# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend Leistungen der öffentlichen Fürsorge

§ 2 Mietbeihilfe

§ 3 Wochenfürsorge

(1) Als Einkommenssatz, bei dessen Unterschrei

tung gemäß § 6 Abs. 3 der Fürsorgepflichtverordnung

Leistungen der Wochenfürsorge nach Abs. 2 gewährt

werden, wird der zweifache Richtsatz der allge

meinen Fürsorge für Alleinstehende bzw., wenn die

Anspruchsberechtigte im Familienverband lebt, der

zweifache Betrag des sich für den Familienverband

ergebenden Gesamtrichtsatzes der allgemeinen Für

sorge, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Familien

beihilfe und der Mietbeihilfe festgesetzt.

(2) Im Rahmen der Wochenfürsorge werden, so

fern nicht ein gleichartiger Anspruch nach dem

AlleinstehendeHaushaltsvorständeHaushaltsangehörige, für die

Anspruch auf gesetzliche Familienbeihilfe

nicht bestehtbesteht

Allgemeine Fürsorge . . Gehobene Fürsorge . .930.-

1070.-835.- 965.-525.- 600.-310.- 385.-

(2)Der Richtsatz für Kinder in fremder Pflege be

trägt S 1000.-. Bei Bezug der Familienbeihilfe ver

mindert sich der Richtsatz um den Betrag der

Familienbeihilfe. Zur Deckung des notwendigen Be

darfes an Kleidung kann für Kinder in fremder

Pflege zweimal im Jahr ein Bekleidungsbeitrag von

S 1000.- zuerkannt werden.

(3)Die zuerkannte monatliche Fürsorgeunter

stützung gebührt vierzehnmal im Jahr.

Sozialversicherungsrecht besteht, folgende Leistungen gewährt:

Seite 90

Landesgeselzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1970, 28.

Stück, Nr. 67, 68 u. 69

b) ein einmaliger Beitrag zu den Kosten der Ent

bindung in Höhe von S 200.-; findet eine Ent

bindung nicht statt, so gebührt bei Schwanger-

schaftsbeschwerden ein einmaliger Kostenbeitrag

von S 100.-;

c) für die Dauer von sechs Wochen vor und sechs

zusammenhängenden Wochen unmittelbar nach

der Niederkunft ein Wochengeld von S 5.-

täglich;