# Gesetz über elektrische Leitungsanlagen (O.ö. Starkstromwegegesetz 1970)

§ 1 Anwendungsbereich

(1)DIESES GESETZ GILT FÜR ELEKTRISCHE LEITUNGS

ANLAGEN FÜR STARKSTROM, DIE SICH NICHT AUF ZWEI ODER

MEHRERE BUNDESLÄNDER ERSTRECKEN.

(2)Dieses Gesetz gilt jedoch nicht für elektrische

Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich innerhalb

des dem Eigentümer dieser elektrischen Leitungs

anlage gehörenden Geländes befinden oder aus

schließlich dem ganzen oder teilweisen Betrieb von

Eisenbahnen sowie dem Betrieb des Bergbaues, der

Luftfahrt, der Schiffahrt, den technischen Einrichtun

gen der Post, der Landesverteidigung oder Fern

meldezwecken dienen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)Elektrische Leitungsanlagen im Sinne dieses

Gesetzes sind elektrische Anlagen (§ 1 Abs. 2 des

Elektrotechnikgesetzes, BGB1. Nr. 57/1965), die der

Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen

insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schalt

anlagen.

(2)Elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, sind solche, die auf dem Weg von der Stromerzeu

gungsstelle oder dem Anschluß an eine bereits be

stehende elektrische Leitungsanlage bis zu den Ver

brauchs- oder Speisepunkten, bei denen sie nach

dem Projekt enden, die oberösterreichische Landes

grenze und die Grenze eines anderen Bundeslandes

überqueren.

(3) Starkstrom im Sinne dieses Gesetzes ist elektrischer Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt.

§ 3 Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen

(1)Die Errichtung und Inbetriebnahme von elek

trischen Leitungsanlagen bedarf nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen der Bewilligung durch die

Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen oder Er

weiterungen elektrischer Leitungsanlagen, soweit

diese über den Rahmen der hiefür erteilten Be

willigung hinausgehen.

(2)Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind

elektrische Leitungsanlagen bis 1000 Volt und un

abhängig von der Betriebsspannung zu Eigenkraft

anlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, so

fern hiefür keine Zwangsrechte gemäß §§11 oder 17

in Anspruch genommen werden.

§ 4 Vorprüfungsverfahren

(1)Die Behörde kann über Antrag oder von Amts

wegen ein Vorprüfungsverfahren anordnen, wenn

ein Ansuchen um Bewilligung der Inanspruchnahme

fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5)

oder um Bewilligung zur Errichtung und Inbetrieb

nahme elektrischer Leitungsanlagen (§ 6) vorliegt

und zu befürchten ist, daß durch diese elektrischen

Leitungsanlagen öffentliche Interessen nach § 7

Abs. 1 wesentlich beeinträchtigt werden. Zur Durch

führung des Vorprüfungsverfahrens sind der Be

hörde durch den Bewilligungswerber über Aufforde

rung folgende Unterlagen vorzulegen:

a)ein Bericht über die technische Konzeption der

geplanten Leitungsanlage,

b)ein Übersichtsplan im Maßstab 1 :50.000 mit der

vorläufig beabsichtigten Trasse und den offen

kundig berührten, öffentlichen Interessen dienen

den Anlagen.

(2)Im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens sind

sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche Körper-

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schatten, welche die durch die geplante elektrische Leitungsanlage

berührten öffentlichen Interessen (§ 7 Abs. 1) vertreten, zu hören-

(3)Sind öffentliche Interessen gemäß Abs. 2 von

der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu ver

treten, so ist die Abgabe der Äußerung der Gemeinde

eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches.

(4)Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens ist

mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen

Bedingungen die geplante elektrische Leitungsanlage

den berührten öffentlichen Interessen nicht wider

spricht.

§ 5 Vorarbeiten

(1)Auf Ansuchen ist für eine von der Behörde

festzusetzende Frist die Inanspruchnahme fremden

Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Er

richtung einer elektrischen Leitungsanlage durch

Bescheid der Behörde unter Berücksichtigung etwai

ger Belange der Landesverteidigung zu bewilligen.

