# Gesetz, mit dem die O.ö. Landarbeitsordnung 1968 neuerlich abgeändert wird (O.ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1970)

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Gesetz

vom 9. November 1970, mit dem die O. ö. Landarbeitsordnung 1968

neuerlich abgeändert wird (O. ö. Landarbeitsordnungsnovelle

1970)

Der o. ö. Landtag hat in Ausführung der

Grundsatzbestimmungen des Landarbeitsgesetzes, BGB1. Nr.

140/1948, in der Fassung der Bundesgesetze BGB1. Nr.

279/1957, BGB1. Nr. 241/1960, BGB1. Nr. 97/1961, BGB1. Nr.

10/1962, BGB1. Nr. 194/1964, BGB1. Nr. 238/1965, BGB1. Nr.

265/1967, BGB1. Nr. 283/1968 und BGB1. Nr. 463/1969

beschlossen:

Artikel I

Die O. ö. Landarbeitsordnung 1968, LGB1. Nr. 12, in der Fassung der O. ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1969, LGB1. Nr. 37, wird wie folgt abgeändert:

"(3) Im Falle des Abs. 2 lit. e besteht der Anspruch auf Entgelt nur dann, wenn der Dienst-nehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat."

3.§ 39 wird aufgehoben. Die Überschrift zu § 39

hat zu entfallen.

4.Die §§ 56 bis 59 haben zu lauten:

"§ 56.

(1) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf, soweit im folgenden

nicht anderes bestimmt wird,

ab 5. Jänner 197043 Stunden

ab 3. Jänner 197242 Stunden

ab 6. Jänner 197540 Stunden

nicht überschreiten.

(2)Für die mit dem Dienstgeber in Hausge

meinschaft lebenden Dienstnehmer mit freier

Station darf die regelmäßige Wochenarbeitszeit

ab 5. Jänner 197047 Stunden

ab 3. Jänner 197245 Stunden

ab 6. Jänner 197544 Stunden

ab 5. Jänner 197643 Stunden

nicht überschreiten.

(3)Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und

in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt,

kann die regelmäßige Wochenarbeitszeit durch

Kollektivvertrag auf höchstens sechzig Stunden

verlängert werden.

§ 57.

(1)Während der Arbeitsspitzen darf die regel

mäßige Wochenarbeitszeit in der Landwirtschaft

um sechs Stunden verlängert werden; sie ist in

der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, daß

die im § 56 festgelegte regelmäßige Wochen

arbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht über

schritten wird,

(2)Die Verteilung der regelmäßigen Wochen

arbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen

kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden.

Für den Fall, daß eine kollektivvertragliche

Regelung fehlt oder für bestimmte Dienstver

hältnisse nicht Geltung hat, darf die regelmäßige

Wochenarbeitszeit in der Anbau- und Erntezeit

für die mit dem Dienstgeber in Hausgemein

schaft lebenden Dienstnehmer mit freier Station

durch höchstens sechsundzwanzig Wochen, für

alle anderen Dienstnehmer durch höchstens

zwanzig Wochen um sechs Stunden verlängert

werden.

§ 58.

(1)Die auf Grund ihres Dienstverhältnisses

neben ihrer übrigen Tätigkeit auch mit Vieh

pflege, Melkung oder mit regelmäßigen Ver

richtungen im Haushalt beschäftigten Dienst

nehmer haben diese Arbeiten auch über die

Wochenarbeitszeit (§§ 56 und 57) hinaus bis zu

einem Ausmaß von sechs Stunden wöchentlich

zu verrichten. Hiefür gebührt ihnen ein Frei

zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 innerhalb

eines Monates, über dieses Ausmaß hinaus ge

leistete Arbeiten unterliegen den Bestimmungen

des § 59.

(2)Wenn ein Freizeitausgleich nicht gewährt

wird, ist für die Mehrarbeiten im Sinne des

Abs. 1 eine besondere Vergütung zu leisten,

deren Ausmaß durch Kollektivvertrag bestimmt

werden kann.

§ 59.

(1) An einem Wochentag dürfen von einem Dienstnehmer höchstens zwei, an einem sonst arbeitsfreien Samstag höchstens acht, in einer Arbeitswoche jedoch nicht mehr als zwölf Überstunden verlangt werden.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971, 1.

