# Gesetz über das landwirtschaftliche Siedlungswesen (O.ö. LSG. 1970)

§ 1

(1) Zum Zwecke der Verbesserung der Agrar-

struktur sind nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Gesetzes landwirtschaftliche Siedlungsver

fahren durchzuführen.

(2) Das Ziel dieser Verfahren ist die Schaffung

und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren

Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem

Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen ange

messenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern.

§ 2 Gegenstand von Siedlungsverfahren ist

1. die Neuerrichtung von Betrieben;

2. die Verlegung von Wohn- und Wirtschaftsge

bäuden aus wirtschaftlich ungünstigen Orts- oder

Hoflagen;

3. die Umwandlung von Betrieben, die ihre Selb

ständigkeit verloren haben (Zulehen, Hüben

usw.), in selbständig bewirtschaftete Betriebe;

4. die Übertragung von Betrieben, deren Eigen

tümer sie selbst nicht mehr bewirtschaften wol

len oder wegen Krankheit oder Alters nicht

mehr bewirtschaften können oder in der Land

wirtschaft nicht hauptberuflich tätig sind, in das

Eigentum von Personen, die für die Führung

bäuerlicher Betriebe geeignet sind, insbesondere

von weichenden Bauernkindern oder von land-

oder forstwirtschaftlichen Dienstnehmern, sofern

es sich hiebei nicht um Verwandte in gerader

Linie, um den Ehegatten, ein Stiefkind, Wahl-

kind, Schwiegerkind oder um ein in Erziehung genommenes Kind

handelt;

5. die Umwandlung von Pacht in Eigentum, soweit

es sich nicht um Pachtverhältnisse handelt, an

denen Verwandte in gerader Linie, Ehegatten,

Stiefkinder, Wahlkinder, Schwiegerkinder oder

in Erziehung genommene Kinder beteiligt sind;

6. die Aufstockung bestehender, vom Eigentümer

selbst bewirtschafteter Betriebe mit Grundstük-

ken, Gebäuden, agrargemeinschaftlichen Anteils

rechten oder Nutzungsrechten;

7. die Bereinigung ideell und materiell geteilten

Eigentums.

§ 3

(1) Siedlungsverfahren sind nur auf Antrag durch

zuführen (§ 5 Abs. 1).

(2) Die Beschaffung oder Bereitstellung der zur

Durchführung eines Siedlungsverfahrens erforder

lichen Betriebe, Grundstücke, Gebäude, Anteils

oder Nutzungsrechte obliegt den Parteien.

(3) Falls es dem Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2)

dienlich ist, sind Siedlungsverfahren in Verbindung

mit anderen Maßnahmen der Bodenreform durchzu

führen.

§ 4

(1) Die Behörde hat die Parteien im Hinblick auf

das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) zu beraten.

(2) Soweit sich die Parteien auf einen Übergang

von Rechten geeinigt haben und diese Einigung dem

Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) entspricht, hat die

Behörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zu

zuteilen.

(3) Ein Bescheid gemäß Abs. 2 hat zu enthalten:

a) die Art der Siedlungsmaßnahme (§ 2);

b) die Bezeichnung aller in das Verfahren einbezo

genen Grundstücke und deren Eigentümer;

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c) die Bezeichnung der nach Abs. 2 zugeteilten

Rechte;

d) allfällige Verfügungen gemäß § 7.

(4) Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger

Form abgeschlossene Verträge vorlegen, diese der

Zielsetzung des § 1 Abs. 2 entsprechen und einen

der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand

haben, hat dies die Behörde an Stelle der Zuteilung

(Abs. 2) mit Bescheid festzustellen.

(5) Abs. 4 gilt sinngemäß für einen, dem gleichen

Ziele dienenden Grunderwerb in einem Exekutions

verfahren.

(6) Vor Erlassung eines Bescheides nach den

Abs. 2, 4 und 5 ist der Landwirtschaftskammer für

Oberösterreich Gelegenheit zu geben, binnen einer

angemessen festzusetzenden, vier Wochen nicht

übersteigenden Frist zur vorgesehenen Siedlungs

maßnahme Stellung zu nehmen.

(7) Bescheide nach Abs. 2, 4 oder 5, die der Be

stimmung des § 1 Abs. 2 nicht entsprechen oder

keinen der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum

Gegenstand haben, leiden an einem mit Nichtigkeit

bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG. 1950).