Diese Frist kann verlängert werden, wenn die Vor

bereitung des Bauentwurfes dies erfordert und vor

Ablauf der Frist darum angesucht wird.

(2)Diese Bewilligung gibt das Recht, fremde

Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Vor

bereitung des Bauentwurfes erforderlichen Boden

untersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten

mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des

bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen

Grundstücke vorzunehmen.

(3)Die Bewilligung ist von der Behörde in der

Gemeinde, in deren Bereich Vorarbeiten durchge

führt werden sollen, spätestens eine Woche vor

Aufnahme der Vorarbeiten durch Anschlag kund

zumachen. Eine Übersichtskarte mit der vorläufig

beabsichtigten Trassenführung ist zur allgemeinen

Einsichtnahme im Gemeindeamt aufzulegen.

§ 6 Bewilligungsansuchen

(1)Wer eine elektrische Leitungsanlage errichten

und in Betrieb nehmen oder wer Änderungen oder

Erweiterungen nach § 3 vornehmen will, hat bei der

Behörde um die Bewilligung anzusuchen.

(2)Dem Ansuchen sind folgende Beilagen anzu

schließen:

a)ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck,

Umfang, Betriebsweise und technische Ausfüh

rungen der geplanten elektrischen Leitungs

anlage;

b)eine Kopie der Katastralmappe, aus welcher die

Trassenführung und die betroffenen Grundstücke

mit ihren Parzellennummern sowie bei forstwirt

schaftlich genutzten Grundstücken die Breite

eines erforderlichen Walddurchschlages ersicht

lich sind;

c)ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit

Katastral- und Grundbuchsbezeichnung, Namen

und Anschriften der Eigentümer sowie des bean

spruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der

zuständigen Verwaltungen;

d)für den Fall, daß voraussichtlich Zwangsrechte

gemäß §§ 11 oder 17 in Anspruch genommen

werden, überdies ein Verzeichnis der davon betroffenen Grundstücke mit ihrer Katastral- und Grundbuchsbezeichnung sowie zusätzlich Namen und Anschriften der sonstigen dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger; e) ein Verzeichnis der offenkundig berührten fremden Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen.

(3) Die Behörde kann bei Ansuchen um Änderungen oder Erweiterungen gemäß Abs. 1 von der Beibringung einzelner in Abs. 2 angeführter Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Be willigungsverfahren nicht erforderlich sind.

§ 7 Bau- und Betriebsbewilligung

(1)Die Behörde hat die Bau- und Betriebsbewilli

gung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungs

anlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung

der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit

elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser

Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu be

wirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen

Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Ab

stimmung mit den bereits vorhandenen oder be

willigten anderen Energieversorgungseinrichtungen

und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des

Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung,

der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes,

der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des

öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen

Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit

des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu

erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen be

rufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körper

schaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören.

§ 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2)Die Behörde kann bei Auflagen, deren Ein

haltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme

einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Baube

willigung erteilen und sich die Erteilung der Be

triebsbewilligung vorbehalten.

§ 8 Baubeginn

Unbeschadet einer im Bewilligungsbescheid auferlegten Verpflichtung zur Verständigung von der Inangriffnahme von Bauarbeiten ist der voraussichtliche Beginn der Bauarbeiten spätestens zwei Wochen vorher vom Inhaber der Baubewilligung durch Anschlag in der Gemeinde kundzumachen.

§ 9 Betriebsbeginn und Betriebsende

(1)Der Bewilligungsinhaber hat die Fertigstellung

der elektrischen Leitungsanlage oder ihrer wesent

lichen Teile der Behörde anzuzeigen. Wenn die Be

triebsbewilligung bereits erteilt wurde (§ 7 Abs. 1),

ist er nach der Anzeige über die Fertigstellung be

rechtigt, mit dem regelmäßigen Betrieb zu beginnen.

