# Gesetz über die Erhebung von Kurtaxen in den oberösterreichischen Kurorten (O.ö. Kurtaxengesetz)

43.

Gesetz

vom 15. Juni 1970 über die Erhebung von Kurtaxen in den

oberösterreichischen Kurorten (O. ö. Kurtaxengesetz)

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Im Kurbezirk der Kurorte im Sinne des

O. ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes,

LGB1. Nr. 47/1961, in der Fassung der Novelle

LGB1. Nr. 9/1969 ist als ausschließliche Landesabgabe im Sinne des § 6 Z. 3 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGB1. Nr. 45, die Kurtaxe zu erheben.

(2) Die Kurtaxe ist nach Maßgabe der Bestimmun

gen dieses Gesetzes von der für den Kurbezirk zu

ständigen Kurkommission zu verwalten.

(3) Die Kurkommission hat das Aufkommen an

Kurtaxe der Landesregierung jährlich jeweils bis

30. April des folgenden Jahres bekanntzugeben. Die

Landesregierung hat den Abgabenertrag dem Kur

fonds zur Deckung des Aufwandes in Erfüllung seiner

gesetzlichen Aufgaben zu überlassen.

§ 2 Art und Höhe der Kurtaxe

(1) Die Kurtaxe ist aus Anlaß der Nächtigung im

Kurbezirk zu entrichten.

(2) Die Kurtaxe beträgt zwei bis zwanzig Schilling

für jede Nächtigung.

(3) In diesem Rahmen ist die Kurtaxe in der Kur

taxenordnung (§ 8) unter Bedachtnahme auf die Be

deutung des Heilvorkommens, die Leistungen, die

den Kurgästen geböten werden, und die durchschnitt

liche Ausstattung und Leistungsfähigkeit der zur

Unterbringung von Kurgästen betriebenen Nächti-

gungsplätze festzusetzen. Sind die den Kurgästen

gebotenen Leistungen zu verschiedenen Zeiträumen

(Hauptsaison, Nebensaison) wesentlich verschieden,

ergibt sich aus der verschiedenen örtlichen Lage der

Nächtigungsplätze. daß diese Leistungen nicht allen

Kurgästen unter annähernd gleichen örtlichen Be-

dingungen zukommen oder sind nach Art und Ausstattung die

Nächtigungsplätze wesentlich verschieden, so kann die Kurtaxe auch

entsprechend abgestuft festgesetzt werden.

(4) Im Interesse einer zweckentsprechenden, einfachen und kostensparenden Einhebung kann die Kurtaxe auch in Pauschalsätzen festgesetzt werden. Für diesen Fall gelten die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß.

§ 3

Abgabenschuldner,

Abgabenpflicht, Einhebung der Kurtaxe

(1) Abgabenschuldner der Kurtaxe ist jede Person,

die im Kurbezirk nächtigt, dort nicht ihren ordent

lichen Wohnsitz hat und nicht von der Entrichtung

der Kurtaxe befreit ist. Die Abgabenpflicht entsteht

mit der Nächtigung. Die Kurtaxe wird mit diesem

Zeitpunkt fällig. Nächtigt ein Abgabenschuldner

mehrmals in ununterbrochener Folge im Kurbezirk,

so kann für diesen Fall in der Kurtaxenordnung im

Interesse einer zweckmäßigen, einfachen und kosten

sparenden Einhebung die Fälligkeit der Kurtaxe ab

weichend hievon festgesetzt werden. Die Kurtaxe

wird aber jedenfalls mit der letzten Nächtigung

fällig.

(2) Die einen Nächtigungsplatz zur Verfügung

stellende Person (Qartiergeber) hat jede Nächtigung

einer nach Abs. 1 abgabenpflichtigen Person der

Kurkommission bekanntzugeben.

(3) Der Abgabenschuldner kann die Kurtaxe un

mittelbar bei der Kurkommission entrichten. Die

Kurkommission hat hierüber dem Abgabenschuldner

eine Bestätigung auszufolgen.

(4) Wird die Kurtaxe nicht unmittelbar bei der

Kurkommission entrichtet, so ist der Abgabenschuld

ner verpflichtet, die Kurtaxe an den Quartiergeber

zu entrichten. Der Quartiergeber ist verpflichtet, die

Kurtaxe vom Abgabenschuldner für die Kurkommis

sion einzuheben, hierüber Aufzeichnungen zu führen,

die eingehobenen Kurtaxen mit der Kurkommission

abzurechnen und sie vollständig an die Kurkommis

sion abzuführen. Der Quartiergeber haftet für die

Entrichtung der Abgabe mit dem Abgabenschuldner

zur ungeteilten Hand.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1970, 18.