§ 5

(1)Den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 können stellen

1. physische Personen, für die die Schaffung der im

§ 1 Abs. 2 genannten Betriebe in Betracht kommt;

2. Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte

zur Verfügung stellen;

3. Agrargemeinschaften;

4. Siedlungsträger.

(2)Siedlungsträger im Sinne des Abs. 1 Z. 4 ist

der gemäß § 15 eingerichtete Landwirtschaftliche

Siedlungsfonds für Oberösterreich.

(s) Parteien im Siedlungsverfahren sind

1. die Antragsteller:

2. Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte

zur Verfügung stellen sowie jene Personen,

denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden

dingliche Rechte zustehen.

§ 6

(1) Mehrere der im § 5 Abs. 1 Z. 1 genannten Per

sonen können mit Bescheid zu einer Siedlungsge-

meinschaft zusammengefaßt werden, wenn zur er

folgreichen Durchführung eines Siedlungsverfahrens

die Vereinigung der persönlichen und wirtschaft

lichen Kräfte der einzelnen Siedler erforderlich ist.

(2) Die Siedlungsgemeinschaft besitzt Rechtsper

sönlichkeit.

(3) Die Organisation der Siedlungsgemeinschaft

wird durch die Satzung, die von den Mitgliedern der

Gemeinschaft aufzustellen ist, bestimmt. Die Satzung

bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung. Die

Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung dem

Gesetz entspricht und Gewähr dafür bietet, daß die

Siedlungsgemeinschaft ihren Zweck erfüllen kann.

Die Satzung hat insbesondere zu enthalten:

1. Name, Sitz und Zweck der Siedlungsgemein

schaft;

2. die Namen der Mitglieder;

3. die Organe, deren Bestellung und deren Auf

gabenbereich;

4. Bestimmungen über das Abstimmungsverhältnis

bei der Beschlußfassung;

5. Bestimmungen über die Schlichtung der zwischen

den Mitgliedern oder den Mitgliedern und der

Siedlungsgemeinschaft aus dem Gemeinschafts

verhältnis entstandenen Streitigkeiten;

6. Bestimmungen über die Vermögensauseinander

setzung bei Auflösung der Siedlungsgemeinschaft.

(4) Die Angelegenheiten der Siedlungsgemein

schaft bedürfen, soweit sie nicht auf Grund der

Satzung vom Obmann oder einem anderen Ver

tretungsorgan zu besorgen sind, der Beschlußfassung

durch die Vollversammlung. Der Obmann vollzieht

die Beschlüsse der Vollversammlung und vertritt die

Siedlungsgemeinschaft nach außen.

(5) Die Siedlungsgemeinschaft ist mit Bescheid auf

zulösen, wenn die Voraussetzungen ihrer Errichtung

weggefallen sind.

§ 7

(1)Soweit dies zur Sicherung des durch ein Sied

lungsverfahren herbeigeführten Erfolges notwendig

ist, hat die Behörde bescheidmäßig zu verfügen

a) Veräußerungs- und Belastungsverbote;

b) Wiederkaufs- oder Vorkaufsrechte zugunsten

von Siedlungsträgern.

(2) Die nach Abs. 1 zu treffenden Maßnahmen

können einzeln oder nebeneinander verfügt werden.

Solche Verfügungen sind für längstens fünfzehn

Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Rechtskraft,

festzusetzen und im Grundbuch einzutragen.

(3) Wurde eine Siedlungsmaßnahme mit öffent

lichen Mitteln gefördert, darf überdies Vermögen,

das im Siedlungsverfahren erworben wurde, binnen

fünfzehn Jahren, gerechnet vom! Zeitpunkt der

Rechtskraft des Bescheides, nur mit Zustimmung der

Behörde dem Siedlungszweck entfremdet werden.

Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn hiedurch der

Siedlungszweck nicht beeinträchtigt wird.

(4) Bei Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung

des Abs. 3 hat die Behörde, sofern die Zustimmung

nicht nachträglich erteilt werden kann, mit Bescheid

die Rückerstattung der dem Siedlungszweck gewid

meten öffentlichen Mittel aufzutragen.

§ 8

(1) Die Behörde hat von den stattgebenden oder

ablehnenden Bescheiden gemäß § 4 Abs. 2, 4 und 5

nach deren Rechtskraft das für die Erhebung der

Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt zu ver

ständigen.

(2) Die Behörde hat, wenn dies im Hinblick auf

das Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) zweckmäßig ist,

die zuständigen Grundbuchsgerichte, Bezirksverwal-

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tungsbehörden und Vermessungsämter von der Durchführung und vom Abschluß eines Siedlungsverfahrens zu verständigen. In diesem Falle gelten die Bestimmungen der §§ 9 bis 14.

