# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Festsetzung des Bauschbetrages für den Ersatz

# der Kosten der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahre 1970

62.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 27. Oktober 1970 über die Festsetzung des Bauschbetrages für den Ersatz

der Kosten der Führung der Siaatsbürgerschaftsevidenz im Jahre 1970

In Durchführung des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes

1965, BGB1. Nr. 250, wird verordnet:

§ 1

Der Bauschbetrag für den Ersatz der Kosten der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz (§ 48 Abs. 2 des Gesetzes) wird für das Jahr 1970 mit S 240.- für jedes begonnene Hundert der in der Staatsbürger-schaftsevidenz am 1. Juli 1970 verzeichneten Personen festgesetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft