwaltungsstrafver

fahrens.

(3) In den Angelegenheiten des Abs. 2 ist die Bezirksverwaltungsbehörde erste Instanz.

(4) Soweit die Vollziehung dieses Gesetzes der Ordnungspolizei oder der Feuerschutzpolizei ob

liegt, sind diese Aufgaben von der Gemeinde im

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1970, 7.

Stück, Nr. 19, 20 u. 21

Seite 23

eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz."

Artikel XII

Die als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung stehende Verordnung über die Baugestaltung vom 10. November 1936, DRGB1. I S. 938 (GB1. f. d. L. O. Nr. 526/1939), in der geltenden Fassung wird abgeändert wie folgt:

"§ 4.

Solange bei einem Bauvorhaben den Vorschriften des § 1 nicht Rechnung getragen ist, ist die Baubewilligung zu versagen."

3.§ 5 hat zu lauten:

"§ 5.

(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben

sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der

Gemeinde,

(2) Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbe

reich der Gemeinde (Abs. 1) sind

a) Akte der Vollziehung, die bundeseigene Ge

bäude betreffen, die öffentlichen Zwecken

dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfas-

sungsgesetzes in der Fassung von 1929);

b) Akte der Vollziehung, die sich auf das Gebiet

zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken.

(3)In den Angelegenheiten des Abs. 2 ist die

Bezirksverwaltungsbehörde erste Instanz."

Artikel XIII

Die als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung stehende Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15. Februar 1936, DRGB1. I S. 104 (GB1. f. d. L. ö. Nr. 526/1939), in der geltenden Fassung wird abgeändert wie folgt:

"§ 6.

(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben

sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

(2) Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbe

reich der Gemeinde (Abs. 1) sind

a) Akte der Vollziehung, die bundeseigene Ge

bäude betreffen, die öffentlichen Zwecken

dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfas-

sungsgesetzes in der Fassung von 1929);

b) Akte der Vollziehung, die sich auf das Gebiet

zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken.

(3)In den Angelegenheiten des Abs. 2 ist die

Bezirksverwaltungsbehörde erste Instanz."

Artikel XIV

Die als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung stehende Verordnung über die Belichtung und Belüftung von Stallungen landwirtschaftlicher Betriebe

vom 19. Jänner 1938, DRGB1. I S. 37 (GB1. f. d. L. ö. Nr. 1447/1939), in der geltenden Fassung wird abgeändert wie folgt:

1.§ 7 hat zu lauten:

"§ 7.

(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben

sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der

Gemeinde.

(2) Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbe

reich der Gemeinde (Abs. 1) sind

a) Akte der Vollziehung, die bundeseigene Ge

bäude betreffen, die öffentlichen Zwecken

dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfas-

sungsgesetzes in der Fassung von 1929);

b) Akte der Vollziehung, die sich auf das Gebiet

zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken.

(3)In den Angelegenheiten des Abs. 2 ist die

Bezirksverwaltungsbehörde erste Instanz."

2.§ 8 wird aufgehoben.

Artikel XV

(1) Folgende Rechtsvorschriften werden, soweit sie noch in Geltung

stehen, aufgehoben:

a) Gesetz vom 3. Dezember 1883, GuVBl. Nr. 23, in

Betreff normalmäßiger Mauerziegel;

b) Gesetz vom 1. August 1893, LGuVBl. Nr. 24, wo

mit die für die Gemeindegebiete der Landes

hauptstadt Linz und der Stadt Wels erlassene

Bauordnung vom 1. August 1887 (GuVBl. Nr. 22)

auf das Gebiet der Stadtgemeinde Gmunden mit

Ausnahme der Steuergemeinden Schlagen und

Traunstein ausgedehnt wird;

c) Gesetz vom 31. März 1898, LGuVBl. Nr. 15, wo

mit die für die Gemeindegebiete der Landes

hauptstadt Linz und der Stadt Wels erlassene

Bau-Ordnung vom 1. August 1887 (GuVBl. Nr. 22)

auf das Gebiet der Stadtgemeinde Ried ausge

dehnt wird;

d) Gesetz vom 28. Dezember 1928, LGB1. Nr. 13/1929,

womit die für die Landeshauptstadt Linz und die

Stadt Wels erlassene Bauordnung vom 1. August

1887, GuVBl. Nr. 22 aus 1887, auf Teile des Ge

meindegebietes Schönau bei Grieskirchen ausge

dehnt wird;

e) Durchführungsverordnung zum Gesetz über einst

weilige Maßnahmen zur Ordnung des deutschen

Siedlungswesens vom 5. Juli 1934, DRGB1.I S.582,

in der Fassung der Verordnung DRGB1. I

S. 1253/1935 (GB1. f. d. L. O. Nr. 526/1939);

f) Verordnung über die Zulässigkeit befristeter

Bausperren vom 29. Oktober 1936, DRGB1. I

S. 933 (GB1. f. d. L. ö. Nr. 526/1939);

Seite 24

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1970, 7. Stück, Nr. 19, 20 u. 21

(2) Die noch in Geltung stehenden Bestimmungen des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22. September 1933, DRGB1. I S. 659, in der Fassung des Gesetzes DRGB1.

I

S. 1246/1938 (GB1. f. d. L. ö. Nr. 526/1939), und der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 25. Februar 1935, DRGB1. I S. 292 (GB1. f. d. L. ö. Nr. 526/1939), werden aufgehoben, soweit sie nicht gesetzliche Grundlage für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtswirksame Wirtschaftspläne sind. Die Abänderung solcher Wirtschaftspläne und deren Vollziehung ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches.

Artikel XVI

Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 1969 in Kraft.