# Verordnung der o.ö. Landesregierung, womit die Landwirtschaftskammerwahlordnung 1961

# neuerlich abgeändert wird

"(1) Am 23. Tag vor dem Wahltag hat die Hauptwahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen, sie unverzüglich vollinhaltlich in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen und gleichzeitig deren Kundmachung an den Amtstafeln aller Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden zu veranlassen."

6.§ 15 Abs. 3 hat zu lauten:

"(3) Im Anschluß an die nach Abs. 2 gereihten Wählergruppen sind die übrigen Wählergruppen anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages richtet. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Hauptwahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist."

7.Dem § 15 werden die folgenden Abs. 4 und 5

angefügt:

"(4) Den Wählergruppenbezeichnungen sind die Worte "Liste Nr. 1, 2, 3 usw." in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Wahlkörper der Bauern vertretene Wählergruppe nicht an der Wahlwerbung, so haben in der Veröffentlichung nur die ihr nach Abs. 2 zukommende Listennummer und daneben die Worte "kein Wahlvorschlag eingebracht" aufzuscheinen.

(5) Bei allen Wählergruppen sind die Wählergruppenbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede Wählergruppe gleich große Rechtecke mit schwarzem Druck einzutragen. Vor jeder Wählergruppenbezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort "Liste" und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Wäh-Seite 68

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lergruppenbezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden."

10.§ 28 hat zu lauten:

"§ 28.

(1) Nachdem sich der Wahlberechtigte ent

sprechend ausgewiesen hat oder seine Identi

tät sonst anerkannt wurde, hat ihm der Spren

gelwahlleiter ein leeres Wahlkuvert und einen

amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Die An

bringung von Zeichen, Bemerkungen usw. auf

den Wahlkuverts ist verboten.

(2) Der Sprengelwahlleiter hat den Wähler

anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben.

Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimm

zettel aus und legt ihn in das Wahlkuvert.

Sodann tritt der Wähler aus der Wahlzelle und

übergibt das Wahlkuvert dem Sprengelwahl

leiter, der es uneröffnet in die Wahlurne zu

legen hat.

(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des

amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen

und begehrt der Wähler die Aushändigung

eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist

dem Wähler ein weiterer amtlicher Stimmzettel

auszufolgen und dies im Abstimmungsverzeich

nis festzuhalten. Der Wähler hat den ihm zu

erst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor

der Sprengelwahlbehörde durch Zerreißen un

brauchbar zu machen und zwecks Wahrung des

Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(4) Die Stimmenabgabe ist grundsätzlich per

sönlich auszuüben, doch können sich Blinde und

Bresthafte von einer Geleitperson führen und

sich bei der Abstimmung helfen lassen.

(5) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4

darf die Wahlzelle stets nur von einer Person

betreten werden."

11.Die Überschrift zu § 31 hat zu lauten:

"Amtlicher Stimmzettel."

12. An die Stelle des § 31 treten die folgenden Bestimmungen:

§ 31.

(1) Der amtliche Stimmzettel hat unter Be

rücksichtigung der gemäß § 15 erfolgten Ver

öffentlichung die Listennummern, die Wähler

gruppenbezeichnungen und Rubriken mit einem

Kreis zu enthalten (Anlage 8). Der amtliche

Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Haupt

wahlbehörde hergestellt werden.

(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat

sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden

Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat un

gefähr 14V2 cm bis 15V2 cm in der Breite und

20 cm bis 22 cm in der Länge oder nach Not

wendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen.

Es sind für alle Wählergruppenbezeichnungen

die gleiche Größe der Rechtecke und der Druck

buchstaben zu verwenden. Bei mehr als drei-

zeiligen Wählergruppenbezeichnungen kann die

Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung

stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.

Das Wort "Liste" ist klein, die Ziffern unter

halb desselben sind möglichst groß zu drucken.

Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich

schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Recht

ecke und der Kreise haben in gleicher Stärke

ausgeführt zu werden.

(3) Die amtlichen Stimmzettel sind den Spren

gelwahlbehörden durch die Hauptwahlbehörde

über die Bezirkshauptmannschaften und Ge

meinden, bei Städten mit eigenem Statut über

diese, entsprechend der endgültigen Zahl der

Wahlberechtigten im Bereich der Sprengelwahl

behörde, zusätzlich einer Reserve von 15 v. H.

zu übermitteln. Eine weitere Reserve, von 5 v. H.

ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen

allfälligen zusätzlichen Bedarf der Sprengel

wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu

stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils

gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher

Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Aus

fertigung für den übergeber, die zweite Aus

fertigung für den Ubernehmer bestimmt.

Gültige Ausfüllung.

§ 31a.

(1)Zur Stimmenabgabe darf nur der vom

Sprengelwahlleiter gleichzeitig mit dem Wahl

kuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimm

zettel verwendet werden.

(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn

aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wäh

lergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist

der Fall, wenn der Wähler in einem der neben

jeder Wählergruppenbezeichnung vorgedruck

ten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes

Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift an

bringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß

er die in derselben Zeile angeführte Wähler

gruppe wählen will.

(3) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig

ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf

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andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe oder durch Beifügung des Namens eines oder mehrerer Wahlwerber einer Wahlwerberliste eindeutig zu erkennen ist.

(1)Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche

Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gül

tigen, wenn

1. auf allen Stimmzetteln die gleiche Wähler

gruppe vom Wähler bezeichnet wurde, oder

2. mindestens ein Stimmzettel gültig ausge

füllt ist und sich aus der Bezeichnung der

übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die

gewählte Wählergruppe ergibt, oder

3. neben einem gültig ausgefüllten amtlichen

Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimm

zettel entweder unausgefüllt sind oder ihre

Gültigkeit gemäß § 31 c Abs. 2 nicht beein

trächtigt ist.