§ 9

(1) VOM EINLANGEN DER MITTEILUNG ÜBER DIE EIN

LEITUNG EINES SIEDLUNGSVERFAHRENS BIS ZUM ABSCHLUß

DES VERFAHRENS DARF IN DEN GRUNDBUCHSEINLAGEN

ÜBER JENE GRUNDBUCHSKÖRPER, ZU DENEN DIE VOM VER

FAHREN ERFAßTEN GRUNDSTÜCKE GEHÖREN, KEINERLEI

BÜCHERLICHE EINTRAGUNG VORGENOMMEN WERDEN, DIE

MIT DEM ZIEL DES DURCHZUFÜHRENDEN VERFAHRENS UN

VEREINBAR IST.

(2) Das Grundbuchsgericht hat daher alle während

dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon

vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten

Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem

Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbescheides

der Behörde zu übermitteln.

(3) Ausgenommen sind Grundbuchsstücke, die vom

Gericht aus einem privatrechtlichen Grund abweislich

erledigt werden.

§ 10

(1) Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des

Verfahrens unter Bezugnahme auf die Verständi

gung der Behörde (§ 8) bei den betreffenden Grund

buckseinlagen anzumerken. Die Anmerkung hat die

Wirkung, daß jedermann die Ergebnisse des Ver

fahrens gegen sich gelten lassen muß.

(2) In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn das

Grundbuchsgericht verständigt wird, daß in das Ver

fahren nachträglich Liegenschaften (Grundstücke)

einbezogen werden.

(3) Bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage

hat das Grundbuchsgericht den Inhalt der neuge

bildeten Einlage der Behörde durch Übersendung

eines amtlichen Grundbuchsauszuges mitzuteilen.

Wenn bei diesem Anlasse eine Grundstücksteilung

durchgeführt wird, ist der Behörde überdies der mit

dem Abtrennungsgesuch vorgelegte Teilungsplan

mitzuteilen.

(1) Wenn die Behörde findet, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheid vom Gericht für zulässig gehaltene Eintragung mit dem Ziel des Siedlungsverfahrens vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben.

(ä) Andernfalls hat sie durch Bescheid auszusprechen, daß die Eintragung mit dem Ziel des Siedlungsverfahrens unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer und gegebenenfalls demjenigen zuzustellen, dem das betreffende Grundstück auf Grund des Siedlungsverfahrens zukommen soll. Der Bescheid der Behörde ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Gericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes

des Grundbuchsbescheides mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Behörde gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrundezulegen.

(3) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse sind auch der Behörde zuzustellen.

§ 12

Die Vorschriften der §§ 9 bis 11 gelten auch für das Gericht zweiter Instanz sowie für den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Siedlungsverfahrens abgelehnte Eintragung im Rekursweg bewilligt werden soll.

§ 13

(1) Die zur Richtigstellung oder Anlegung des

Grundbuches und des Grundkatasters erforderlichen

Behelfe hat die Behörde den hiefür zuständigen

Gerichten und anderen Behörden einzusenden.

(2) Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt

ebenso wie die des Grundkatasters von Amts wegen.

Bei den auf Grund von Bescheiden sowie von be

hördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden

Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einver

nehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte

haften, nicht statt.

§ 14

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über grund-bücherliche Amtshandlungen, Benachrichtigung des Grundbuchsgeriehtes und dergleichen finden auf Grundstücke sinngemäß Anwendung, welche nicht in einem Grundbuch eingetragen sind.

§ 15 '

Zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und zur Förderung der Maßnahmen nach diesem Gesetz wird, der Landwirtschaftliche Siedlungsfonds für Oberösterreich als Siedlungsträger im Sinne des § .5 Abs. 1 Z. 4 eingerichtet. Der Landwirtschaftliche Siedlungsfonds für Oberösterreich, im folgenden kurz Fonds genannt, besitzt Rechtspersönlichkeit; er hat seinen Sitz in Linz.

§ 16 (1) Der Fonds erfüllt seine Aufgaben

a) durch Erwerb oder Pachtung landwirtschaftlicher

Grundstücke, Betriebe, Gebäude, anderer land

wirtschaftlicher Einrichtungen oder agrargemein-

schaftlicher Anteils- oder Nutzungsrechte, um

diese Zwecken gemäß § 1 zuzuführen;

b) durch Beratung und Betreuung von Siedlungs

werbern in allen wirtschaftlichen Belangen, im

besonderen bei Inanspruchnahme von Darlehen;

c) durch Gewährung von Darlehen oder von Bei

trägen; Beiträge dürfen jedoch nur soweit ge

währt werden, als auf andere Weise die Ziele des

Gesetzes (§ 1) nicht erreicht werden können.