(2)Wurde die Erteilung der Betriebsbewilligung

vorbehalten (§ 7 Abs. 2), so ist nach der Fertig

stellungsanzeige die sofortige Aufnahme des regel-

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mäßigen Betriebes zu bewilligen, sofern die Auflagen der Baubewilligung erfüllt wurden.

(a) Sofern vor Erteilung der Betriebsbewilligung (Abs. 2) eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind hiezu der Inhaber der Baubewilligung und Sachverständige zu laden.

(4) Der Bewilligungsinhaber hat die dauernde Außerbetriebnahme einer bewilligten elektrischen Leitungsanlage der Behörde anzuzeigen.

§ 10 Erlöschen der Bewilligung

(1)Die Baubewilligung erlischt, wenn

a)mit dem Bau nicht innerhalb von drei Jahren ab

Rechtskraft der Baubewilligung begonnen wird

oder

b)die Fertigstellungsanzeige (§ 9 Abs. 1) nicht

innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der

Baubewilligung erfolgt.

(2)Die Betriebsbewilligung erlischt, wenn

a)der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines

Jahres ab Fertigstellungsanzeige, in den Fällen

der Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß

§ 9 Abs. 2 ab Rechtskraft derselben, aufgenommen

wird,

b)der Bewilligungsinhaber anzeigt, daß die elek

trische Leitungsanlage dauernd außer Betrieb ge

nommen wird, oder

c)der Betrieb der elektrischen Leitungsanlage nach

Feststellung der Behörde unbegründet durch mehr

als drei Jahre unterbrochen wurde.

(3)Die Fristen nach Abs. 1 und Abs. 2 lit. a können

von der Behörde verlängert werden, wenn die

Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern und

darum vor Fristablauf angesucht wird.

(4)Nach Erlöschen der Bau- oder Betriebsbewilli

gung hat der letzte Bewilligungsinhaber die elek

trische Leitungsanlage über nachweisliche Aufforde

rung des Grundstückseigentümers umgehend abzu

tragen und den früheren Zustand nach Möglichkeit

wiederherzustellen, es sei denn, daß dies durch

privatrechtliche Vereinbarungen über das Belassen

der elektrischen Leitungsanlage ausgeschlossen

wurde. Hiebei ist mit tunlichster Schonung und Er

möglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches

der betroffenen Grundstücke vorzugehen.

§ 11 Leitungsrechte

(1)Jedem, der eine elektrische Leitungsanlage be

treiben will, sind von der Behörde auf Antrag an

Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der

öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen

öffentlichen Gutes Leitungsrechte einzuräumen, wenn

und soweit dies durch die Bewilligung der Errich

tung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen

Leitungsanlage notwendig wird.

(2)Dem Antrag ist nicht zu entsprechen, wenn

b)ihm öffentliche Interessen (§ 7 Abs. 1) entgegen

stehen oder

c)über die Grundbenützung schon privatrechtliche

Vereinbarungen vorliegen.

§ 12 Inhalt der Leitungsrechte

(1)Die Leitungsrechte umfassen das Recht

a)auf Errichtung und Erhaltung sowie auf Betrieb

von Leitungsstützpunkten, Schalt- und Umspann

anlagen, sonstigen Leitungsobjekten und anderem

Zubehör,

b)auf Führung mit Erhaltung sowie auf Betrieb von

Leitungsanlagen im Luftraum oder unter der Erde,

c)auf Ausästung, worunter auch die Beseitigung

von hinderlichen Baumpflanzungen und das

Fällen einzelner Bäume zu verstehen ist, sowie

auf Vornahme von Durchschlägen durch Waldun

gen, wenn sich keine andere wirtschaftliche Mög

lichkeit der Leitungsführung ergibt und die Er

haltung und forstgemäße Bewirtschaftung des

Waldes dadurch nicht gefährdet wird,

d)auf den Zugang und die Zufahrt vom öffentlichen

Wegenetz zu der auf einem Grundstück ausge

führten Anlage.

