# Gesetz, mit dem das O.ö. Grundverkehrsgesetz abgeändert wird (O.ö. Grundverkehrsgesetznovelle 1970)

"(12) Folgende Aufgaben der Gemeinde sind solche des

eigenen Wirkungsbereiches:

a) die Bestellung des Mitgliedes der Bezirks-

grundverkehrskommission gemäß Abs. 3 lit. d,

die Bestellung der Ersatzmitglieder für dieses

Mitglied der Bezirksgrundverkehrskommis-

sion (Abs. 5) sowie Entscheidungen gemäß

Abs. 7 hinsichtlich des vorgenannten Per

sonenkreises ;

b) die der Gemeinde gemäß Abs. 11 zukommen

den Aufgaben;

c) die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3

lit. b, sofern sie eine Angelegenheit betrifft,

die nach den hiefür geltenden Rechtsvor

schriften im eigenen Wirkungsbereich zu be

sorgen ist."

4.Dem § 20 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

(1) Art. I Z. 3 tritt mit 31. Dezember 1969 in Kraft.

(2) Im übrigen tritt dieses Gesetz mit dem Ablauf

des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt

für Oberösterreich in Kraft.