Stück, Nr. 43

(5) Die erforderlichen näheren Bestimmungen über die vom Quartiergeber zu führenden Aufzeichnungen sowie über die angemessen festzusetzenden Termine für die Bekanntgabe von Nächtigungen, die Abrechnung und die Abführung von Kurtaxen sind in der Kurtaxenordnung zu treffen. Diese Bestimmungen müssen eine möglichst einfache, kostensparende sowie ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Kurtaxe sicherstellen.

(e) Ist ein Quartiergeber nicht feststellbar, so hat die Kurkommission die Kurtaxe vom Abgabenschuldner unmittelbar einzuheben.

§ 4 Befreiung von der Entrichtung der Kurtaxe

(1) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit:

a) Personen, die sozial bedürftig sind, und zwar

soweit, als ihnen die Entrichtung der Kurtaxe

aus sozialen Gründen nicht zugemutet werden

kann;

b) Begleitpersonen für Personen, die ständig der

Wartung und Hilfe bedürfen (Hilflosigkeit); die

Befreiung kann jedoch nur für jeweils eine Be

gleitperson gewährt werden:

c) Personen vom vollendeten sechsten bis zum voll

endeten fünfzehnten Lebensjahr, bis zum voll

endeten neunzehnten Lebensjahr dann, wenn sie

in Jugendherbergen oder Jugendheimen nächti

gen;

d) Personen, deren Aufenthalt im Kurbezirk im Hin

blick auf ihre berufliche oder sonstige Tätigkeit

im überwiegenden Interesse der Förderung des

Besuches des Kurortes gelegen ist.

(3) Personen, die von einem Sozialversicherungs

träger in eine Kur- oder Erholungsanstalt einge

wiesen wurden, können von der Entrichtung der

Kurtaxe im Ausmaß bis zu 20 v. H. befreit werden,

wenn die Kur- oder Erholungsanstalt vom Sozial

versicherungsträger betrieben wird oder der Sozial

versicherungsträger für mehr als 50 v. H. der Ver

tragsplätze der Anstalt das Einweisungsrecht hat.

Den Sozialversicherungsträgern im Sinne dieser Be

stimmung gleichzuhalten sind Rechtsträger, die nach

Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen für einen be

stimmten, von der Sozialversicherung ganz oder teil

weise ausgenommenen Personenkreis sozialversiche

rungsähnliche Aufgaben erfüllen sowie andere

Rechtsträger, die solche Aufgaben gemeinnützig be

sorgen.

(4) In welchem Ausmaß und für welchen Personen

kreis Befreiungen im Sinne der Abs. 2 und 3 gewährt werden, ist in der Kurtaxenordnung zu bestimmen.

Hiebei ist neben den in der Person gelegenen und

für eine Befreiung maßgeblichen Umständen auch auf die Dauer und den Zweck des Aufenthaltes im Kurbezirk sowie den Zweck der Kurtaxe entsprechend Bedacht zu nehmen.

(5) Darüber hinaus kann die Kurkommission über Antrag eines Abgabenpflichtigen im berücksichtigungswürdigen Einzelfall von der Einhebung der Kurtaxe ganz oder teilweise absehen, soweit die Entrichtung der Kurtaxe aus sozialen Gründen nicht zugemutet werden kann.

(e) In der Kurtaxenordnung ist zu bestimmen, in welcher für die Beurteilung der maßgeblichen Sachlage geeigneten Form erforderlichenfalls die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Entrichtung der Kurtaxe nachzuweisen sind.

§ 5 Bemessung der Kurtaxe

(1) Kommt der Quartiergeber seinen im § 3 Abs. 4

umschriebenen Verpflichtungen nicht oder nicht ord

nungsgemäß nach und ist aus diesem Grunde eine

ordnungsgemäße Abrechnung und Abführung der

von ihm einzuhebenden Kurtaxe nicht möglich, so

hat die Kurkommission - wenn die Abrechnung

oder die Abführung der Kurtaxe nicht termingerecht

erfolgt ist, nach ergebnislosem Ablauf einer zu

setzenden angemessenen Frist - den vom Quartier

geber abzuführenden Betrag zu bemessen und mit

Bescheid vorzuschreiben.

(2) Ist eine Bemessung an Hand der Aufzeichnun

gen des Quartiergebers oder von Unterlagen der Kurkommission nicht möglich, so ist der vom Quar

tiergeber abzuführende Betrag durch Schätzung zu

ermitteln. Bei der Schätzung sind alle für die Höhe

des abzuführenden Betrages maßgebenden Umstände

zu berücksichtigen.

Überwachung

(1) Die Kurkommission ist berechtigt, die Einhal

tung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch ihre

Organe zu überwachen.