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(2) Nach Abs. 1 lit. a und b ist vor allem eine vermittelnde Tätigkeit zu entfalten, die insbesondere in der Auswahl geeigneter Bewerber zu bestehen hat.

(s) Tätigkeiten in gewinnsüchtiger Absicht sind unstatthaft.

§ 17 Der Fonds erhält seine Mittel aus

1. Beiträgen des Bundes oder eines Fonds des

Bundes;

2. Beiträgen des Landes nach Maßgabe des jeweili

gen Landesvoranschlages;

3. Beiträgen anderer öffentlich-rechtlicher Körper

schaften;

4. aufgenommenen Darlehen;

5. den Eingängen von Tilgungsraten und Zinsen

(Verzugszinsen) der aus Fondsmitteln gewährten

Darlehen;

6. den Erträgnissen angelegter Fondsmittel und

7. aus Spenden, Stiftungen, privaten Zuwendungen

und sonstigen Einnahmen.

§ 18

(1) Der Fonds wird durch ein Kuratorium ver

waltet.

(2) Dem Kuratorium gehören an:

a) das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft

zuständige Mitglied der Landesregierung als Vor

sitzender;

b) der mit den Angelegenheiten der Bodenreform

im Amte der Landesregierung befaßte leitende

Beamte;

c) zwei Vertreter der Landwirtschaftskammer für

Oberösterreich;

(3) Die Stellvertretung des Vorsitzenden (Abs. 2 lit. a) richtet sich nach der Vertretung in der Landes regierung. Die Stellvertretung des Mitgliedes gemäß Abs. 2 lit. berichtet sich nach der Vertretung im Amt.

Für jedes Mitglied gemäß Abs. 2 lit. c, d und e ist

für den Fall der Verhinderung ein Ersatzmitglied

zu bestellen.

(4) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn der

Vorsitzende (Stellvertreter) und mindestens vier

Mitglieder (Ersatzmitgliede'r) anwesend sind. Die

Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehr

heit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleich

heit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus

schlag.

(5) Der Vorsitzende vertritt den Fonds nach außen.

Rechtsverbindliche Erklärungen des Fonds sind vom

Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unter

fertigen.

(e) Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich

aus. Ein durch die Tätigkeit

entstandener Aufwand ist jedoch angemessen zu entschädigen.

(7) Die Abwicklung der Fondsangelegenheiten erfolgt bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Geschäftsstelle des Fonds. Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat hiefür im Einvernehmen mit dem Fonds einen Geschäftsstellenleiter zu bestellen; dieser ist in Sachen der Geschäftsführung ausschließlich dem Kuratorium verantwortlich. Der für die Geschäftsführung erforderliche Sach-und Personalaufwand ist von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu tragen. (ä) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Fonds, über die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums, die Zuweisung der Förderungsmittel, die Einrichtung einer Zahlstelle und das Ausmaß der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder sind vom Kuratorium nach Anhören der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich in einer Geschäftsordnung zu beschließen. Diese bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung dem Gesetz entspricht und eine ordnungsgemäße Geschäftsführung ermöglicht.

§ 19

Das Kuratorium hat der Landesregierung jederzeit Auskünfte über die Gebarung des Fonds zu geben und dieser jeweils bis zum 30. Juni des nächsten Jahres die Fondsabrechnung und einen eingehenden Bericht vorzulegen.

§ 20

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be

stimmt wird, ist dieses Gesetz in erster Instanz von

den Agrarbezirksbehörden zu vollziehen.

(2) Anhängige Verfahren nach dem O. ö. LSG.,

LGB1. Nr. 52/1963, sind nach den Bestimmungen des

O. ö. LSG. 1970 fortzuführen,

§ 21

Unbeschadet der bundesgesetzlichen Vorschriften über die Befreiung

von Abgaben sind die auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen

Eingaben, Verhandlungsschriften, Beilagen, Vollmachten, Erklärungen

und sonstigen Urkunden sowie die amtlichen Ausfertigungen von der

Entrichtung von landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

§ 22

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über landwirtschaftliche Siedlungsmaßnahmen, LGB1. Nr. 52/1963, insoweit aufgehoben, als es nicht die gesetzliche Grundlage für Beschränkungen und Maßnahmen im Sinne seines § 7 ist. In diesem Umfange bleibt auch § 9 des Gesetzes LGB1. Nr. 52/1963 in Kraft.

Der Landeshauptmann: Dr. Gleißner

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