(2)Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes er

gibt sich aus dem Bewilligungsbescheid.

§ 13 Ausästung und Durchschläge

(1)Das Recht auf Ausästung und auf Vornahme

von Durchschlägen {§ 12 Abs. 1 lit. c) kann nur in

dem für die Errichtung und Instandhaltung der elek

trischen Leitungsanlagen und zur Verhinderung von

Betriebsstörungen unumgänglich notwendigen Um

fang beansprucht werden.

(2)Der Leitungsberechtigte hat vorerst den durch

das Leitungsrecht Belasteten nachweislich aufzufor

dern, die Ausästungen oder Durchschläge vorzu

nehmen; gleichzeitig hat er den Belasteten auf allen

falls zu beachtende elektrotechnische Sicherheitsvor

schriften hinzuweisen. Besteht Gefahr im Verzüge

oder kommt der Belastete der Aufforderung inner

halb eines Monats nach Empfang nicht nach, so kann

der Leitungsberechtigte nach vorheriger Anzeige an

diesen Belasteten selbst die Ausästung oder den

Durchschlag vornehmen. Einschlägige forstrechtliche

Bestimmungen sind dabei zu berücksichtigen.

(3)Die Kosten der Ausästung und der Vornahme

von Durchschlägen sind vom Leitungsberechtigten zu

tragen, es sei denn, daß sie bei der Einräumung des

Leitungsrechtes bereits entsprechend abgegolten

wurden.

§ 14 Ausübung der Leitungsrechte

(1) Bei der Ausübung von Leitungsrechten ist mit tunlichster Schonung der benützten Grundstücke und der Rechte Dritter vorzugehen. Insbesondere hat der Leitungsberechtigte während der Ausführung der Arbeiten auf seine Kosten für die tunlichste Ermöglichung des widmungsgemäßen Gebrauches des benutzten Grundstückes zu sorgen. Nach Beendigung

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der Arbeiten hat er einen Zustand herzustellen, der keinen Anlaß zu begründeten Beschwerden gibt. In Streitfällen entscheidet die Behörde.

(2)Durch die Leitungsrechte darf der widmungs

gemäße Gebrauch der zu benutzenden Grundstücke

nur unwesentlich behindert werden. Die Behörde

hat auf Antrag des durch das Leitungsrecht Belaste

ten dem Leitungsberechtigten die Leitungsrechte zu

entziehen, wenn dieser Belastete nachweist, daß die

auf seinem Grundstück befindlichen elektrischen

Leitungsanlagen oder Teile derselben die von ihm

beabsichtigte zweckmäßige Nutzung des Grund

stückes entweder erheblich erschweren oder über

haupt unmöglich machen.

(3)Sofern die für die Entziehung des Leitungs

rechtes geltend gemachte Benützung nicht innerhalb

von achtzehn Monaten ab Rechtskraft des Ent

ziehungsbescheides erfolgt, ist dem bisherigen Lei

tungsberechtigten vom bisherigen durch das Lei

tungsrecht Belasteten für den erlittenen Schaden

Vergütung zu leisten. § 21 Abs. 1 gilt sinngemäß.

§ 15 Auswirkung der Leitungsrechte

(1)Die Leitungsrechte gehen samt den mit ihnen

verbundenen Verpflichtungen auf jeden Erwerber

der elektrischen Leitungsanlage, für die sie einge

räumt worden sind, über.

(2)Sie sind gegen jeden Eigentümer des in An

spruch genommenen Grundstückes und sonstige

hieran dinglich Berechtigte wirksam. Auch steht ein

Wechsel eines Eigentümers oder sonstigen dinglich

Berechtigten nach ordnungsgemäßer Ladung zur

mündlichen Verhandlung der Wirksamkeit des ein

Leitungsrecht einräumenden Bescheides nicht im

Wege.

(3)Die Leitungsrechte verlieren ihre Wirksamkeit

gleichzeitig mit dem Erlöschen der Bewilligung der

elektrischen Leitungsanlage.

