# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Entschädigung und den Ersatz der

# notwendigen Reise-(Fahrt-)auslagen und Aufenthaltskosten der Vorsitzenden und der Mitglieder der Grundverkehrskommissionen (Grundverkehrskommissionen-Gebührenverordnung)

§ 1

§ 4

(1) Die Entschädigung für Zeitversäumnis und der

Ersatz der notwendigen Aufenthaltskosten der

übrigen Mitglieder werden, gleichgültig ob die

Amtshandlung am Sitz der Grundverkehrskommis

sion oder an einem anderen Orte vorgenommen

wird, durch das Sitzungsgeld abgegolten.

(2) Das Sitzungsgeld beträgt:

a) für die Mitglieder der Bezirksgrundverkehrs-

kommissionen bei einer Zeitversäumnis bis zu

drei Stunden S 70.-, bis zu sechs Stunden

S 90.- und über sechs Stunden S 120.-;

b) für die Mitglieder der Landesgrundverkehrs-

kommission bei einer Zeitversäumnis bis zu drei

Stunden S 140.-, bis zu sechs Stunden S 180.-

und über sechs Stunden S 230.-.

(3)Zeitversäumnis ist die Zeit, die das Mitglied

der Grundverkehrskommission vom Verlassen

seiner Wohnung oder Arbeitsstätte bis zur Rück

kehr aufwenden muß.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1970 in

Kraft.

(2) Gleichzeitig wird die Grundverkehrsgesetz-

Entschädigungsverordnung, LGB1. Nr. 49/1955, in der

Fassung der Verordnung LGB1. Nr. 11/1964 aufge

hoben.