(2) Die Quartiergeber haben diesen Organen die Aufzeichnungen über alle eine Abgabenpflicht be

gründenden Nächtigungen vorzulegen. Ferner haben

sie den Organen Zutritt zu den für die Nächtigungen

bereitgestellten örtlichkeiten zu gewähren und alle

für die Verwaltung der Kurtaxe erforderlichen Aus

künfte zu erteilen.

(3) Die Organe der Kurkommission (Abs. 1) sind

verpflichtet, die ihnen bei ihrer Kontrolltätigkeit zur

Kenntnis gelangenden Umstände gegenüber Dritten

geheimzuhalten. Die Verschwiegenheitspflicht be

steht nicht, soweit die Offenbarung des Geheimnisses

durch Gesetz geboten ist oder soweit die Offen

barung eines Geheimnisses von einer Verwaltungs

behörde (einem Gericht) gefordert wird. Eine Ver

waltungsbehörde (ein Gericht) kann die Offenbarung

eines Geheimnisses fordern, soweit die öffentlichen

Interessen an der Offenbarung des Geheimnisses,

insbesondere die Interessen der Rechtspflege, die

privaten Interessen an der Geheimhaltung über

wiegen.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1970, 18.

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§ 7 Verfahren

(i) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Verfahren die Bestimmungen des O. ö. Abgaben-Verfahrensgesetzes, LGB1. Nr. 45/1955, mit der Maßgabe, daß die danach von der Landesgefällsstelle wahrzunehmenden Aufgaben von der Kurkommission wahrzunehmen sind.

(s) In der Kurtaxenordnung ist zu bestimmen, inwieweit im Interesse einer zweckentsprechenden, einfachen und kostensparenden Besorgung der der Kurkommission zukommenden Aufgaben der Leiter der Geschäftsstelle der Kurkommission Entscheidungen namens der Kurkommission zu treffen hat. Die Erlassung von Verordnungen ist aber jedenfalls der Beschlußfassung durch die Kurkommission vorbehalten.

Kurtaxenordnung

(1) IN NÄHERER DURCHFÜHRUNG DIESES GESETZES HAT

DIE KURKOMMISSION EINE KURTAXENORDNUNG ZU ER

LASSEN.

(2) Vor Erlassung der Kurtaxenordnung oder einer

Änderung hat die Kurkommission die Gemeinden

des Kurbezirkes zu hören. Diese Mitwirkung der

Gemeinden ist eine Angelegenheit des eigenen

Wirkungsbereiches.

(3) Die Kurtaxenordnung und jede Änderung be

dürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der

Landesregierung. Die Landesregierung hat die Zu

stimmung zu erteilen, wenn die Kurtaxenordnung

den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht, die

Höhe der Kurtaxe dem Aufwand des Kurfonds und

den vom Kurfonds gebotenen Leistungen ange

messen ist und die zweckmäßige und ökonomische

Verwaltung der Kurtaxe gewährleistet.

(4) Die Kurkommission hat nach erfolgter Zustim

mung die Kurtaxenordnung und jede Änderung in

ortsüblicher Weise kundzumachen.

§ 9 Strafbestimmungen

(1) Eine Handlung oder Unterlassung, wodurch die

Kurtaxe verkürzt oder einer Verkürzung ausgesetzt

wird, ist als Verwaltungsübertretung von der Be

zirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis

zum Zehnfachen des Betrages zu bestrafen, um den

die Kurtaxe verkürzt oder der Verkürzung ausge

setzt wurde.

(2) Wer als Quartiergeber einer ihm obliegenden

Verpflichtung zur Mitwirkung an der Verwaltung

der Kurtaxe nicht oder nur unvollständig nachkommt,

ohne daß dadurch ein Tatbestand des Abs. 1 erfüllt

wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist

von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geld

strafe bis zu dreitausend Schilling zu bestrafen.

§ 10 Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt drei Monate nach dem seiner

Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberöster

reich folgenden Monatsersten in Kraft. Kurtaxen

ordnungen können schon vor diesem Zeitpunkt er

lassen werden, sie treten jedoch frühestens mit

diesem Gesetz in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 und des

§ 13 Abs. 6 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965, LGB1. Nr. 64/1964, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig

gewordene Kurabgaben im Sinne der §§ 10 bis 15

des Gesetzes vom 27. Juni 1930, LGB1. Nr..36, be

treffend die Regelung des Heilquellen- und Kurorte

wesens in Oberösterreich sind nach den bisherigen

Bestimmungen einzuheben.

(4) Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes haben

Vereinbarungen über die Entrichtung von Kurab

gaben im Sinne des Gesetzes LGB1. Nr. 36/1930, ins

besondere über allfällige Ermäßigungen oder

Pauschalierungen, nur mehr nach Maßgabe des

Abs. 3 Gültigkeit.