# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren für die

# öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs

Krems 220,-250,-270,-

Allgemeines öffentliches Krankenhaus des Marktes Mondsee ....

180,-210,--,-

Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Stadt Schärding ,

. . . 220,-250,-270,-

Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Stadt Vöcklabruck .

. . 240,-270,-290,-

Seite 92Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1970,

29. Stück, Nr. 70

(2) Das Entbindungspauschale (§ 33 Abs. 3 des Gesetzes) beträgt in den geburtshilflichen Abteilungen des Landeskrankenhauses Steyr, des Landeskrankenhauses Bad Ischl, des Krankenhauses der Stadt Gmunden, des Krankenhauses der Stadt Vöcklabruck sowie in den Landesfrauenkliniken Linz und Wels S 2400,-. In den übrigen im Absatz 1 angeführten öffentlichen Krankenanstalten ist für Pfleg • linge der Allgemeinen Gebührenklasse für Entbindungen die Pflegegebühr zu verrechnen.

§ 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1971 in Kraft.