# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Schonzeiten der jagdbaren Tiere (Schonzeitenverordnung)

Seite 50Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1970,

(2) Der Anfangs- und der Schlußtag der Schonzeit werden in diese eingerechnet.

§ 2

Keine Schonzeiten genießen:

Schwarzwild (mit Ausnahme der führenden Bache), wildes Kaninchen, Fuchs, Iltis, großes Wiesel, Wildkatze und Türkentaube.

§ 3

Alle jagdbaren Tiere, die in § 1 Abs. 1 und § 2 nicht angeführt sind, dürfen ganzjährig weder gejagt oder gefangen noch getötet werden.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für

Oberösterreich in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Schonzeitenverordnung, LGB1. Nr. 36/1964, in der Fassung der Verordnun

gen LGB1. Nr. 16/1966 und LGB1. Nr. 28/1968 außer Kraft.