# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend das Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Schärding

§ 1

(1) FÜR DAS ALLGEMEINE ÖFFENTLICHE KRANKENHAUS

DER STADT SCHÄRDING WIRD ALS ANSTALTSGEBÜHR (§ 34

ABS. 2 LIT. A DES GESETZES) EIN PAUSCHALE FESTGESETZT.

(2) Folgende Leistungen sind mit dem Pauschale

nicht abgegolten und neben dem Pauschale in Rech

nung zu stellen: Physiko-, EEG-, EKG-, Röntgen-

und Laborleistungen sowie fremde Untersuchungen.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des

Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für

Oberösterreich in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Lan

desregierung betreffend das Pauschale für die An

staltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Kranken

haus der Stadt Schärding, LGB1. Nr. 37/1968, außer

Kraft.

Für die o. ö. Landesregierung:

Dr. Hartl

Landesrat

Seite 42

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1970, 12. Stück,

Nr. 29, 30, 31, 32, 33 u. 34