Stück, Nr. 1, 2 u. 3

Seite 7

(2)Die Leistung von Überstunden über die

normale Arbeitszeit darf nicht verweigeri.

werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie

drohende Wetterschläge und sonstige Elementar

ereignisse, ferner Gefahren für das Vieh oder

drohendes Verderben der Produkte sowie Ge

fährdung des Waldbestandes eine Verlängerung

der Arbeitszeit dringend notwendig machen.

(3)Die üblichen Früh- und Abendarbeiten, die

zu den vertragsmäßigen Verrichtungen eines

Dienstnehmers gehören, gelten nicht als Über

stunden."

"§ 61.

Dem Dienstnehmer sind während der Arbeitszeit für die Einnahme der Mahlzeiten angemessene Arbeitspausen im Gesamtausmaß von mindestens einer Stunde täglich zu gewähren. Die Arbeitspausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet."

6.§ 62 Abs. 4 hat zu lauten:

"(4) Viehpflege, Melkung und unaufschiebbare Arbeiten im Haushalt sind von den hiezu bestimmten Dienstnehmern auch an Sonn- und Feiertagen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu leisten, wobei jedoch ein Sonn- oder gesetzlicher Feiertag im Monat arbeitsfrei zu sein hat:

a)Den im § 58 Abs. 1 genannten Dienstnehmern

gebührt für Arbeiten an einem Sonn- oder

gesetzlichen Feiertag bis zu zwei Stunden ein

Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 1,5 inner

halb eines Monates. Wenn dieser Freizeit

ausgleich nicht gewährt wird, ist für diese

Mehrarbeiten eine besondere Vergütung zu

leisten, deren Ausmaß durch Kollektivvertrag

bestimmt werden kann.

b)Den ausschließlich mit der Viehpflege, Mel

kung und regelmäßigen Verrichtungen im

Haushalt beschäftigten Dienstnehmern ge

bührt für jeden Sonn- und gesetzlichen Feier

tag, an dem sie diese Arbeiten verrichtet

haben, ein freier Werktag."

7.§ 65 Abs. 1 hat zu lauten:

"(I) Dem Dienstnehmer gebührt in jedem Dienst jähr ein ununterbrochener Urlaub von achtzehn Werktagen. Das Urlaubsausmaß erhöht sich auf vierundzwanzig Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung fünfzehn Jahre, und auf dreißig Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung fünfundzwanzig Jahre gedauert hat."

"(3) Die Abfindung der Anwartschaft auf Urlaub (Abs. 1) beträgt für jede Woche seit Beginn des Dienstverhältnisses V52 des auf drei Wochen, für Jugendliche bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden, V52 des auf vier Wochen entfallenden Entgeltes (§ 8 Abs. 2)."

9. § 74 hat zu lauten:

"§ 74.

(1)Weibliche Dienstnehmer, die einen eigenen

Haushält führen, sind ohne Schmälerung des

Entgeltes von der Pflicht zur Leistung von Ar

beiten an Sonn- und Feiertagen sowie an den

Vortagen vor Weihnachten, Ostern und Pfing

sten befreit. Allein die bei der Viehpflege und

Melkuijig notwendigen Arbeiten müssen von

ihnen auch an diesen Tagen verrichtet werden.

(2)Die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer er

halten in jedem Monat, in dem sie voll be

schäftigt sind,

bis zum 31. Dezember 1971 einen Tag, bis zum 31. Dezember 1974 einen

halben Tag arbeitsfrei ohne Schmälerung des Entgeltes.

(3)Für die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer

wird die tägliche Arbeitspause

bis zum 31. Dezember 1971 um 45 Minuten, bis zum 31. Dezember 1974 um 30 Minuten ohne Schmälerung des Entgeltes verlängert."

10. § 76 Abs. 3 hat zu lauten:

"(3) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Jugendlichen bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr darf die im § 56 Abs. 1 festgelegte Stundenzahl nicht überschreiten. § 57 gilt sinngemäß."

Artikel II

Aus Anlaß der Arbeitszeitverkürzung (Art. I) darf das Entgelt der betroffenen Dienstnehmer nicht verkürzt werden (Entgeltausgleich). Ein nach Stunden bemessenes Entgelt ist in dem gleichen Verhältnis zu erhöhen, in dem die Arbeitszeit verkürzt wird. Akkord-, Stück- und Gedinglöhne sowie auf Grund anderer Leistungsentgeltarten festgelegte Entgelte sind entsprechend zu berichtigen. Durch Kollektivvertrag kann eine andere Regelung des Entgeltausgleiches vereinbart werden.