§ 16 Einräumung von Leitungsrechten

(1)In den Anträgen auf behördliche Einräumung

von Leitungsrechten sind die betroffenen Grund

stücke mit ihrer Katastral- und Grundbuchsbezeich

nung sowie deren Eigentümer und sonstige dinglich

Berechtigte mit Ausnahme der Hypothekargläubiger

nebst Inhalt (§ 12) der beanspruchten Rechte anzu

führen.

(2)Leitungsrechte (§11) sind durch Bescheid ein

zuräumen.

(3)Anträge gemäß Abs. 1 können auch nach Ein

bringung des Ansuchens um Bewilligung der elek

trischen Leitungsanlage (§ 6) gestellt werden.

§ 17 Enteignung

Wenn der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert, so daß mit den Leitungsrechten nach den §§ 11 ff. das Auslangen nicht gefunden

werden kann, hat die Behörde über Antrag die Enteignung für elektrische Leitungsanlagen samt Zubehör einschließlich der Umspann- , Umform- und Schaltanlagen auszusprechen.

§ 18 Gegenstand der Enteignung

(1)Die Enteignung kann umfassen:

a)die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweg

lichen Sachen,

b)die Abtretung von Eigentum an Grundstücken,

c)die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung

anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen

Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an

einen bestimmten Ort gebunden ist.

(2)Von Abs. 1 lit. b darf nur Gebrauch gemacht

werden, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten

Maßnahmen nicht ausreichen.

(3)Der Enteignungsgegner kann im Zuge eines

Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch

Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß

Abs. 1 in Anspruch zu nehmenden unverbauten

Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschä

digung verlangen, wenn diese durch diese Belastung

die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren würden.

Würde durch die Enteignung eines Grundstückteiles

dieses Grundstück für den Eigentümer die zweck

mäßige Benützbarkeit verlieren, so ist auf dessen

Verlangen das ganze Grundstück einzulösen.

§ 19 Durchführung von Enteignungen

(1) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGB1. Nr. 71, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:

a)über den Inhalt, den Gegenstand und den Um

fang der Enteignung sowie über die Entschädi

gung entscheidet die Behörde.

b)Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der

Schätzung wenigstens eines beeideten Sachver

ständigen im Enteignungsbescheid oder in einem

gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzteren

Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungs

bescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag

festzulegen.

c)Jede der beiden Parteien kann binnen drei

Monaten ab Erlassung des die Entschädigung be

stimmenden Bescheides (lit. b) die Feststellung

des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirks

gericht begehren, in dessen Sprengel sich der

Gegenstand der Enteignung befindet. Der Be

scheid der Behörde tritt hinsichtlich des Aus

spruchs über die Entschädigung mit Anrufung des

Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht

auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit

Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen

werden; in diesem Falle haben, sofern keine an

dere Vereinbarung getroffen wurde, die im Be

scheid der Verwaltungsbehörde enthaltenen Ent

schädigungsbeträge als vereinbart zu gelten.

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d)Ein erlassener Enteignungsbescheid ist erst voll

streckbar, sobald der im Enteignungsbescheid

oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte

Entschädigungsbetrag oder der im Enteignungs

bescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungs-

betrag (lit. b) gerichtlich hinterlegt oder an den

Enteigneten ausbezahlt ist.

e)Auf Antrag des Enteigneten kann an die Stelle

einer Geldentschädigung eine Entschädigung in

Form einer gleichartigen und gleichwertigen Na-

turalleistung treten, wenn diese dem Enteig

nungswerber unter Abwägung des Einzelfalles

wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber

entscheidet die Behörde in einem gesonderten

Bescheid gemäß lit. b.

