# Gesetz betreffend Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die Beamten der Gemeinden (Gemeindeverbände)

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ihrer dienstlichen Fortbildung einen Ausbildungslehrgang besuchen, kann der Bürgermeister nach Zulässigkeit des Dienstes die hiefür notwendige Dienstbefreiung bis zur Dauer von insgesamt einem Monat im Kalenderjahr bei vollen Bezügen gewähren."

"(i) Ein Beamter ist durch Beschluß des Gemeinderates in den

zeitlichen Ruhestand zu versetzen,

a) wenn seine Dienstleistung wegen Verände

rung der Organisation des Dienstes oder

infolge bleibender Verringerung der Ge

schäfte entbehrlich wird und wenn der Be

amte nicht anderweitig verwendet werden

kann;

b) wenn er über ein Jahr dienstunfähig war;

c) wenn die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 9

lit. b gegeben sind."

29.§ 38 Abs. 3 hat zu lauten:

"(2) Der Entlassene und seine versorgungsberechtigten Angehörigen gehen aller Rechte aus dem Dienstverhältnis verlustig, soweit nicht in den pensionsrechtlichen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist."

33.§ 43 hat zu lauten:

" Pensionsansprüche.

§ 43.

Hinsichtlich der Pensionsansprüche der Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften gemäß § 2 Abs. 1 maßgeblich."

34.§ 44 Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Beamte, die einen Ruhegenuß beziehen, sind, solange sie das 60.

Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei sonstiger Hemmung der

Auszahlung des Ruhegenusses verpflichtet,

a) jedes steuerpflichtige Einkommen neben dem

Ruhegenuß unverzüglich der Gemeinde zu

melden;

b) sich über Aufforderung des Bürgermeisters

in zumutbaren zeitlichen Abständen einer

amtsärztlichen Untersuchung zu unter

ziehen."

35.Die Überschrift zum 6. Abschnitt entfällt. § 45

hat zu lauten:

"Pensionsleistungen; Ersatz.

§ 45.

(1)Jede Gemeinde hat mit dem Land eine Ver

einbarung abzuschließen, in der sich das Land

zu verpflichten hat, der Gemeinde die Leistun

gen, welche sie nach den pensionsrechtlichen

Vorschriften an ihre Beamten, deren Hinter

bliebene oder Angehörigen erbringen muß, zu

ersetzen; die Gemeinde hat sich in dieser Ver

einbarung zu verpflichten,

a) die monatlichen Pensionsbeiträge (einschließ

lich der Pensionsbeiträge von den Sonder

zahlungen) und die besonderen Pensions

beiträge, die von den Beamten an die Ge

meinde zu entrichten sind, sowie die der

Gemeinde nach den sozialversicherungsrecht

lichen Vorschriften gebührenden Überwei

sungsbeträge an das Land abzuführen;

b) die ihr auf Grund einer Abtretung aus

früheren Dienstzeiten eines Beamten zukom

menden Pensionsleistungen an das Land ab

zuführen ;

c) monatliche Beiträge im fünffachen Ausmaß

der von den Beamten zu entrichtenden

monatlichen Pensionsbeiträge (einschließlich

der Pensionsbeiträge von den Sonderzahlun

gen) an das Land zu leisten;

d) für nicht besetzte Dienstposten monatliche

Beiträge im Ausmaß nach lit. c, berechnet

vom ruhegenußfähigen Anfangsbezug (ein

schließlich der Sonderzahlungen) der be

treffenden Verwendungsgruppe, an das Land

zu leisten;

e) für die Ruhe- und Versorgungsgenußempfän

ger monatliche Beiträge im Ausmaß nach

lit. c, berechnet vom Ruhe- bzw. Versor

gungsgenuß (einschließlich der Sonderzah

lungen), an das Land zu leisten;

f) entsprechend der Art und der Anzahl der

im Dienstpostenplan der Gemeinde festge

setzten Dienstposten einen jährlichen Bei

trag an das Land zu leisten;

g) alle für den Ersatz von pensionsrechtlichen

Leistungen sowie für die Berechnung der

Beiträge gemäß lit. c bis f maßgeblichen Um

stände dem Land jeweils unverzüglich be

kanntzugeben.

(2)Der Gesamtbetrag der jährlichen Beiträge

von Gemeinden gemäß Abs. 1 lit. f darf 95 v. H.

des Aufwandes, der dem Land durch Ersätze

von pensionsrechtlichen Leistungen an Gemein

den erwächst und durch die Leistungen der Ge

meinden gemäß Abs. 1 lit. a bis e sowie durch

sonstige zweckgebundene Einnahmen des Lan

des nicht gedeckt ist, nicht übersteigen.

(3)In der zwischen dem Land und jeder Ge

meinde abzuschließenden Vereinbarung ist über

dies eine Regelung für den Fall vorzusehen, daß

der Gesamtbetrag der Leistungen der Gemein

den gemäß Abs. 1 lit. a bis e für ein Kalender

jahr den Gesamtbetrag der vom Land ersetzten

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1970, 10.

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meindeverbände) mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut."

2. Die einleitende Bestimmung und der § 1 entfallen.

"§ 2.

Für die Anstellung in der Verwendungsgruppe A gelten die Vorschriften gemäß § 2 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes."

"§ 5.

Für die Ernennung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe E ist die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung für den Hilfsdienst (E) oder der Gemeindebeamtenprüfung für den Wachdienst (W) nach den §§11 und 12 erforderlich."

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist der Nachweis einer mindestens zweijährigen zufriedenstellenden Verwendung in einem öffentlichen Dienstverhältnis."

13.§ 15 hat zu lauten:

"§ 15.

Für die Bediensteten der Gemeindeverbände gelten in allen Dienstzweigen die Vorschriften gemäß § 2 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes."

14. § 16 hat zu lauten:

"§ 16.

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) sind solche des eigenen Wirkungsbereiches."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 1969 in Kraft.