# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Höhe des an Hausbesorger

# zu leistenden Entgeltes, Materialkostenersatzes und Sperrgeldes (Durchführungsverordnung zum Hausbesorgergesetz)

§ 1 Entgelt

(1)Die Höhe des monatlichen Entgeltes für die

dem Hausbesorger obliegenden Dienstleistungen

gemäß § 3 und § 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes

wird wie folgt festgesetzt:

a) für Wohnungen: je m2 Nutzfläche . . S -,40;

b) für andere Räumlichkeiten (Geschäfts

lokale, Magazine, Garagen, Büro

räume, Ordinationen, Werkstätten

u. dgl.): je m2 NutzflächeS -,60;

c)für das Reinigen der Gehsteige und

deren Bestreuung bei Glatteis:

je m2 der zu reinigenden Flächen . . S -,80.

(2) Bei Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das

Entgelt gemäß Abs. 1 llt. a und b um 20 v. H.

(3) Als Nutzfläche (Abs. 1 lit. a und b) gilt die

Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken;

Treppenhäuser, offene Balkone und Terrassen so

wie Keller- und Dachbodenräume sind, soweit sie

sich ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder

Geschäftszwecke eignen, bei der Berechnung der Nutzfläche

außer Betracht zu lassen.