# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Änderung des Mindesteinkommens der Sprengelhebammen

47.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 20. Juli 1970 betreffend die Änderung des Mindesteinkommens der Sprengelhebammen

In Durchführung des § 2 Abs. 4 des Sprengelhebammengesetzes, LGB1.

Nr. 25/1951, wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung der o. ö. Landesregierung über die Gewährleistung eines Mindesteinkommens der Sprengelhebammen, LGB1. Nr. 5/1952, in der Fassung der Verordnungen LGB1. Nr. 60/1961 und LGB1. Nr. 8/1966 wird wie folgt abgeändert:

§ 1 Abs. 1 hat zu lauten:

" (i) Die Höhe des den Sprengelhebammen gewährleisteten jährlichen Mindesteinkommens beträgt S 18.000.-. Sprengelhebammen, deren Rein- (Netto)Einkommen aus diesem Beruf den Betrag von S 18.000.- nicht erreicht hat, wird über Antrag vom Land Oberösterreich der Fehlbetrag flüssig gemacht. Das Reineinkommen besteht aus dem Roh- (Brutto) Einkommen abzüglich der Beträge gemäß § 3."

§ 2

Das Mindesteinkommen von S 18.000.- wird erstmals für das Kalenderjahr 1970 gewährleistet.