# Verordnung der o.ö. Landesregierung, womit die Landmaschinenfonds-Entschädigungsverordnung

# neuerlich abgeändert wird

55.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 17. August 1970,

womit die Landmaschinenfontls-Entschädigungsverordnung neuerlich abgeändert wird

In Durchführung des § 2 Abs. 5 des O. ö. Landmaschinenfonds-Gesetzes, LGB1. Nr. 1/1955, wird verordnet:

§ 1

Die Landmaschinenfonds-Entschädigungsverordnung, LGB1. Nr. 22/1955,

in deT Fassung der Verordnungen LGB1. Nr. 66/1964 und LGB1. Nr. 44/1968, wird wie folgt abgeändert:

§ 3 hat zu lauten:

LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, mit Beschluß vom 17. August 1970 der Gemeinde Luftenberg, politischer Bezirk Perg, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.

Beschreibung des Wappens der Gemeinde Luftenberg:

In Rot, ein goldener oben zweimal gezinnter Balken,

belegt mit einer blauen Leiste.

Für die o. ö. Landesregierung:

Enge

Landesrat

"§ 3.

Dem Obmann, seinen Stellvertretern und den übrigen Mitgliedern gebührt der Ersatz der notwendigen Reise-(Fabrt-)auslagen nach Maßgabe der jeweils für Landesbeamte geltenden ReisegebühTenvorschrift in der für die Gebührenstufe 4 festgesetzten Höhe."

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober-österreich in Kraft.