(2)Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die

sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen

Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beein

trächtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimm

zettels nicht.

Ungültige Stimmzettel.

§ 31 c.

(1)Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur

Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder

2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles

derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr

unzweideutig hervorgeht, welche Wähler

gruppe der Wähler wählen wollte, oder

3. keine Wählergruppe angezeichnet und auch

kein Name eines Wahlwerbers beigefügt

wurde, oder

4. zwei oder mehrere Wählergruppen ange

zeichnet wurden, oder

5. eine Listennummer angezeichnet wurde,

neben der keine Wählergruppenbezeichnung

aufscheint, oder

6. aus den vom Wähler angebrachten Zeichen

oder der sonstigen Kennzeichnung nicht un

zweideutig hervorgeht, welche Wähler

gruppe er wählen wollte.

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige

Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere

Stimmzettel, die auf verschiedene Wählergrup

pen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Un

gültigkeit nicht schon aus anderen Gründen er

gibt, als ein ungültiger Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die

auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kenn

zeichnung der Wählergruppe angebracht wur

den, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimm

zettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der

vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im

Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die

Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht."

13.§ 33 Abs. 6 hat zu lauten:

"(9) Unmittelbar nach Beendigung der Wahlhandlung ist durch den Sprengelwahlleiter in Gegenwart der Beisitzer der Wahlakt, bestehend aus der Niederschrift, dem Wählerverzeichnis, dem Abstimmungsverzeichnis, den Wahlkarten der Wahlkartenwähler, der Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel, den nicht ausgegebenen amtlichen Stimmzetteln und den ungültigen Stimmzetteln, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verwahren sind, sowie den gültigen Stimmzetteln, die getrennt nach den Wahlvorschlägen ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verwahren sind, in ein Paket zu verpacken und dieses womöglich zu versiegeln und der Bezirkswahlbehörde so beschleunigt vorzulegen, daß es bei dieser am ersten Tag nach dem Wahltag einlangt."

15. Die Anlage 7 wird durch die neue Anlage 7

ersetzt.

16. Nach der Anlage 7 wird die neue Anlage 8

angefügt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im

Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die o. ö. Landesregierung:

Diwold Landesrat

Seite 70

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1970, 24. Stück,

Nr. 60 u. 61

Niederschrift

Anlage 7

O.ö. Landwirtschaftskammerwahl 19.

Wahlbezirk:

Gemeinde:

Wahlsprengel:

Wahllokal:

Wahltag:

Beginn der Wahlhandlung:

Wahlzeit:

anwesend

abwesend

Sprengelwahlleiter:

Beisitzer:

Beisitzer:

Beisitzer:

Beisitzer:

Beisitzer:

Beisitzer:

Vertrauenspersonen:

Wahlzeugen:

Vor Beginn der Wahlhandlung wurde festgestellt, daß die Wahlurne

leer war.

Es wurde die Anzahl von amtlichen Stimmzetteln gegen

Empfangsbestätigung übernommen,

diese Anzahl überprüft und das Ergebnis der Sprengelwahlbehörde

bekanntgegeben. Als mutmaßlicher

Grund einer festgestellten Nichtübereinstimmung wird angenommen:

An die Wähler wurde insgesamt die Anzahl von Zur Stimmenabgabe wurden nicht zugelassen:

amtlichen Stimmzetteln ausgegeben.

Wählerverzeichnis Nr.Vor- und Zuname:Grund:

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(Anlage 7, Rückseite)

Die Stimmenabgabe erfolgte nach den Bestimmungen der Landwirtschaftskammerwahlordnung. Besondere Vorfälle und hiezu getroffene Verfügungen (insbesondere nach § 32 der Wahlordnung):

Bei der Wahl der Wahlkartenwähler wurden die Bestimmungen des § 30 der Wahlordnung beachtet. Nach der Stimmenabgabe aller bis zum Schluß der Wahlzeit erschienenen

Wahlberechtigten wurde umdie Stimmenabgabe abgeschlossen. Nach Entleerung der Wahlurne wurde festgestellt, daß ihr Wahlkuverts entnommen wurden und daß im Abstimmungsverzeichnis Wähler eingetragen sind. Als mutmaßlicher Grund für die Nichtübereinstimmung dieser beiden Zahlen wird angenommen:

Die als ungültig erklärten Stimmzettel sind fortlaufend numeriert. Grund der Ungültigkeit bei Nr. 1, 2 usw.

Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen:

Summe der gültigen Stimmen:

Summe der ungültigen Stimmen:

Von den gültigen Stimmen entfallen auf die Wählergruppe:

Stimmen.

Stimmen.

Stimmen.

Stimmen.

Stimmen.

Dieser Niederschrift sind angeschlossen: Wählerverzeichnis,

Abstimmungsverzeichnis,Wahl

karten, Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen

amtlichen Stimmzettel, nicht

ausgegebene amtliche Stimmzettel (im Umschlag), ungültige

Stimmzettel (im Umschlag),

gültige Stimmzettel (in Umschlägen).

Unterschriften des Sprengelwahlleiters und der Beisitzer,

Vertrauenspersonen und Wahlzeugen:

Seite 72Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1970, 24.

Stück, Nr. 60 u. 61

Anlage 8

Amtlicher Stimmzettel

für die Wahl von 31 Mitgliedern der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer

für Oberösterreich

am

Liste Nr.WählergruppenbezeichnungFür die gewählte Wählergruppe im Kreis ein X einsetzen!

1

21/ \

3

4

5

6

7

usw.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1970, 24. Stück, Nr. 60 u. 61

Seite 73