f)Vom Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Bewil

ligung einer elektrischen Leitungsanlage (§ 10)

ist der Eigentümer des belasteten Gutes zu ver

ständigen. Er kann die ausdrückliche Aufhebung

der für diese Leitungsanlage im Wege der Ent

eignung eingeräumten Dienstbarkeiten bei der

Behörde beantragen. Die Behörde hat über seinen

Antrag die für die elektrische Leitungsanlage im

Enteignungswege eingeräumten Dienstbarkeiten

unter Vorschreibung einer der geleisteten Ent

schädigung angemessenen Rückvergütung durch

Bescheid aufzuheben.

g)Hat zufolge eines Enteignungsbescheides die

Übertragung des Eigentums an einem Grundstück

für Zwecke einer elektrischen Leitungsanlage

stattgefunden, so hat die Behörde über binnen

einem Jahr ab Abtragung der elektrischen Lei

tungsanlage gestellten Antrag des früheren

Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers zu

dessen Gunsten die Rückübereignung gegen an

gemessene Entschädigung auszusprechen. Für die

Feststellung dieser Entschädigung gilt lit. c.

(2) Die Einleitung und die Einstellung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, sind durch die Behörde dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben.

§ 20 Beurkundung von Übereinkommen

Die im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens getroffenen

Übereinkommen sind von der Behörde zu beurkunden.

§ 21 Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile

(1)Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berech

tigte (§ 5) hat den Grundstückseigentümer und die

an dem Grundstück dinglich Berechtigten für alle mit

den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschrän

kungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausge

übten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 19 Abs. 1 lit. a bis d sinngemäß.

(2)Der Leitungsberechtigte (§ 11) hat den Grund stückseigentümer und die an dem Grundstück ding

lich Berechtigten für alle mit dem Bau, der Erhal

tung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseiti

gung der elektrischen Leitungsanlagen unmittelbar

verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung

ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt

§ 19 Abs. 1 lit. a bis d sinngemäß.

§ 22 Behörde

(1)Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Lan

desregierung.

(2)Die Landesregierung kann im Einzelfall die

örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur

Vornahme von Amtshandlungen ganz oder teilweise

ermächtigen, insbesondere auch zur Erlassung von

Bescheiden, sofern dies im Interesse der Zweck

mäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenerspar

nis gelegen ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde wird

in diesen Fällen im Namen der Landesregierung

tätig.

§ 23 Strafbestimmungen

(1)Wer eine elektrische Leitungsanlage, deren

Errichtung, Änderung oder Erweiterung gemäß § 3

bewilligungspflichtig ist, ohne Bewilligung errichtet,

ändert oder erweitert oder wer eine elektrische

Leitungsanlage, deren Inbetriebnahme gemäß § 3 be

willigungspflichtig ist, ohne eine solche Bewilligung

betreibt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen

Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine

Verwaltungsübertretung. Diese ist von der Bezirks

verwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu

dreißigtausend Schilling oder mit Arrest bis zu sechs

Wochen zu ahnden.

(2)Wer den Bestimmungen des § 8, des § 9 Abs. 1

erster Satz oder Abs. 4 oder eines auf Grund des

§ 7 ergangenen Bescheides zuwiderhandelt, begeht,

sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer

strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsüber

tretung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbe

hörde mit einer Geldstrafe bis zu zehntausend

Schilling oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu

ahnden.

§ 24 Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes

Unabhängig von einer Bestrafung oder einer Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Gesetzes übertreten hat, von der Behörde zu verhalten, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessener Frist wiederherzustellen.

§ 25 Übergangsbestimmungen

(1)Nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestim

mungen rechtmäßig bestehende elektrische Leitungs

anlagen werden durch die Bestimmungen dieses Ge

setzes nicht berührt.

(2)Die nach den früheren gesetzlichen Bestimmun

gen erworbenen Rechte für diese Leitungsanlagen

bleiben ebenso wie die damit verbundenen Ver

pflichtungen aufrecht.

(3)Am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes

anhängige Verfahren sind nach den bisher gelten

den Bestimmungen zu beenden.

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§ 26 Schlußhestimmungen

(1)Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberöster

reich in Kraft.

(2)Gleichzeitig treten unbeschadet der Bestimmun

gen des § 25