# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder in Oberösterreich

a)im politischen Bezirk Gmunden:

alle Gemeinden des Gerichtsbezirkes Bad Ischl;

b) im politischen Bezirk Kirchdorf an der Krems:

alle Gemeinden des Gerichtsbezirkes Windisch-

garsten sowie die Gemeinden Grünburg, Klaus

an der Pyhrnbahn, Molln, Nußbach, Oberschlier

bach, Steinbach an der Steyr und Steinbach am

Ziehberg;

c) im politischen Bezirk Steyr-Land:

alle Gemeinden des Gerichtsbezirkes Weyer an

Seite 52

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1970, 17. Stück,

Nr. 39, 40, 41 u. 42

der Enns sowie die Gemeinden Garsten und Ternberg.

§ 3

(1)Die Entdasselung hat zu erfolgen

a) in der Zeit zwischen dem 1. November und dem

30. November des Weide Jahres mittels Injektion

oder Aufguß eines spezifischen Phosphatesters

oder

b) im darauffolgenden Jahr in der Zeit zwischen

dem 21. März und dem Beginn der Weidezeit

mittels Aufguß eines spezifischen Phosphatesters,

mittels Waschungen mit Derrispräparaten oder

auf mechanischem Wege.

(2)Die behandelten Rinder sind vom Tierhalter

vor dem Weideauftrieb einer Nachuntersuchung zu

unterziehen. Hiebei noch festgestellte Dassellarven

sind auf medikamentösem oder mechanischem Wege

zu vernichten.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des

Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für

Oberösterreich in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landes

hauptmannes von Oberösterreich betreffend die Be

kämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder in Oberösterreich, LGB1. Nr. 49/1969, außer Kraft.